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VB.2020.00658 • VG ZH VB.2020.00658 KI-generiert

School Director Dual Employment Immediate Termination Upheld

Geschäftsnummer VB.2020.00658
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the immediate termination of an employee who held a dual cantonal and municipal employment as a school director, affirming the lower court's decision not to rule on the cantonal portion of the employment. The municipality was justified in immediately terminating the municipal contract because it was established without a required reciprocal performance, constituting a clear illegality, and additionally, because the employee booked and charged for work hours that were not rendered, which constituted a critical reason justifying immediate termination, with the notice of termination deemed timely as the employer only acquired certain knowledge of the critical facts after receiving an investigation report.

Legislator-Regeste

Amtlich

fristlose Kündigung | [Fristlose Kündigung wegen Vorliegens eines unrechtmässigen kommunalen Anstellungsverhältnisses sowie aufgrund Verbuchung von nicht geleisteten Arbeitsstunden] Der Beschwerdeführer war im Umfang von 30 % als kantonal und im Umfang von 10 % als kommunal angestellter Schulleiter bei der Beschwerdegegnerin angestellt. Nach einer Untersuchung durch das VSA kündigte die Beschwerdegegnerin das Anstellungsverhältnis fristlos (zum Ganzen E. 4). Die Vorinstanz war zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten, soweit Ersterer das kantonale Anstellungsverhältnis betraf (E. 2). Vorliegend durfte die Beschwerdegegnerin das kommunale Anstellungsverhältnis bereits deshalb (fristlos) auflösen, da dafür keine Gegenleistung vereinbart worden war, was sich als klar rechtswidrig erweist. Überdies ist ein wichtiger Grund auch im Umstand zu erblicken, dass der Beschwerdeführer Arbeitszeit in Rechnung stellte, welche er gar nicht geleistet hat bzw. gar nicht hat leisten können (E. 5). Schliesslich erfolgte die Kündigung nicht verspätet, da die Beschwerdegegnerin erst nach Kenntnisnahme des Untersuchungsberichts des VSA über sichere Kenntnis über den wichtigen Grund verfügte (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitszeit Mehrfachbeschäftigung begründeter Entscheid Aufsichtsbeschwerde Gesamtarbeitsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 337 OR
This article is implicitly the main ground for upholding the immediate termination, as the court found an important reason existed based on the factual findings explained in the reasoning.
§ 11 LPG 412.31
This article is implicitly the basis for the decision concerning the communal employment relationship, which the court found could be terminated immediately.
§ 10 LPG 412.31
This article is implicitly the basis for the decision concerning the cantonal employment relationship, which the court confirmed the lower instance rightly did not rule upon.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 337 OR

This article is implicitly the main ground for upholding the immediate termination, as the court found an important reason existed based on the factual findings explained in the reasoning.

§ 11 LPG 412.31

This article is implicitly the basis for the decision concerning the communal employment relationship, which the court found could be terminated immediately.

§ 10 LPG 412.31

This article is implicitly the basis for the decision concerning the cantonal employment relationship, which the court confirmed the lower instance rightly did not rule upon.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00658

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00658 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.06.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · fristlose Kündigung · [Fristlose Kündigung wegen Vorliegens eines unrechtmässigen kommunalen Anstellungsverhältnisses sowie aufgrund Verbuchung von nicht geleisteten Arbeitsstunden] Der Beschwerdeführer war im Umfang von 30 % als kantonal und im Umfang von 10 % als kommunal angestellter Schulleiter bei der Beschwerdegegnerin angestellt.

Nach einer Untersuchung durch das VSA kündigte die Beschwerdegegnerin das Anstellungsverhältnis fristlos (zum Ganzen E. 4). Die Vorinstanz war zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten, soweit Ersterer das kantonale Anstellungsverhältnis betraf (E. 2). Vorliegend durfte die Beschwerdegegnerin das kommunale Anstellungsverhältnis bereits deshalb (fristlos) auflösen, da dafür keine Gegenleistung vereinbart worden war, was sich als klar rechtswidrig erweist. Überdies ist ein wichtiger Grund auch im Umstand zu erblicken, dass der Beschwerdeführer Arbeitszeit in Rechnung stellte, welche er gar nicht geleistet hat bzw. gar nicht hat leisten können (E. 5).

Schliesslich erfolgte die Kündigung nicht verspätet, da die Beschwerdegegnerin erst nach Kenntnisnahme des Untersuchungsberichts des VSA über sichere Kenntnis über den wichtigen Grund verfügte (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · FRISTLOSE KÜNDIGUNG WICHTIGER GRUND · Rechtsnormen: · § 10 LPG 412.31 § 11 LPG 412.31 Art. 337 OR § 22 Abs. 1 PG § 44 VSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3