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VB.2020.00625 • VG ZH VB.2020.00625 KI-generiert

Absconding Risk Justifies Detention Pending Repatriation

Geschäftsnummer VB.2020.00625
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the legality of detention based on the risk of absconding from an imminent escorted repatriation, affirming the lower authority's finding of a detention ground under Article 76(1)(b)(4) of the Foreign Nationals Act, as confinement and reporting duties were deemed insufficient to prevent evasion. However, the court found that holding the individual for three days in a police prison, rather than a specialized facility, was provisionally lawful under the specific circumstances involving a prior custodial sentence and the avoidance of extra prisoner transport, ultimately dismissing the appeal regarding the detention conditions while affirming the basis for detention.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. Gl200188) | [Haftgrund; Prüfung milderer Mittel; Haftbedingungen] Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht (E. 3.3). In der vorliegenden Konstellation erweisen sich die Eingrenzung sowie die Meldepflicht als nicht geeignet, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, illegal in ein anderes Land auszureisen und sich der unmittelbar bevorstehenden begleiteten Rückführung zu entziehen (E. 4.3). Personen, die sich in ausländerrechtlicher Haft befinden, sind in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen. Die Zulässigkeit einer Festhaltung in anderen Einrichtungen kann nur im Bereich weniger Stunden liegen und bedarf spezieller Gründe (E. 5.2). Das Polizeigefängnis Zürich stellt keine solche Hafteinrichtung dar. Unter den konkreten Umständen (bereits in strafprozessualem Freiheitsentzug, vor dem Hintergrund eines Ladendiebstahls, Vermeidung von zusätzlichem Gefangenentransport) erweist sich die dreitägige Festhaltung im Polizeigefängnis noch als rechtmässig (E. 5.3). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Haftbedingungen Heimschaffung Gefangener rechtmässige Wegweisung Freiheitsstrafe Einreise- und Ausreiseverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG

The court confirmed that the grounds for detention were correctly established under this article.

Art. 81 Abs. II AIG

This provision is implicitly related to the court's assessment of the appropriateness of milder measures, although the final orders only mention costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00625

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00625 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.10.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. Gl200188) · [Haftgrund; Prüfung milderer Mittel; Haftbedingungen] Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht (E. 3.3). In der vorliegenden Konstellation erweisen sich die Eingrenzung sowie die Meldepflicht als nicht geeignet, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, illegal in ein anderes Land auszureisen und sich der unmittelbar bevorstehenden begleiteten Rückführung zu entziehen (E. 4.3).

Personen, die sich in ausländerrechtlicher Haft befinden, sind in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen. Die Zulässigkeit einer Festhaltung in anderen Einrichtungen kann nur im Bereich weniger Stunden liegen und bedarf spezieller Gründe (E. 5.2). Das Polizeigefängnis Zürich stellt keine solche Hafteinrichtung dar. Unter den konkreten Umständen (bereits in strafprozessualem Freiheitsentzug, vor dem Hintergrund eines Ladendiebstahls, Vermeidung von zusätzlichem Gefangenentransport) erweist sich die dreitägige Festhaltung im Polizeigefängnis noch als rechtmässig (E. 5.3).

Gutheissung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT HAFTBEDINGUNGEN HAFTGRUND MILDERE MITTEL RÜCKFÜHRUNG UNTERTAUCHENSGEFAHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. I lit. b AIG Art. 81 Abs. II AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3