School Assignment Appeal Dismissed as Untimely Due to Effective Service Fiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal regarding school assignment as untimely because the prerequisites for the legal fiction of service were met, as the appellant should have expected service from the lower authority and likely received a collection notification for registered mail. The court reasoned that arrangements made with the postal service to extend the collection deadline do not affect the moment the service fiction takes effect, especially since the appellant initiated the extension, thus precluding any reliance on a basis of trust created by the postal service.
Legislator-Regeste
AmtlichSchulzuteilung | [Verpasste Beschwerdefrist/Zustellfiktion] Vorliegend musste die Beschwerdeführerin mit einer Zustellung seitens der Vorinstanz rechnen; auch ist anzunehmen, dass ihr eine Abholungseinladung zuging. Die Voraussetzungen zur Anwendung der Zustellfiktion sind damit gegeben (E.2.1 und E. 3.3). Vereinbarungen mit der Post etwa betreffend die Verlängerung der Abholfrist haben keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion (E. 2.1 Abs. 2). Da die Verlängerung der Abholfrist von der Beschwerdeführerin veranlasst wurde, kann vorliegend nicht von einem Vertrauenstatbestand bzw. einer von der Post geschaffenen Vertrauensgrundlage ausgegangen werden (E. 3.3). Die Beschwerde erweist sich als verspätet (E. 3.4). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision is cited among the applicable legal norms and relates to the procedural finding regarding the late filing of the appeal due to the application of the fiction of service.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00663
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00663 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.02.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Schulzuteilung · [Verpasste Beschwerdefrist/Zustellfiktion] Vorliegend musste die Beschwerdeführerin mit einer Zustellung seitens der Vorinstanz rechnen; auch ist anzunehmen, dass ihr eine Abholungseinladung zuging. Die Voraussetzungen zur Anwendung der Zustellfiktion sind damit gegeben (E.2.1 und E. 3.3).
Vereinbarungen mit der Post etwa betreffend die Verlängerung der Abholfrist haben keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion (E. 2.1 Abs. 2). Da die Verlängerung der Abholfrist von der Beschwerdeführerin veranlasst wurde, kann vorliegend nicht von einem Vertrauenstatbestand bzw. einer von der Post geschaffenen Vertrauensgrundlage ausgegangen werden (E. 3.3). Die Beschwerde erweist sich als verspätet (E. 3.4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ABHOLFRIST ABHOLUNGSEINLADUNG ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · § 11 Abs. II VRG § 22I VRG § 53 VRG § 71 VRG § 138 Abs. III lit. a ZPO · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5