Appeal Against Refusal to Retroactively Black Out Personal Data in Commercial Register Document
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning the refusal to retroactively black out personal data in a commercial register document, reasoning that while the Data Protection Act does not generally apply to the register itself, individuals retain a right to informational self-determination under the Federal Constitution. The court found no legal basis preventing the subsequent anonymization of document contents, distinguishing this from the immutability rules for register entries; furthermore, the court determined that no public interest existed in accessing non-register-relevant content, concluding that the private interest in redacting sensitive personal data in this specific case outweighed any counterarguments, leading to the partial granting of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAustausch eines Belegs | [Nachträgliche Schwärzung von nicht eintragungsrelevanten personenbezogenen Daten in einem Handelsregisterbeleg] Auf das Handelsregister ist das Datenschutzgesetz nicht anwendbar (E. 4.1). Natürliche und juristische Personen können sich jedoch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV berufen (E. 4.2). Für die Verweigerung des direkt aus der Verfassung abzuleitenden Anspruchs auf (nachträgliche) Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung von personenbezogenen Daten in den Handelsregisterbelegen findet sich keine gesetzliche Grundlage. Die Bestimmungen zur Unveränderbarkeit (Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 HRegV) beziehen sich auf die Einträge im Handelsregister, nicht auf die Belege (E. 5.2). Ein öffentliches Interesse an der Einsicht in registerrechtlich nicht relevante Inhalte besteht nicht - ebenso wenig daran, dass Teile eines Belegs nicht nachträglich geschwärzt bzw. unkenntlich gemacht werden können (E. 5.3). Die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung sind nicht erfüllt (E. 5.5). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Handelsregisterrecht grundsätzlich keine nachträgliche Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung von Beleginhalten zuliesse, würde im konkreten Einzelfall das private Interesse an einer nachträglichen Schwärzung der heiklen personenbezogenen Daten im Beleg überwiegen (E. 6). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe right to informational self-determination under this article was invoked by the appellant regarding the subsequent blacking out of personal data in the commercial register documents.
This provision was cited in the dispositive concerning the allocation of court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00648
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00648 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Austausch eines Belegs · [Nachträgliche Schwärzung von nicht eintragungsrelevanten personenbezogenen Daten in einem Handelsregisterbeleg] Auf das Handelsregister ist das Datenschutzgesetz nicht anwendbar (E. 4.1). Natürliche und juristische Personen können sich jedoch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV berufen (E. 4.2).
Für die Verweigerung des direkt aus der Verfassung abzuleitenden Anspruchs auf (nachträgliche) Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung von personenbezogenen Daten in den Handelsregisterbelegen findet sich keine gesetzliche Grundlage. Die Bestimmungen zur Unveränderbarkeit (Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 HRegV) beziehen sich auf die Einträge im Handelsregister, nicht auf die Belege (E. 5.2). Ein öffentliches Interesse an der Einsicht in registerrechtlich nicht relevante Inhalte besteht nicht - ebenso wenig daran, dass Teile eines Belegs nicht nachträglich geschwärzt bzw. unkenntlich gemacht werden können (E. 5.3).
Die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung sind nicht erfüllt (E. 5.5). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Handelsregisterrecht grundsätzlich keine nachträgliche Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung von Beleginhalten zuliesse, würde im konkreten Einzelfall das private Interesse an einer nachträglichen Schwärzung der heiklen personenbezogenen Daten im Beleg überwiegen (E. 6). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BELEG EINTRAGUNG EINWILLIGUNG GESETZLICHE GRUNDLAGE HANDELSREGISTER INFORMATIONELLE SELBSTBESTIMMUNG ÖFFENTLICHKEIT PERSONENBEZOGENE DATEN SCHWÄRZUNG UNVERÄNDERLICH VERÖFFENTLICHUNG VERTRAUENSPRINZIP · Rechtsnormen:
· Art. 13 Abs. II BV Art. 2 Abs. II lit. d DSG Art. 19 DSG Art. 8 HRegV Art. 11 Abs. I HRegV Art. 23 HRegV Art. 936b OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1