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VB.2020.00621 • VG ZH VB.2020.00621 KI-generiert

Appeal Regarding Nullity and Reconsideration of House Ban Due to Changed Circumstances

Geschäftsnummer VB.2020.00621
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal concerning the nullity and reconsideration of a house ban issued four years prior, where the appellant argued for the invalidity of the original order and sought its revocation based on significantly changed circumstances. The court reasoned that the duty of recusal for authorities applies only to those making decisions, not to those representing a community in legal proceedings, and that the opposing party in the appeal did not need to be independent. Furthermore, since a supervisory complaint does not satisfy the guarantee of judicial review, the court could not defer the review of the nullity claim to such a procedure. Given that the appellant, as a legal layperson, requested a declaration that no house ban existed, the court interpreted this as an implicit request for reconsideration of the prior order, especially as changed circumstances might justify re-examining the ban, leading to the case being remanded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hausverbot | Hausverbot: Nichtigkeit/Rückkommensgrund auf ein vor vier Jahren angeordnetes Hausverbot. Die Ausstandspflicht für Behörden gilt für Personen, die Anordnungen treffen, und damit nicht für Personen, die ein Gemeinwesen in einem Rechtsmittelverfahren vertreten; als Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdegegner nicht unabhängig zu sein (E. 3.3). Die Aufsichtsbeschwerde als reiner Rechtsbehelf vermag den Anforderungen an die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV nicht zu genügen, weshalb für die Prüfung der erhobenen Nichtigkeitsrüge nicht auf ein aufsichtsrechtliches Verfahren verwiesen werden darf (E. 4.3). Indem der Beschwerdeführer darum ersuchte, es sei festzustellen, dass es kein Hausverbot gebe, wäre beim Beschwerdeführer als juristischer Laie mindestens sinngemäss von einem Gesuch um ein Zurückkommen auf das angeordnete Hausverbot auszugehen gewesen, zumal auch wesentlich geänderte Umstände im Raum stehen, bei denen es mindestens nicht abwegig erscheint, dass sie zu einem Anspruch auf Eintreten und Prüfung des Gesuchs um ein Zurückkommen auf das Hausverbot führen könnten (E. 4.4). Rückweisung.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Normenkontrolle veränderte Verhältnisse Nichtigerklärung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision is implicitly cited because the court discusses the requirement of the guarantee of legal recourse (Rechtsweggarantie) in relation to the supervisory review (Aufsichtsbeschwerde) and ultimately rules on the case.

§ 19 Abs. I VRG

This provision is the basis for the final order of remand (Rückweisung).

Art. 655 ZPO

This provision is cited in the dispositive orders for the cost assessment of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00621

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00621 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.01.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hausverbot · Hausverbot: Nichtigkeit/Rückkommensgrund auf ein vor vier Jahren angeordnetes Hausverbot. Die Ausstandspflicht für Behörden gilt für Personen, die Anordnungen treffen, und damit nicht für Personen, die ein Gemeinwesen in einem Rechtsmittelverfahren vertreten; als Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdegegner nicht unabhängig zu sein (E. 3.3).

Die Aufsichtsbeschwerde als reiner Rechtsbehelf vermag den Anforderungen an die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV nicht zu genügen, weshalb für die Prüfung der erhobenen Nichtigkeitsrüge nicht auf ein aufsichtsrechtliches Verfahren verwiesen werden darf (E. 4.3). Indem der Beschwerdeführer darum ersuchte, es sei festzustellen, dass es kein Hausverbot gebe, wäre beim Beschwerdeführer als juristischer Laie mindestens sinngemäss von einem Gesuch um ein Zurückkommen auf das angeordnete Hausverbot auszugehen gewesen, zumal auch wesentlich geänderte Umstände im Raum stehen, bei denen es mindestens nicht abwegig erscheint, dass sie zu einem Anspruch auf Eintreten und Prüfung des Gesuchs um ein Zurückkommen auf das Hausverbot führen könnten (E. 4.4).

Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANPASSUNG AUFSICHTSBESCHWERDE AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN NICHTIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PRÜFUNGSPFLICHT RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSWEGGARANTIE RÜCKKOMMENSGRUND WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 5a VRG § 19 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4