Greek Minor's Right to Residency for Apprenticeship Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that it was disproportionate to deny a residence permit to a 15-year-old Greek national who had entered Switzerland to undertake an apprenticeship. The lower court had incorrectly applied national regulations concerning minors to restrict the exercise of free movement rights. The court found that the applicant qualified as a worker under the Free Movement Agreement due to her apprenticeship contract, and withholding the permit until the apprenticeship began would be unreasonable.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an eine 15-jährige Griechin, welche ohne ihre Eltern zu ihren beiden hier aufenthaltsberechtigten, volljährigen Geschwistern einreiste, da sie in der Schweiz eine Lehre absolvieren wird.] Die Vorinstanz bediente sich des Schutzes Minderjähriger, um die Ausübung des Freizügigkeitsrechts zu beschränken, indem sie den Anspruch gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zusätzlich von den strengen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 PAVO abhängig machte. Diesem Vorgehen kann nicht gefolgt werden. Mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 AIG ist es nicht zulässig, die Regelung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 33 VZAE und Art. 6 PAVO auf freizügigkeitsrechtliche Konstellationen wie die vorliegende zu übertragen. Ob sich die Beschwerdeführerin auf das originäre Aufenthaltsrecht gemäss Art. 6 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA berufen kann, braucht jedoch nicht beurteilt zu werden (zum Ganzen E. 4). Denn die Beschwerdeführerin ist gestützt auf ihren Lehrvertrag als Arbeitnehmerin im Sinn des Freizügigkeitsabkommens zu qualifizieren. Da der Antritt der Lehrstelle in rund drei Monaten erfolgen wird, würde es sich als unverhältnismässig erweisen, der Beschwerdeführerin nicht bereits jetzt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen (zum Ganzen E. 5). Gutheissung.
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KI-generiertThe court did not decide on this provision, but it was mentioned as a potential basis for the applicant's right of residence.
The court did not decide on this provision, but it was mentioned as a potential basis for the applicant's right of residence.
The court found it impermissible to apply this provision to the case, as it relates to the transfer of rules from national law to free movement law.
The court stated that it is not permissible to transfer the regulation according to Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG in conjunction with Art. 33 VZAE and Art. 6 PAVO to free movement law constellations like the present one.
This provision was cited in the context of the applicant qualifying as a worker under the Free Movement Agreement due to her apprenticeship contract.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00644
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00644 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.05.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an eine 15-jährige Griechin, welche ohne ihre Eltern zu ihren beiden hier aufenthaltsberechtigten, volljährigen Geschwistern einreiste, da sie in der Schweiz eine Lehre absolvieren wird.] Die Vorinstanz bediente sich des Schutzes Minderjähriger, um die Ausübung des Freizügigkeitsrechts zu beschränken, indem sie den Anspruch gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zusätzlich von den strengen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 PAVO abhängig machte.
Diesem Vorgehen kann nicht gefolgt werden. Mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 AIG ist es nicht zulässig, die Regelung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 33 VZAE und Art. 6 PAVO auf freizügigkeitsrechtliche Konstellationen wie die vorliegende zu übertragen. Ob sich die Beschwerdeführerin auf das originäre Aufenthaltsrecht gemäss Art. 6 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA berufen kann, braucht jedoch nicht beurteilt zu werden (zum Ganzen E. 4). Denn die Beschwerdeführerin ist gestützt auf ihren Lehrvertrag als Arbeitnehmerin im Sinn des Freizügigkeitsabkommens zu qualifizieren.
Da der Antritt der Lehrstelle in rund drei Monaten erfolgen wird, würde es sich als unverhältnismässig erweisen, der Beschwerdeführerin nicht bereits jetzt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen (zum Ganzen E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ARBEITNEHMERBEGRIFF ARBEITSVERTRAG AUSBILDUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 EMRK Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 1 PAVO Art. 16 Abs. 1 VEP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2