Attorney Professional Responsibility in Forensic Representation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether an attorney representing a client before judicial authorities violated professional rules, specifically regarding duties of clarification and notification. The court held that the Attorney Act applies to forensic activities, meaning the appealing attorney was subject to its provisions regardless of their specific role in the representation. The court found a breach of duty because the attorney, being more experienced in civil matters, failed to adequately advise and warn the client about the disadvantageous strategy of notifying the court only on the day of the hearing regarding the client's non-appearance at the trial, thus necessitating a reprimand despite finding no violation related to the direct delivery of a warning to the client.
Legislator-Regeste
AmtlichVerletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln. Das Anwaltsgesetz findet gemäss Art. 2 Abs. 1 BGFA Anwendung auf Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Das BGFA regelt also die forensische Tätigkeit. Da der Beschwerdeführer die Verzeigerin vor Gericht vertrat, war der Beschwerdeführer forensisch als Anwalt tätig, weshalb er den Bestimmungen des Anwaltsgesetzes untersteht, unbeachtlich, ob er dies auftragsrechtlich als selbständig mandatierter Anwalt, Substitut oder Hilfsperson tat (E. 4.2). Zu den Berufspflichten gehören die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten des beauftragten Anwalts. Da der Anwalt als Fachmann zurate gezogen wird, hat er sich insbesondere kritisch mit den Anordnungen seines Auftraggebers auseinanderzusetzen und namentlich zu unzweckmässigen Weisungen Stellung zu nehmen. Gelangt er zur Einsicht, dass die Weisungen des Auftraggebers nicht sinnvoll sind oder gar die Auftragsbesorgung insgesamt gefährden, trifft ihn eine Abmahnungspflicht (E. 5.2). Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, welcher eigens zur Führung des Zivilprozesses beigezogen wurde und in Zivilfragen erfahrener war als der Vertreter der Verzeigerin, sicherzustellen, dass diese über sämtliche Nachteile des gewählten Vorgehens aufgeklärt und darüber abgemahnt wurde. Somit hätte er das Vorgehen - wonach die Verzeigerin an der Verhandlung nicht erscheinen wolle und das Gericht erst am Verhandlungstag davon in Kenntnis zu setzen sei - (zusätzlich zu den Instruktionen durch den Vertreter) auch direkt mit der Verzeigerin besprechen müssen (E. 5.4). Keine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA, indem die Mahnung der Verzeigerin direkt zugestellt wurde (E. 6). Teilweise Gutheissung und Bestrafung mit Verweis.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision determines the scope of application of the Lawyers' Act, establishing that the appellant was subject to its provisions while representing a party in court.
This provision was considered in relation to the handling of the warning notice sent directly to the represented party.
This provision relates to the professional duties concerning the duty to inform and admonish the client, which was central to the misconduct found.
This provision relates to the basis for imposing disciplinary sanctions, as the appellant was punished with a reprimand.
This provision was considered regarding the right to be heard, specifically in relation to the direct delivery of the warning notice.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00620
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00620 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.01.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Verletzung von Berufsregeln. Das Anwaltsgesetz findet gemäss Art. 2 Abs. 1 BGFA Anwendung auf Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Das BGFA regelt also die forensische Tätigkeit. Da der Beschwerdeführer die Verzeigerin vor Gericht vertrat, war der Beschwerdeführer forensisch als Anwalt tätig, weshalb er den Bestimmungen des Anwaltsgesetzes untersteht, unbeachtlich, ob er dies auftragsrechtlich als selbständig mandatierter Anwalt, Substitut oder Hilfsperson tat (E. 4.2).
Zu den Berufspflichten gehören die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten des beauftragten Anwalts. Da der Anwalt als Fachmann zurate gezogen wird, hat er sich insbesondere kritisch mit den Anordnungen seines Auftraggebers auseinanderzusetzen und namentlich zu unzweckmässigen Weisungen Stellung zu nehmen. Gelangt er zur Einsicht, dass die Weisungen des Auftraggebers nicht sinnvoll sind oder gar die Auftragsbesorgung insgesamt gefährden, trifft ihn eine Abmahnungspflicht (E. 5.2). Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, welcher eigens zur Führung des Zivilprozesses beigezogen wurde und in Zivilfragen erfahrener war als der Vertreter der Verzeigerin, sicherzustellen, dass diese über sämtliche Nachteile des gewählten Vorgehens aufgeklärt und darüber abgemahnt wurde.
Somit hätte er das Vorgehen - wonach die Verzeigerin an der Verhandlung nicht erscheinen wolle und das Gericht erst am Verhandlungstag davon in Kenntnis zu setzen sei - (zusätzlich zu den Instruktionen durch den Vertreter) auch direkt mit der Verzeigerin besprechen müssen (E. 5.4). Keine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA, indem die Mahnung der Verzeigerin direkt zugestellt wurde (E. 6). Teilweise Gutheissung und Bestrafung mit Verweis. · --- · Stichworte: · ABMAHNUNGSPFLICHT ANWALTSRECHT ANWALTSTÄTIGKEIT AUFKLÄRUNGSPFLICHT BERUFSREGELN GELTUNGSBEREICH MAHNUNG RECHTLICHES GEHÖR STELLVERTRETUNG VERTRETUNG · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. I BGFA Art. 12 lit. I BGFA Art. 12 lit. a BGFA Art. 17 Abs. I BGFA Art. 29 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3