Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00618 • VG ZH VB.2020.00618 KI-generiert

Planning Core Zone vs. Formal Protection for Individually Valuable Buildings

Geschäftsnummer VB.2020.00618
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning the rejection of listing a building and the applicability of planning law protective measures, specifically clarifying that establishing a core zone under planning law does not constitute a formal protection measure adequate for preserving the substance or prohibiting the demolition of a specific building if it possesses high intrinsic or situational value. The court reasoned that while a core zone can preserve the character of a town or village center, protecting a specific structure with qualified testimonial or landscape/settlement-shaping significance requires formal designation as a protected monument; furthermore, even if a structure is worthy of protection, a balance must be struck between protection interests and conflicting public or private interests, adhering to the principle of proportionality, meaning that for a structure within a core zone to warrant additional specific protection, its external features must significantly contribute to its shaping effect, otherwise, the existing core zone provisions are generally sufficient.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung | Unterschutzstellung; Verhältnis zu planungsrechtlichen Schutzmassnahmen. Die Festlegung einer Kernzone ermöglicht keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches Abbruchverbot. Sind solche Massnahmen notwendig, ist eine formelle Unterschutzstellung erforderlich (E. 4.1). Handelt es sich beim Schutzobjekt um ein Einzelobjekt mit qualifizierter Zeugeneigenschaft (hohem Eigenwert) oder besonderer landschafts- bzw. siedlungsprägender Wirkung (hohem Situationswert) oder allenfalls mit einer Kombination von Zeugeneigenschaft und landschafts- oder siedlungsprägender Wirkung, so kommt die Unterschutzstellung mittels einer Kernzone als Massnahme des Planungsrechts im Sinn von § 205 lit. a PBG nicht infrage, kann damit zwar ein schützenswertes Ortsbild wie ein Stadt- oder Dorfkern an sich in seiner Eigenart erhalten werden, nicht aber ein spezifisches Einzelobjekt selbst. (...) Ist ein Einzelobjekt schutzwürdig, bedeutet das noch nicht zwingend, dass Schutzmassnahmen angeordnet werden müssen. Vielmehr ist im Lichte der festgestellten Heimatschutzanliegen eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen vorzunehmen, was sich bereits aus dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt. Befindet sich ein besonders siedlungsprägendes Einzelobjekt in einer Kernzone, so muss vor dem Hintergrund des Erfordernisses der Verhältnismässigkeit die zu schützende Baute auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen, andernfalls der Ortsbildschutz mittels der Kernzonenbestimmungen – abhängig von den konkret in Kraft stehenden Vorgaben – regelmässig als ausreichend erscheint. Indes darf nicht verlangt werden, dass die äusseren Teile der Baute einen besonderen Eigenwert aufweisen (E. 4.2) Abweisung.

Schlagwörter

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Bauzone Landschaftsschutzzone Verhältnismässigkeit Planungsmassnahme schutzwürdiges Interesse öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 205 lit. a PBG

This provision addresses the inapplicability of a core zone (Kernzone) for protecting specific individual structures with high inherent or contextual value.

§ 205 PBG

This provision is cited regarding the measures available under planning law for protection.

§ 205 lit. b PBG

This provision is cited generally in relation to the planning law measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00618

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00618 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.03.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Unterschutzstellung; Verhältnis zu planungsrechtlichen Schutzmassnahmen. Die Festlegung einer Kernzone ermöglicht keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches Abbruchverbot. Sind solche Massnahmen notwendig, ist eine formelle Unterschutzstellung erforderlich (E. 4.1).

Handelt es sich beim Schutzobjekt um ein Einzelobjekt mit qualifizierter Zeugeneigenschaft (hohem Eigenwert) oder besonderer landschafts- bzw. siedlungsprägender Wirkung (hohem Situationswert) oder allenfalls mit einer Kombination von Zeugeneigenschaft und landschafts- oder siedlungsprägender Wirkung, so kommt die Unterschutzstellung mittels einer Kernzone als Massnahme des Planungsrechts im Sinn von § 205 lit. a PBG nicht infrage, kann damit zwar ein schützenswertes Ortsbild wie ein Stadt- oder Dorfkern an sich in seiner Eigenart erhalten werden, nicht aber ein spezifisches Einzelobjekt selbst. (...) Ist ein Einzelobjekt schutzwürdig, bedeutet das noch nicht zwingend, dass Schutzmassnahmen angeordnet werden müssen.

Vielmehr ist im Lichte der festgestellten Heimatschutzanliegen eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen vorzunehmen, was sich bereits aus dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt. Befindet sich ein besonders siedlungsprägendes Einzelobjekt in einer Kernzone, so muss vor dem Hintergrund des Erfordernisses der Verhältnismässigkeit die zu schützende Baute auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen, andernfalls der Ortsbildschutz mittels der Kernzonenbestimmungen – abhängig von den konkret in Kraft stehenden Vorgaben – regelmässig als ausreichend erscheint.

Indes darf nicht verlangt werden, dass die äusseren Teile der Baute einen besonderen Eigenwert aufweisen (E. 4.2) Abweisung. · --- · Stichworte: · GUTACHTEN INVENTARENTLASSUNG KERNZONE SITUATIONSWERT UNTERSCHUTZSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 205 PBG § 205 lit. a PBG § 205 lit. b PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3