Polish National Denied Residence Permit Due to Undisclosed Convictions and Expired Job Search Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Polish national applied for an extension of his short-term residence permit or a residence permit as an unemployed person. The court denied his application because he failed to disclose prior criminal convictions, is unemployed, and does not have a confirmed employment contract exceeding one year. Furthermore, his year-long period for job searching has expired, and he has no right to an EU/EFTA residence permit for an unemployed stay, nor is it advisable to grant one at the court's discretion.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der aus Polen stammende Beschwerdeführer hat im Bewilligungsverfahren seine Vorstrafen nicht angegeben. Er ist arbeitslos und ersucht um Verlängerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.] Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Arbeitsvertrag, welcher ihm ein Anstellungsverhältnis von mehr als einem Jahr bestätigt. Er kann sich nicht auf die Arbeitsnehmereigenschaft berufen (E. 4.2). Der Beschwerdeführer befindet sich seit über einem Jahr auf Stellensuche. Die Frist zur Stellensuche von bis zu einem Jahr ist damit abgelaufen. Es ist daher auch der Aufenthalt zur Stellensuche nicht mehr zu gestatten (E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für einen erwerbslosen Aufenthalt (E. 6). Auch ist ihm eine solche nicht im pflichtgemässem Ermessen zu erteilen (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the basis for rejecting the appeal because the applicant did not meet the conditions for an extended stay for job searching.
Used to reject the appeal because the applicant did not have a confirmed employment contract of more than one year, thus not qualifying for the status of a worker.
Used as the basis for rejecting the appeal as the applicant did not have a right to a residence permit for an unemployed stay, nor was it to be granted at the court's discretion.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00623
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00623 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.03.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Der aus Polen stammende Beschwerdeführer hat im Bewilligungsverfahren seine Vorstrafen nicht angegeben. Er ist arbeitslos und ersucht um Verlängerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.] Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Arbeitsvertrag, welcher ihm ein Anstellungsverhältnis von mehr als einem Jahr bestätigt.
Er kann sich nicht auf die Arbeitsnehmereigenschaft berufen (E. 4.2). Der Beschwerdeführer befindet sich seit über einem Jahr auf Stellensuche. Die Frist zur Stellensuche von bis zu einem Jahr ist damit abgelaufen. Es ist daher auch der Aufenthalt zur Stellensuche nicht mehr zu gestatten (E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für einen erwerbslosen Aufenthalt (E. 6). Auch ist ihm eine solche nicht im pflichtgemässem Ermessen zu erteilen (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte:
· GEHÖR, RECHTLICHES VORSTRAFEN · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I Anhang I FZA Art. 6 Abs. I Anhang I FZA Art. 24 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3