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VB.2020.00652 • VG ZH VB.2020.00652 KI-generiert

Severance Pay Calculation Amidst Unlawful Termination

Geschäftsnummer VB.2020.00652
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Following a prior ruling that found an employee's termination unlawful and awarded six months' salary, the employer determined an severance package equivalent to six months' salary, reduced by half of any income earned during the severance period. The court upheld the employer's calculation of the severance amount, finding that the employee's job market prospects were correctly not considered an increase because they should be assessed broadly based on education, not just prior roles, and the prior unlawful termination was addressed by the initial compensation. However, the court ruled that deducting half of unemployment benefits from the severance pay was impermissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abfindung | [Im Verfahren VB.2018.00088 sprach die Kammer der Beschwerdeführerin infolge erkannter Rechtswidrigkeit ihrer Kündigung eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zu und überwies die Angelegenheit zur Festsetzung einer Abfindung an die Bildungsdirektion; mit der Ausgangsverfügung setzte der Beschwerdegegner die Abfindung auf sechs Monatslöhne fest, "abzüglich der Anrechnung der Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens".] Praxisgemäss ist bei der Festsetzung der Abfindung vom Mindestbetrag auszugehen und werden anschliessend die persönlichen Verhältnisse gegebenenfalls abfindungserhöhend berücksichtigt (E. 3.2). Hier wurden die Arbeitsmarktchancen der Beschwerdeführerin zu Recht nicht abfindungserhöhend berücksichtigt, da jene - entgegen der Beschwerde - nicht nur bezogen auf den Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit, sondern bezogen auf den mit der jeweiligen Ausbildung offenstehenden Arbeitsmarkt zu beurteilen sind. Sodann ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin rechtswidrig gekündigt wurde, nicht abfindungserhöhend zu berücksichtigen, dient dazu doch vielmehr die Entschädigung (zum Ganzen E. 3.3). Die Kürzung der zugesprochenen Abfindung um die Hälfte der bezogenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung ist allerdings unzulässig (E. 3.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Abgangsentschädigung Lohnberechnung Arbeitslosenentschädigung Berechnungsgrundlage Überstundenentschädigung Pfändungsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 16g Abs. 2 VVPG
This provision is cited as the basis for the general calculation of the severance pay, indicating it was used in determining the amount.
§ 16g Abs. 3 VVPG
This provision is referenced concerning the consideration of personal circumstances and the illegality of the termination in relation to the severance pay, suggesting its application in the final calculation.
§ 17 Abs. 4 VVPG
This provision is cited regarding the deduction of unemployment benefits from the severance pay, which was found to be impermissible and thus influenced the final order.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16g Abs. 2 VVPG

This provision is cited as the basis for the general calculation of the severance pay, indicating it was used in determining the amount.

§ 16g Abs. 3 VVPG

This provision is referenced concerning the consideration of personal circumstances and the illegality of the termination in relation to the severance pay, suggesting its application in the final calculation.

§ 17 Abs. 4 VVPG

This provision is cited regarding the deduction of unemployment benefits from the severance pay, which was found to be impermissible and thus influenced the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00652

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00652 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.11.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Abfindung · [Im Verfahren VB.2018.00088 sprach die Kammer der Beschwerdeführerin infolge erkannter Rechtswidrigkeit ihrer Kündigung eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zu und überwies die Angelegenheit zur Festsetzung einer Abfindung an die Bildungsdirektion; mit der Ausgangsverfügung setzte der Beschwerdegegner die Abfindung auf sechs Monatslöhne fest, "abzüglich der Anrechnung der Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens".] Praxisgemäss ist bei der Festsetzung der Abfindung vom Mindestbetrag auszugehen und werden anschliessend die persönlichen Verhältnisse gegebenenfalls abfindungserhöhend berücksichtigt (E. 3.2).

Hier wurden die Arbeitsmarktchancen der Beschwerdeführerin zu Recht nicht abfindungserhöhend berücksichtigt, da jene - entgegen der Beschwerde - nicht nur bezogen auf den Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit, sondern bezogen auf den mit der jeweiligen Ausbildung offenstehenden Arbeitsmarkt zu beurteilen sind. Sodann ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin rechtswidrig gekündigt wurde, nicht abfindungserhöhend zu berücksichtigen, dient dazu doch vielmehr die Entschädigung (zum Ganzen E. 3.3). Die Kürzung der zugesprochenen Abfindung um die Hälfte der bezogenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung ist allerdings unzulässig (E. 3.4).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG ABFINDUNGSHÖHE ARBEITSLOSENENTSCHÄDIGUNG ARBEITSMARKTCHANCEN JAHRESBRUTTOLOHN KÜRZUNG PERSÖNLICHE VERHÄLTNISSE · Rechtsnormen: · § 16g Abs. 2 VVPG § 16g Abs. 3 VVPG § 17 Abs. 4 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2