Foreign National Residence Permit Refusal Upheld Due to Criminality and Lack of Integration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision not to extend the residence permit of a foreign national born in 1993 who had lived in the country since 2004, based on repeated criminal offenses, high debt, reliance on social assistance, and a lack of professional integration, despite adequate language skills. The court reasoned that the limited degree of integration did not create an entitlement to continued residence that would override the enforcement measure, and that the applicant's criminal record precluded a discretionary extension, further finding that the non-extension did not violate the rights of her daughter born in 2010.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1993 geborenen, seit 2004 in der Schweiz lebenden Bolivianerin] Der Integrationsgrad der wiederholt straffällig gewordenen, hoch verschuldeten, sozialhilfeabhängigen und beruflich nicht integrierten Beschwerdeführerin korreliert mit Ausnahme der Sprachkenntnisse in keiner Weise mit der Aufenthaltsdauer, weshalb der Anspruch auf Achtung des Privatlebens von der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht tangiert wird; auch aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens erwächst der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (E. 4). Der im pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegegners liegenden Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht die Straffälligkeit der Beschwerdeführerin entgegen (E. 5.1). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Interessen der 2010 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin nicht als rechtsverletzend (E. 6). Abweisung des Armenrechtsgesuchs. Abweisung.
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KI-generiertThis provision was cited as one of the legal norms relevant to the case concerning the refusal to extend the residence permit.
This provision was cited as one of the legal norms relevant to the case concerning the refusal to extend the residence permit.
This provision governs the allocation of costs, as costs were imposed in the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00651
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00651 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1993 geborenen, seit 2004 in der Schweiz lebenden Bolivianerin] Der Integrationsgrad der wiederholt straffällig gewordenen, hoch verschuldeten, sozialhilfeabhängigen und beruflich nicht integrierten Beschwerdeführerin korreliert mit Ausnahme der Sprachkenntnisse in keiner Weise mit der Aufenthaltsdauer, weshalb der Anspruch auf Achtung des Privatlebens von der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht tangiert wird; auch aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens erwächst der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (E. 4).
Der im pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegegners liegenden Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht die Straffälligkeit der Beschwerdeführerin entgegen (E. 5.1). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Interessen der 2010 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin nicht als rechtsverletzend (E. 6).
Abweisung des Armenrechtsgesuchs. Abweisung. · --- · Stichworte: · NICHTVERLÄNGERUNG STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. III AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3