Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00622 • VG ZH VB.2020.00622 KI-generiert

Foreign National's Residence Permit Revocation Appeal Based on Welfare Reliance Upheld

Geschäftsnummer VB.2020.00622
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal challenging a formal warning issued to a foreign national residing with a citizen partner due to two and a half years of reliance on public welfare payments totaling over CHF 95,000, a situation deemed a ground for residence permit revocation. The court dismissed the request for a declaratory judgment regarding fulfillment of the duty to mitigate damages, reasoning that while the appellant was young, healthy, and proficient in German, the continued reliance on social assistance was not deemed blameless as the appellant had been previously warned about the precariousness of their status, and active efforts to secure employment in the primary labor market should have preceded or accompanied participation in work programs, thus upholding the proportionality of the warning.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung) | Verwarnung wegen Sozialhilfeabhängigkeit [Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde verwarnt, weil er zusammen mit seinem eingetragenen Partner (CH-Bürger) seit zweieinhalb Jahren von der öffentlichen Fürsorge unterstützt wird. Insgesamt bezogen die Partner Fr. 95'179.65 Sozialhilfe.] Nichteintreten auf die mutmasslich als Feststellungsbegehren (z.B. Feststellung, dass sie ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen sind) aufzufassenden Begehren der Beschwerdeführer (E. 1.3). Zum Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (E. 2.1). Voraussetzungen für eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG (E. 2.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4). Vorliegen des Widerrufsgrunds unbestritten. Fraglich ist die Verhältnismässigkeit der Verwarnung: Der Beschwerdeführer Nr. 1 spricht gut Deutsch, ist jung, physisch und psychisch gesund und voll arbeitsfähig. Damit verfügt er über entscheidende Grundvoraussetzungen, um im Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Der Umstand, dass er sich an einem Arbeitsprogramm beteiligt und die Fürsorgebehörde erklärt hat, er sei seiner Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis nachgekommen, ändert nichts daran, dass seine Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen ausländerrechtlich nicht als unverschuldet gelten kann: Denn er wurde bereits vor zwei Jahren erstmals explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er bzw. die Partner sich von der Sozialhilfe lösen müssten, ansonsten sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz gefährdet sei. Im Zentrum stand daher die schnellstmögliche Loslösung von der Sozialhilfe, welche den auf den Beschwerdeführer Nr. 1 massgeschneiderten Berufseinstieg in den Hintergrund treten liess. Auch wenn er ursprünglich eine Lehrstelle in Aussicht hatte, welche er ohne sein Verschulden nicht antreten konnte, so wäre kaum zu erwarten gewesen, dass er während einer dreijährigen Lehre ein existenzsicherndes Einkommen für sich (und seinen Partner) erzielt hätte. Die Vorinstanz durfte somit zu Rechtdarauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer Nr. 1 aktiv um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt hätte bemühen müssen. Der Beschwerdeführer Nr. 2 ist ebenfalls arbeitslos, hat aber psychische und physische Probleme. Nichtsdestotrotz hat auch der Beschwerdeführer Nr. 2 bis heute keinen Nachweis für aktuelle Bewerbungsbemühungen, auch nicht in niedrigprozentiger Anstellung, erbracht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Loslösung von der Sozialhilfe klar im Einflussbereich der Beschwerdeführer. Die Verwarnung des Beschwerdeführers Nr. 1 erweist sich als verhältnismässig (E. 5.3). Abweisung des uP-Gesuchs (E. 8.2). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Arbeitsbewilligung Sozialhilfe Hauptwohnsitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 Abs. II AIG

The court based its decision on the conditions for a warning according to this article.

Art. 63 Abs. I lit. c AIG

The court considered this article in relation to the ground for withdrawal due to dependency on social assistance.

Art. 64 LTF

This provision was cited in the dispositive concerning the rejection of the application for legal aid (uP-Gesuchs).

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was cited in the dispositive regarding the allocation of costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00622

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00622 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.02.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.04.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung) · Verwarnung wegen Sozialhilfeabhängigkeit [Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde verwarnt, weil er zusammen mit seinem eingetragenen Partner (CH-Bürger) seit zweieinhalb Jahren von der öffentlichen Fürsorge unterstützt wird.

Insgesamt bezogen die Partner Fr. 95'179.65 Sozialhilfe.] Nichteintreten auf die mutmasslich als Feststellungsbegehren (z.B. Feststellung, dass sie ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen sind) aufzufassenden Begehren der Beschwerdeführer (E. 1.3). Zum Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (E. 2.1). Voraussetzungen für eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG (E. 2.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4). Vorliegen des Widerrufsgrunds unbestritten. Fraglich ist die Verhältnismässigkeit der Verwarnung:

Der Beschwerdeführer Nr. 1 spricht gut Deutsch, ist jung, physisch und psychisch gesund und voll arbeitsfähig. Damit verfügt er über entscheidende Grundvoraussetzungen, um im Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Der Umstand, dass er sich an einem Arbeitsprogramm beteiligt und die Fürsorgebehörde erklärt hat, er sei seiner Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis nachgekommen, ändert nichts daran, dass seine Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen ausländerrechtlich nicht als unverschuldet gelten kann: Denn er wurde bereits vor zwei Jahren erstmals explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er bzw. die Partner sich von der Sozialhilfe lösen müssten, ansonsten sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz gefährdet sei.

Im Zentrum stand daher die schnellstmögliche Loslösung von der Sozialhilfe, welche den auf den Beschwerdeführer Nr. 1 massgeschneiderten Berufseinstieg in den Hintergrund treten liess. Auch wenn er ursprünglich eine Lehrstelle in Aussicht hatte, welche er ohne sein Verschulden nicht antreten konnte, so wäre kaum zu erwarten gewesen, dass er während einer dreijährigen Lehre ein existenzsicherndes Einkommen für sich (und seinen Partner) erzielt hätte. Die Vorinstanz durfte somit zu Recht darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer Nr. 1 aktiv um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt hätte bemühen müssen.

Der Beschwerdeführer Nr. 2 ist ebenfalls arbeitslos, hat aber psychische und physische Probleme. Nichtsdestotrotz hat auch der Beschwerdeführer Nr. 2 bis heute keinen Nachweis für aktuelle Bewerbungsbemühungen, auch nicht in niedrigprozentiger Anstellung, erbracht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Loslösung von der Sozialhilfe klar im Einflussbereich der Beschwerdeführer. Die Verwarnung des Beschwerdeführers Nr. 1 erweist sich als verhältnismässig (E. 5.3). Abweisung des uP-Gesuchs (E. 8.2). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.

· --- · Stichworte: · ARBEITSINTEGRATIONSMASSNAHMEN ARBEITSLOSIGKEIT ERSTER ARBEITSMARKT SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDEN VERWARNUNG ZWEITER ARBEITSMARKT · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. I lit. c AIG Art. 96 Abs. II AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3