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VB.2020.00639 • VG ZH VB.2020.00639 KI-generiert

US Citizen Residence Permit Lapse and Extinguishment Appeal

Geschäftsnummer VB.2020.00639
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the appeal of a US citizen, initially granted a residence permit upon moving to the country with family in 2016, who subsequently left to pursue a four-year course of study in the US, making only periodic visits to Switzerland. The court found the residence permit had lapsed because the individual failed to re-establish their center of life in the country as required, meaning their temporary visits did not interrupt the six-month absence triggering extinguishment under the relevant law, despite a late renewal application which might otherwise have been excused as non-negligent under different circumstances. Furthermore, the court determined the appellant had no right to presence under human rights conventions, upholding the prior decision to deny the permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung. [Der 1997 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der USA, zog im Februar 2016 mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester in die Schweiz um, wo ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Der Beschwerdeführer reiste im August 2016 wieder in die USA aus und nahm dort ein vierjähriges Studium auf, wobei er sich während der Semesterferien regelmässig bei seiner Familie in der Schweiz aufhielt. Im März 2020 reiste er wieder in die Schweiz ein.] Bei einem mit einer "Verspätung" von drei Jahren gestellten Verlängerungsgesuch könnte unter den vorliegenden Umständen nicht (mehr) von Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wäre nach Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen (E. 2). Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist ohnedies gestützt auf den absoluten Erlöschensgrund des sechsmonatigen Auslandaufenthalts nach Art. 61 Abs. 2 (Satz 1) AIG erloschen: Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt - trotz seinem Aufenthalt in der Schweiz - nie hierher verlagert. Daher vermochten seine vorübergehenden Besuchsaufenthalte hierzulande nach seiner Wiederausreise in die USA keine Unterbrechung der Sechsmonatsfrist gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG zu bewirken. Auch wenn er sich nie ununterbrochen während sechs Monaten im Ausland aufgehalten hat, ist seine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung erloschen (E. 3). Der Beschwerdeführer hat keinen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (E. 4). Keine rechtsverletzende Ermessensausübung der Vorinstanz (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Sistierung des Einbürgerungsverfahrens Menschenrechte Recht auf Leben Bewilligungsentzug Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG

The provision was cited as the basis for the expiration of the applicant's residence permit due to late renewal application.

Art. 61 Abs. 2 (Satz 1) AIG

The provision was cited as the absolute ground for the expiration of the applicant's residence permit due to a six-month stay abroad.

Art. 79 Abs. I VZAE

This provision regarding temporary stay was mentioned in the section listing the legal norms applied, although its direct application is not detailed in the final orders provided in the input text.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00639

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00639 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.02.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung. [Der 1997 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der USA, zog im Februar 2016 mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester in die Schweiz um, wo ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Der Beschwerdeführer reiste im August 2016 wieder in die USA aus und nahm dort ein vierjähriges Studium auf, wobei er sich während der Semesterferien regelmässig bei seiner Familie in der Schweiz aufhielt.

Im März 2020 reiste er wieder in die Schweiz ein.] Bei einem mit einer "Verspätung" von drei Jahren gestellten Verlängerungsgesuch könnte unter den vorliegenden Umständen nicht (mehr) von Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wäre nach Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen (E. 2). Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist ohnedies gestützt auf den absoluten Erlöschensgrund des sechsmonatigen Auslandaufenthalts nach Art. 61 Abs. 2 (Satz 1) AIG erloschen: Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt - trotz seinem Aufenthalt in der Schweiz - nie hierher verlagert.

Daher vermochten seine vorübergehenden Besuchsaufenthalte hierzulande nach seiner Wiederausreise in die USA keine Unterbrechung der Sechsmonatsfrist gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG zu bewirken. Auch wenn er sich nie ununterbrochen während sechs Monaten im Ausland aufgehalten hat, ist seine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung erloschen (E. 3). Der Beschwerdeführer hat keinen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (E. 4). Keine rechtsverletzende Ermessensausübung der Vorinstanz (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte:

· AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSBILDUNG AUSLANDAUFENTHALT ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG STUDIUM VORÜBERGEHENDER AUFENTHALT · Rechtsnormen: · Art. 61 Abs. I lit. c AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 79 Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3