Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00628 • VG ZH VB.2020.00628 KI-generiert

Employee Termination Upheld for Discriminatory Remarks

Geschäftsnummer VB.2020.00628
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the termination of an employee due to serious behavioral deficiencies. The employee's conduct, documented in meeting minutes, involved offensive and discriminatory remarks towards colleagues and customers. The court found these actions to be significant behavioral misconduct, justifying the employer's decision to terminate the employment without a probationary period, in accordance with relevant employment law provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit einem Kundenberater (VBZ) wegen schwerwiegender Verhaltensmängel] Das durch fünf Besprechungsprotokolle dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere seine verbalen Ausfälligkeiten gegenüber Kolleginnen und Kollegen sowie gegenüber Kundinnen und Kunden, ist als grenzüberschreitend und diskriminierend zu qualifizieren (vgl. E. 4). Darin sind schwerwiegende Verhaltensmängel zu erblicken; damit konnte die Beschwerdegegnerin die Kündigung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 PR ohne Einräumen einer Bewährungsfrist aussprechen (E. 5.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Probezeit schwere Verfehlungen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Landesverweisung trotz Krankheitszustand Diskriminierung und Aufruf zu Hass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 18 Abs. 3 PR
Darin sind schwerwiegende Verhaltensmängel zu erblicken; damit konnte die Beschwerdegegnerin die Kündigung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 PR ohne Einräumen einer Bewährungsfrist aussprechen (E.
Art. 17 Abs. 2 PR
3 VRG Art. 17 Abs. 2 PR Zürich Art.
Art. 17 Abs. 3 PR
2 PR Zürich Art. 17 Abs. 3 PR Zürich Art.
Art. 18 Abs. 1 PR
3 PR Zürich Art. 18 Abs. 1 PR Zürich Art.
Art. 18 Abs. 3 PR Zürich
Cited as the legal basis for the employer to terminate the employment relationship due to serious behavioral deficiencies without a probationary period.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 3 PR Zürich

Cited as the legal basis for the employer to terminate the employment relationship due to serious behavioral deficiencies without a probationary period.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00628

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00628 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit einem Kundenberater (VBZ) wegen schwerwiegender Verhaltensmängel] Das durch fünf Besprechungsprotokolle dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere seine verbalen Ausfälligkeiten gegenüber Kolleginnen und Kollegen sowie gegenüber Kundinnen und Kunden, ist als grenzüberschreitend und diskriminierend zu qualifizieren (vgl. E. 4).

Darin sind schwerwiegende Verhaltensmängel zu erblicken; damit konnte die Beschwerdegegnerin die Kündigung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 PR ohne Einräumen einer Bewährungsfrist aussprechen (E. 5.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEWÄHRUNGSFRIST MAHNUNG · Rechtsnormen: · § 27a Abs. 1 VRG § 63 Abs. 3 VRG Art. 17 Abs. 2 PR Zürich Art. 17 Abs. 3 PR Zürich Art. 18 Abs. 1 PR Zürich Art. 18 Abs. 3 PR Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3