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VB.2020.00626 • VG ZH VB.2020.00626 KI-generiert

Supervisory Annulment of Transfer of Jubilee Dividend to Special Account

Geschäftsnummer VB.2020.00626
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the supervisory review of a municipal assembly resolution that transferred a jubilee dividend from a cantonal bank to a special account. The court reasoned that such a supervisory annulment is permissible when clear law or significant public interests are disregarded, specifically citing that special accounts, according to relevant cantonal law, may only be used for managing funds in the interest of third parties or for gifts and bequests with specific designated purposes. Since the funds in question did not meet these statutory criteria, the resolution was deemed a clear violation of the law, and the importance of upholding the principle of budgetary unity justified the supervisory annulment of the resolution, despite its formal legal finality, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Jubiläumsdividende der Zürcher Kantonalbank in Sonderrechnungen | [Aufsichtsrechtliche Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. Dezember 2019, womit die Jubiläumsdividende der ZKB in eine Sonderrechnung übertragen wurde] Die aufsichtsrechtliche Aufhebung eines Gemeindeversammlungsbeschlusses ist zulässig, wenn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen missachtet worden sind (E. 2). Sonderrechnungen dürfen gemäss § 91 Abs. 1 GG und entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Gemeindehaushalts nur zur Verwaltung von Mitteln im Interesse Dritter (lit. a) oder aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung (lit. b) geführt werden (E. 3.3). Im Schreiben der ZKB an die Beschwerdeführerin kann keine bestimmte Zweckbindung gesehen werden. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin die Jubiläumsdividende im Interesse Dritter zu verwalten hätte. Die Voraussetzungen von § 91 Abs. 1 lit. a und b GG waren nicht gegeben, und die Beschwerdeführerin verstiess somit klar gegen diese Bestimmungen (zum Ganzen E. 4). Die Bedeutung, welche dem Grundsatz der Einheit des Haushalts gemäss § 86 GG beizumessen ist, rechtfertigte eine aufsichtsrechtliche Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses, obwohl dieser bereits formell in Rechtskraft erwachsen war (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Bankenrecht Umbuchung Gemeindeversammlung Börsenaufsicht Pfändung von Guthaben Kraftloserklärung von Wertpapieren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art./§ 91 Abs. 1 lit. a und b GG

The municipality violated these provisions regarding the conditions for maintaining special accounts.

Art./§ 86 GG

The significance of the principle of unity of the budget justified the supervisory annulment of the municipal resolution.

Art./§ 164 GG

This provision was cited in relation to the rights of appeal concerning the supervisory review.

Art./§ 163 GG

This provision was cited in relation to the rights of appeal concerning the supervisory review.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00626

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00626 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.02.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Jubiläumsdividende der Zürcher Kantonalbank in Sonderrechnungen · [Aufsichtsrechtliche Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. Dezember 2019, womit die Jubiläumsdividende der ZKB in eine Sonderrechnung übertragen wurde] Die aufsichtsrechtliche Aufhebung eines Gemeindeversammlungsbeschlusses ist zulässig, wenn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen missachtet worden sind (E. 2). Sonderrechnungen dürfen gemäss § 91 Abs. 1 GG und entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Gemeindehaushalts nur zur Verwaltung von Mitteln im Interesse Dritter (lit.

a) oder aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung (lit.

b) geführt werden (E. 3.3). Im Schreiben der ZKB an die Beschwerdeführerin kann keine bestimmte Zweckbindung gesehen werden. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin die Jubiläumsdividende im Interesse Dritter zu verwalten hätte. Die Voraussetzungen von § 91 Abs. 1 lit. a und b GG waren nicht gegeben, und die Beschwerdeführerin verstiess somit klar gegen diese Bestimmungen (zum Ganzen E. 4). Die Bedeutung, welche dem Grundsatz der Einheit des Haushalts gemäss § 86 GG beizumessen ist, rechtfertigte eine aufsichtsrechtliche Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses, obwohl dieser bereits formell in Rechtskraft erwachsen war (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSRECHTLICHER BESCHLUSS AUFSICHTSTÄTIGKEIT KANTONALBANK KANTONALBANKENGESETZ · Rechtsnormen: · Art./§ 86 GG Art./§ 91 GG Art./§ 163 GG Art./§ 164 GG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3