Residence Permit Refused Based on Suspected Sham Marriage Allowed on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered the non-extension of a residency permit for a woman who married a Swiss resident. While there were indicators of a sham marriage, such as a short acquaintance period, a significant age difference, and the husband's reliance on social assistance, the court found the evidence insufficient to definitively conclude a sham marriage. The court held that the burden of proof lies with the authorities to demonstrate a sham marriage, and the evidence presented was too one-sided and not conclusive enough to shift the burden to the applicant to prove otherwise, thus the appeal was allowed.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe [Die serbische Beschwerdeführerin heiratete im Oktober 2014 einen hier niedergelassenen Landsmann. Seit Februar 2018 leben sie getrennt.] Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (E. 2.3). Die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei die Ehe nur eingegangen, um das Familienleben mit ihrem ehemaligen Konkubinatspartner und den beiden Kindern in der Schweiz weiterführen zu können, greift zu kurz und lässt sich insbesondere nicht durch die Akten stützen (E. 3.4.1). Die kurze Kennenlernphase, der Altersunterschied von 14 Jahren sowie die Tatsache, dass ihr Ehemann als Sozialhilfeempfänger zur Zielgruppe von Personen gehört, die eher für eine Scheinehe bereit sind, stellen zwar Indizien für eine Scheinehe dar, vermögen diese alleine jedoch nicht zu begründen (E. 3.4.3). Es bestehen zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe, gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Da eine Scheinehe grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen ist und die derzeitige Indizienlage es nicht rechtfertigt, der Beschwerdeführerin den Gegenbeweis hierfür aufzuerlegen, ist die Beschwerde gutzuheissen (E. 3.5). Gutheissung.
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for the non-extension of the residence permit, which is the subject of the appeal.
This provision likely relates to the conditions or procedures for family reunification or extension of residence permits, and is cited in relation to the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00624
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00624 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe [Die serbische Beschwerdeführerin heiratete im Oktober 2014 einen hier niedergelassenen Landsmann. Seit Februar 2018 leben sie getrennt.] Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe.
Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (E. 2.3). Die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei die Ehe nur eingegangen, um das Familienleben mit ihrem ehemaligen Konkubinatspartner und den beiden Kindern in der Schweiz weiterführen zu können, greift zu kurz und lässt sich insbesondere nicht durch die Akten stützen (E. 3.4.1). Die kurze Kennenlernphase, der Altersunterschied von 14 Jahren sowie die Tatsache, dass ihr Ehemann als Sozialhilfeempfänger zur Zielgruppe von Personen gehört, die eher für eine Scheinehe bereit sind, stellen zwar Indizien für eine Scheinehe dar, vermögen diese alleine jedoch nicht zu begründen (E. 3.4.3).
Es bestehen zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe, gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Da eine Scheinehe grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen ist und die derzeitige Indizienlage es nicht rechtfertigt, der Beschwerdeführerin den Gegenbeweis hierfür aufzuerlegen, ist die Beschwerde gutzuheissen (E. 3.5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEWEISLAGE BEWEISLAST GEGENBEWEIS RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT · Rechtsnormen:
· Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 51 Abs. II AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3