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VB.2020.00637 • VG ZH VB.2020.00637 KI-generiert

Appeal Against Mobile Phone Antenna Permit Based on Exposure Limit Calculation Review

Geschäftsnummer VB.2020.00637
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against a building permit for a mobile phone antenna, specifically challenging the investigation duty regarding compliance with exposure limits under the relevant ordinance. The court reasoned that the administrative authority must establish decisive facts to the standard of full conviction, meaning the factual basis must be objectively convincing, and mere theoretical possibilities of error are insufficient to cast serious doubt on official data. Regarding the calculation of operating limits (OMEN), the court determined that measuring 1.5 meters above the floor, even if incorrect for indoor scenarios, still demonstrated compliance since the resulting calculated field strength was higher than the correct measurement, thus confirming the calculated limit was met. Furthermore, the court held that on-site acceptance measurements are only required when the calculated operating limit reaches 80% at an OMEN point, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung Mobilfunkantenne | Mobilfunkantenne; Untersuchungspflicht; Grenzwertberechnung. Im Rahmen der Untersuchungspflicht muss die Behörde die entscheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen des im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses bzw. Wahrscheinlichkeitsgrades als erstellt gelten können. Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Demnach gilt ein Beweis dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden (E. 3.2). Die bloss theoretische Möglichkeit, dass sich ein Fehler eingeschlichen haben könnte, genügt nicht, um ernsthafte Zweifel an der Vollständigkeit der vom Bund und Kanton geführten Karten zu erzeugen (E. 3.3). OMEN sind bei Innenräumen 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks zu messen (E. 4.2). Der falsche Messpunkt kann vorliegend nur zur Folge haben, dass sich für den OMEN eine im Vergleich zur korrekten Messweise höhere Feldstärke ergibt. Demgemäss ist auch mit dem falschen Berechnungspunkt die rechnerische Einhaltung der Anlagegrenzwerte nachgewiesen (E. 4.3). Abnahmemessungen sind dann vorzunehmen, wenn der errechnete Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Bewilligungskonformität nicht ionisierende Strahlung Verwaltungsbehörde Verwendung des Mobiltelefons am Steuer Belastungsgrenzwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 NISV

Cited in the legal norms section, indicating relevance to the core subject matter (the ordinance governing the issue).

Art. 11 Abs. II NISV

Cited in the legal norms section, indicating relevance to the core subject matter (the ordinance governing the issue).

Art. 12 NISV

Cited in the legal norms section, indicating relevance to the core subject matter (the ordinance governing the issue).

§ 7 VRG

Cited in the legal norms section, indicating relevance to procedural application.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00637

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00637 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.06.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Mobilfunkantenne · Mobilfunkantenne; Untersuchungspflicht; Grenzwertberechnung. Im Rahmen der Untersuchungspflicht muss die Behörde die entscheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen des im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses bzw. Wahrscheinlichkeitsgrades als erstellt gelten können.

Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Demnach gilt ein Beweis dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden (E. 3.2). Die bloss theoretische Möglichkeit, dass sich ein Fehler eingeschlichen haben könnte, genügt nicht, um ernsthafte Zweifel an der Vollständigkeit der vom Bund und Kanton geführten Karten zu erzeugen (E. 3.3). OMEN sind bei Innenräumen 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks zu messen (E. 4.2).

Der falsche Messpunkt kann vorliegend nur zur Folge haben, dass sich für den OMEN eine im Vergleich zur korrekten Messweise höhere Feldstärke ergibt. Demgemäss ist auch mit dem falschen Berechnungspunkt die rechnerische Einhaltung der Anlagegrenzwerte nachgewiesen (E. 4.3). Abnahmemessungen sind dann vorzunehmen, wenn der errechnete Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABNAHMEMESSUNG ANLAGEGRENZWERT NISV OMEN-BESTIMMUNG UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ · Rechtsnormen: · Art. 5 NISV Art. 11 Abs. II NISV Art. 12 NISV § 7 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3