Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00616 • VG ZH VB.2020.00616 KI-generiert

Bar Exam Rejection Review Jurisdiction Dispute

Geschäftsnummer VB.2020.00616
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought the revision or nullity of a 2018 bar exam rejection, after prior appeals to administrative and federal courts had failed, by applying to the body responsible for issuing the bar admission patent, which deemed itself functionally incompetent and forwarded the matter to the examination commission. The examination commission then refused to accept the revision request and denied the request for a declaration of nullity, leading the applicant to appeal that decision to the administrative court, which found that the admission patent authority was correct in declining jurisdiction because the examination commission held the independent authority regarding the examination results, and since the applicant deliberately addressed an incompetent authority, the authority was not obliged to forward the case to the proper administrative court, thus upholding the rejection of the revision request due to a lack of subject matter for cantonal revision proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Revision gegen den Beschluss der Anwaltsprüfungskommission KS160083-O vom 31. August 2018 | [Die Mitbeteiligte wies die Beschwerdeführerin 2018 von der Anwaltsprüfung ab. Der negative Prüfungsentscheid hielt einer Rechtskontrolle durch das Verwaltungs- und das Bundesgericht stand. Ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht scheiterte. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, den Prüfungsentscheid in Revision zu ziehen oder dessen Nichtigkeit festzustellen. Die Beschwerdegegnerin erachtete sich als sachlich unzuständig und überwies dies Sache an die Mitbeteiligte. Diese trat mit Beschluss vom 10. Juni 2020 auf das Revisisonsgesuch nicht ein und wies das Feststellungsbegehren ab. Gegen den Beschluss der Mitbeteiligten gelangte die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 entgegen der auf das Verwaltungsgericht verweisenden Rechtsmittelbelehrung an die Beschwerdegegnerin.] Für die Überprüfung des Beschlusses der Mitbeteiligten fehlte es der Beschwerdegegnerin an der funktionellen Zuständigkeit, weshalb sie zu Recht nicht auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020 eingetreten ist (E. 5.2). Weil die Beschwerdeführerin bewusst an eine unzuständige Instanz gelangte, musste die Beschwerdegegnerin die Sache nicht an das zuständige Verwaltungsgericht weiterleiten (E. 5.3.2). Der Schluss der Mitbeteiligten, es fehle an einem Gegenstand für ein kantonales Revisionsverfahren, ist zutreffend (E. 5.3.3). Zutreffend ist auch, dass zwar die Beschwerdegegnerin für die Erteilung des Anwaltspatents zuständig ist, die Mitbeteiligte aber in eigener Kompetenz über die Abnahme oder Nichtabnahme der Anwaltsprüfung bzw. die Abweisung einer Kandidatin oder eines Kandidaten nach zweimaligem Nichtbestehen befindet (E. 5.3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Anwaltszulassung sachliche Unzuständigkeit Revisionsverfahren Nichtigkeit des Patents Streitgegenstand Für Rechtsbehelfe zuständige Stellen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 Abs. II VRG

Applied because the court confirms that the respondent (Beschwerdegegnerin) correctly declined jurisdiction, and the appellant deliberately addressed an incompetent authority, meaning no duty to forward the matter existed.

§ 5 Abs. I VRG

This procedural rule concerning the forwarding of submissions to the correct authority was implicitly addressed when confirming that no forwarding duty existed under the circumstances.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00616

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00616 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Revision gegen den Beschluss der Anwaltsprüfungskommission KS160083-O vom 31. August 2018 · [Die Mitbeteiligte wies die Beschwerdeführerin 2018 von der Anwaltsprüfung ab. Der negative Prüfungsentscheid hielt einer Rechtskontrolle durch das Verwaltungs- und das Bundesgericht stand.

Ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht scheiterte. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, den Prüfungsentscheid in Revision zu ziehen oder dessen Nichtigkeit festzustellen. Die Beschwerdegegnerin erachtete sich als sachlich unzuständig und überwies dies Sache an die Mitbeteiligte. Diese trat mit Beschluss vom 10. Juni 2020 auf das Revisisonsgesuch nicht ein und wies das Feststellungsbegehren ab. Gegen den Beschluss der Mitbeteiligten gelangte die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 entgegen der auf das Verwaltungsgericht verweisenden Rechtsmittelbelehrung an die Beschwerdegegnerin.] Für die Überprüfung des Beschlusses der Mitbeteiligten fehlte es der Beschwerdegegnerin an der funktionellen Zuständigkeit, weshalb sie zu Recht nicht auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11.

Mai 2020 eingetreten ist (E. 5.2). Weil die Beschwerdeführerin bewusst an eine unzuständige Instanz gelangte, musste die Beschwerdegegnerin die Sache nicht an das zuständige Verwaltungsgericht weiterleiten (E. 5.3.2). Der Schluss der Mitbeteiligten, es fehle an einem Gegenstand für ein kantonales Revisionsverfahren, ist zutreffend (E. 5.3.3). Zutreffend ist auch, dass zwar die Beschwerdegegnerin für die Erteilung des Anwaltspatents zuständig ist, die Mitbeteiligte aber in eigener Kompetenz über die Abnahme oder Nichtabnahme der Anwaltsprüfung bzw. die Abweisung einer Kandidatin oder eines Kandidaten nach zweimaligem Nichtbestehen befindet (E. 5.3.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FUNKTIONELLE UNZUSTÄNDIGKEIT FUNKTIONELLE ZUSTÄNDIGKEIT REVISION SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT WEITERLEITUNGSPFLICHT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 2 AnwG § 4 AnwG § 38 AnwG § 5 Abs. I VRG § 5 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4