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VB.2020.00656 • VG ZH VB.2020.00656 KI-generiert

Disciplinary Detention Appeal Regarding Remand for Factual Clarification and Right to Counsel

Geschäftsnummer VB.2020.00656
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual challenged a disciplinary order imposing three days of detention following an altercation in custody, arguing against the initial decision to remand the matter for further factual clarification regarding whether the individual was provoked or instigated the incident. The court decided to address the appeal against the remand order because its acceptance could lead directly to a final judgment, potentially avoiding an extensive evidence-gathering process, and found that the context of the dispute—specifically any prior history or provocation between the inmates—was a crucial, yet unclarified, fact, thus justifying the initial remand; however, the court partially upheld the appeal, ruling that the lower court erred by not granting the appellant free legal representation during the prior appeal procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe: Rückweisung zur genaueren Abklärung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Rückweisung der Vorinstanz zur genaueren Abklärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit einer Disziplinarverfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer nach einem Gerangel drei Tage Arrest auferlegt wurden und es fraglich blieb, ob der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall aufgewiegelt oder provoziert habe. Eintretensfrage, da Rückweisungsentscheid angefochten ist (E. 1.4). Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Rückweisung der Sache zur Abklärung. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht könnte somit sofort einen Endentscheid herbeiführen und insbesondere ein vermutlich weitläufiges Beweisverfahren vermeiden. Es rechtfertigt sich daher, auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.4.6). Somit ist zu prüfen, ob die Rückweisung zu Recht erfolgte (E. 3.1). Ob es sich um einen völlig grundlosen Angriff handelte oder eine gewisse Vorgeschichte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mithäftling mit hineinspielte, ist als wesentliches Sachverhaltselement zu qualifizieren, welches jedoch bis anhin nicht weiter abgeklärt wurde, weshalb weitere Abklärungen angezeigt scheinen (E. 3.2). Dem Beschwerdeführer wäre sodann im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren gewesen (E. 3.5), weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Gewährung UP/URB (E. 4.2-4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger Haftstrafe Streitgegenstand Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Disziplinarrecht Missachtung des Gerichts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The appeal against the decision to remit the case for further clarification was accepted, implying a procedural decision or application of this article in relation to the merits of the appeal.

Art. 92 BGG

The appeal was considered admissible against the decision to remit because its allowance could immediately lead to a final decision, avoiding extensive evidence proceedings.

Art. 64 BGG

The court ruled on granting free legal representation (unentgeltliche Rechtsvertretung) as part of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00656

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00656 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.12.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe: Rückweisung zur genaueren Abklärung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Rückweisung der Vorinstanz zur genaueren Abklärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit einer Disziplinarverfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer nach einem Gerangel drei Tage Arrest auferlegt wurden und es fraglich blieb, ob der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall aufgewiegelt oder provoziert habe.

Eintretensfrage, da Rückweisungsentscheid angefochten ist (E. 1.4). Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Rückweisung der Sache zur Abklärung. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht könnte somit sofort einen Endentscheid herbeiführen und insbesondere ein vermutlich weitläufiges Beweisverfahren vermeiden. Es rechtfertigt sich daher, auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.4.6). Somit ist zu prüfen, ob die Rückweisung zu Recht erfolgte (E. 3.1). Ob es sich um einen völlig grundlosen Angriff handelte oder eine gewisse Vorgeschichte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mithäftling mit hineinspielte, ist als wesentliches Sachverhaltselement zu qualifizieren, welches jedoch bis anhin nicht weiter abgeklärt wurde, weshalb weitere Abklärungen angezeigt scheinen (E. 3.2).

Dem Beschwerdeführer wäre sodann im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren gewesen (E. 3.5), weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Gewährung UP/URB (E. 4.2-4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARREST DISZIPLINARVERFAHREN RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG STRAFVOLLZUG TÄTLICHKEIT · Rechtsnormen: · Art. 92 BGG Art. 93 BGG § 23b Abs. 2 lit. a StJVG § 41 Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3