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VB.2020.00642 • VG ZH VB.2020.00642 KI-generiert

Teacher Probationary Termination for Collaboration Issues

Geschäftsnummer VB.2020.00642
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A teacher employed at 60% to co-teach a primary class had their employment terminated during the probationary period due to observable difficulties in collaboration with their co-teacher, which cast doubt on the future functionality of the job-sharing arrangement and prevented the development of a necessary trust relationship with the co-teacher and the headmaster. The court upheld the termination, reasoning that given these evident and early issues, the employer was justified in not extending the employment beyond the probationary period and committing to a long-term engagement, thereby finding the dismissal lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung während der Probezeit | [Die Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin als Lehrperson angestellt und unterrichtete zu 60 % zusammen mit ihrem Stellenpartner eine 5./6. Primarklasse.] Die sich bereits zu Beginn der Probezeit offenbarenden Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit ihrem Stellenpartner waren geeignet, die zukünftige Funktionsfähigkeit der Stellenpartnerschaft infrage zu stellen und die Entstehung eines Vertrauensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Stellenpartner sowie dem Schulleiter zu verhindern. Die Beschwerdeführerin konnte angesichts dieser Situation nicht verlangen, dass die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortsetze und sich langfristig binde. Somit ist die Kündigung rechtmässig (E. 2). Abweisung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Probezeit Job Sharing Unterrichtsvertrag Beamtenvereinigung Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 336 Abs. 1 lit. d OR

This provision concerning the termination of employment during the probationary period forms the main ground for upholding the dismissal.

§ 7a Abs. 1 LPG

This provision regarding employment of teachers was cited in relation to the substance of the dispute concerning the dismissal.

§ 18 Abs. 2 PG

This provision regarding teaching staff was cited in relation to the substance of the dispute concerning the dismissal.

§ 16 Abs. 1 lit. a VVPG

This provision regarding the implementing regulation for teaching staff was cited in relation to the substance of the dispute concerning the dismissal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00642

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00642 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.03.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.06.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung während der Probezeit · [Die Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin als Lehrperson angestellt und unterrichtete zu 60 % zusammen mit ihrem Stellenpartner eine 5./6. Primarklasse.] Die sich bereits zu Beginn der Probezeit offenbarenden Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit ihrem Stellenpartner waren geeignet, die zukünftige Funktionsfähigkeit der Stellenpartnerschaft infrage zu stellen und die Entstehung eines Vertrauensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Stellenpartner sowie dem Schulleiter zu verhindern.

Die Beschwerdeführerin konnte angesichts dieser Situation nicht verlangen, dass die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortsetze und sich langfristig binde. Somit ist die Kündigung rechtmässig (E. 2). Abweisung. · --- · Stichworte: · KÜNDIGUNG LEHRPERSON MISSBRÄUCHLICHE KÜNDIGUNG PROBEZEIT · Rechtsnormen: · § 7a Abs. 1 LPG 412.31 Art. 336 Abs. 1 lit. d OR § 18 Abs. 2 PG § 16 Abs. 1 lit. a VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3