Absconding Risk Justifies Detention Pending Repatriation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the legality of detention based on the risk of absconding from an imminent escorted repatriation, affirming the lower authority's finding of a detention ground under Article 76(1)(b)(4) of the Foreign Nationals Act, as confinement and reporting duties were deemed insufficient to prevent evasion. However, the court found that holding the individual for three days in a police prison, rather than a specialized facility, was provisionally lawful under the specific circumstances involving a prior custodial sentence and the avoidance of extra prisoner transport, ultimately dismissing the appeal regarding the detention conditions while affirming the basis for detention.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. Gl200188) | [Haftgrund; Prüfung milderer Mittel; Haftbedingungen] Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht (E. 3.3). In der vorliegenden Konstellation erweisen sich die Eingrenzung sowie die Meldepflicht als nicht geeignet, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, illegal in ein anderes Land auszureisen und sich der unmittelbar bevorstehenden begleiteten Rückführung zu entziehen (E. 4.3). Personen, die sich in ausländerrechtlicher Haft befinden, sind in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen. Die Zulässigkeit einer Festhaltung in anderen Einrichtungen kann nur im Bereich weniger Stunden liegen und bedarf spezieller Gründe (E. 5.2). Das Polizeigefängnis Zürich stellt keine solche Hafteinrichtung dar. Unter den konkreten Umständen (bereits in strafprozessualem Freiheitsentzug, vor dem Hintergrund eines Ladendiebstahls, Vermeidung von zusätzlichem Gefangenentransport) erweist sich die dreitägige Festhaltung im Polizeigefängnis noch als rechtmässig (E. 5.3). Gutheissung UP/URB. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirmed that the grounds for detention were correctly established under this article.
This provision is implicitly related to the court's assessment of the appropriateness of milder measures, although the final orders only mention costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00625
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00625 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.10.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. Gl200188) · [Haftgrund; Prüfung milderer Mittel; Haftbedingungen] Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht (E. 3.3). In der vorliegenden Konstellation erweisen sich die Eingrenzung sowie die Meldepflicht als nicht geeignet, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, illegal in ein anderes Land auszureisen und sich der unmittelbar bevorstehenden begleiteten Rückführung zu entziehen (E. 4.3).
Personen, die sich in ausländerrechtlicher Haft befinden, sind in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen. Die Zulässigkeit einer Festhaltung in anderen Einrichtungen kann nur im Bereich weniger Stunden liegen und bedarf spezieller Gründe (E. 5.2). Das Polizeigefängnis Zürich stellt keine solche Hafteinrichtung dar. Unter den konkreten Umständen (bereits in strafprozessualem Freiheitsentzug, vor dem Hintergrund eines Ladendiebstahls, Vermeidung von zusätzlichem Gefangenentransport) erweist sich die dreitägige Festhaltung im Polizeigefängnis noch als rechtmässig (E. 5.3).
Gutheissung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT HAFTBEDINGUNGEN HAFTGRUND MILDERE MITTEL RÜCKFÜHRUNG UNTERTAUCHENSGEFAHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. I lit. b AIG Art. 81 Abs. II AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3