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VB.2020.00636 • VG ZH VB.2020.00636 KI-generiert

Dry-Stone Wall Removal Upheld Despite Lack of Delineated Water Protection Zone

Geschäftsnummer VB.2020.00636
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision denying a retroactive building permit and ordering the removal of a dry-stone retaining wall built too close to a watercourse, reasoning that the wall's 3-meter distance from the stream violated the requirement for a 14-meter water protection zone, meaning the construction required an exceptional permit under the law governing water protection, for which overriding public interests, particularly flood protection, outweighed the private interest in maintaining the structure, and this assessment was valid even before the final official delineation of the water protection zone.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bauverweigerung/Abbruchbefehl | Nachträgliche Baubewilligung für Steinkorbmauer und Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Für die Anwendbarkeit von Art. 41c Abs. 1 GSchV ist nicht erforderlich, dass bereits ein definitiver Gewässerraum nach Art. 41a GSchV ausgeschieden wurde. Dies gilt über den Ablauf der Frist zu dessen Festlegung hinaus (E.3.4). Die Anwendung der Übergangsbestimmung, solange der Gewässerraum nicht festgesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Baudirektion ging vorliegend zutreffend von einem Gewässerraum von 14 m aus. Da sich die Steinkorbmauer in einem Abstand von 3 m zum Bach befindet, ist sie für den Weiterbestand auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung angewiesen (E.3.5). Davon, dass die Baute in dicht überbautem Gebiet liegt, gehen sämtliche Parteien übereinstimmend aus. Sodann haben die Vorinstanzen zu Recht ausgeführt, dass der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (E.4.4). Besondere Verhältnisse, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 21 Abs. 2 WWG rechtfertigen würden, liegen keine vor (E.4.5). Eine Bewilligung unter Festsetzung eines Beseitigungs- oder Entschädigungsrevers beziehungsweise sichernder Nebenbestimmungen fällt von vornherein ausser Betracht, da es sich vorliegend auch nicht um eine Baulinie handelt. Die öffentlichen Interessen am Hochwasserschutz überwiegen klar die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Bewilligungsfähigkeit ist unabhängig von der künftigen Festlegung des Gewässerraums ausgeschlossen. Die Beurteilung der verfügten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als verhältnismässig ist nicht zu beanstanden (E.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Gewässerschutzzone Stützmauer Wasserbedarf Bauzone Baubewilligungspflicht Schutz des öffentlichen Interesses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41c Abs. 1 GSchV

The decision rests on the applicability of this article regarding exceptions for structures in the water protection zone.

Art. 41a GSchV

The decision discusses the relevance of the prior designation of a definite water protection zone under this article.

§ 21 Abs. 2 WWG

The court assessed whether this provision justifies issuing an exception permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00636

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00636 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.01.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.03.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Bauverweigerung/Abbruchbefehl · Nachträgliche Baubewilligung für Steinkorbmauer und Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Für die Anwendbarkeit von Art. 41c Abs. 1 GSchV ist nicht erforderlich, dass bereits ein definitiver Gewässerraum nach Art. 41a GSchV ausgeschieden wurde.

Dies gilt über den Ablauf der Frist zu dessen Festlegung hinaus (E.3.4). Die Anwendung der Übergangsbestimmung, solange der Gewässerraum nicht festgesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Baudirektion ging vorliegend zutreffend von einem Gewässerraum von 14 m aus. Da sich die Steinkorbmauer in einem Abstand von 3 m zum Bach befindet, ist sie für den Weiterbestand auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung angewiesen (E.3.5). Davon, dass die Baute in dicht überbautem Gebiet liegt, gehen sämtliche Parteien übereinstimmend aus. Sodann haben die Vorinstanzen zu Recht ausgeführt, dass der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (E.4.4).

Besondere Verhältnisse, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 21 Abs. 2 WWG rechtfertigen würden, liegen keine vor (E.4.5). Eine Bewilligung unter Festsetzung eines Beseitigungs- oder Entschädigungsrevers beziehungsweise sichernder Nebenbestimmungen fällt von vornherein ausser Betracht, da es sich vorliegend auch nicht um eine Baulinie handelt. Die öffentlichen Interessen am Hochwasserschutz überwiegen klar die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Bewilligungsfähigkeit ist unabhängig von der künftigen Festlegung des Gewässerraums ausgeschlossen.

Die Beurteilung der verfügten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als verhältnismässig ist nicht zu beanstanden (E.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEWÄSSERRAUM GEWÄSSERSCHUTZ MAUER NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG ÜBERGANGSBESTIMMUNG WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen: · Art. 36a GSchG Art. 41a GSchV Art. 41b GSchV Art. 41c GSchV § 21 WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3