Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00612 • VG ZH VB.2020.00612 KI-generiert

Refusal of Retroactive Building Permission for B&B Due to Inadequate Access Rights

Geschäftsnummer VB.2020.00612
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against the refusal to grant retroactive building permission for converting a property into a Bed & Breakfast, centering on the issue of inadequate access. The court reasoned that for building approval, access ways must be both factually sufficient and legally secured, requiring the applicant to prove permanent and adequate usage rights or the necessary property rights for expansion, or that the access road is dedicated to public use (Gemeingebrauch) through a formal or conclusive dedication by the public authority, which was absent in this case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Nachträgliche Bewilligung für Umnutzung zu einem Bed & Breakfast: mangelnde Erschliessung. Zufahrten müssen für den bestimmungsgemässen Gebrauch einerseits tatsächlich genügend und andererseits rechtlich gesichert sein. Diese rechtliche Sicherung umfasst den Nachweis, dass der Bauherr über dauernde und für die vorgesehene Bewerbung einer Baute ausreichende Benützungsrechte an einer Zufahrt verfügt oder dass ihm für den Ausbau die nötigen dinglichen Rechte zustehen. Dem Bauherrn steht in diesem Zusammenhang auch der Nachweis offen, dass die ihm dienende Zufahrt im fraglichen Bereich dem öffentlichen Gebrauch offensteht, das heisst, dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Damit dies der Fall ist, bedarf es im Kanton Zürich einer (in der Regel formlosen) Widmung zum Gemeingebrauch. Diese setzt voraus, dass dem Gemeinwesen die Verfügungsmacht über das betreffende Strassengebiet zukommt. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn das Gemeinwesen das Strassengebiet zu Eigentum erworben hat, sei es freihändig oder durch Expropriation. Die Verfügungsmacht kann aber auch auf einer privatrechtlichen Dienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit oder einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung beruhen. Ferner lassen Lehre und Rechtsprechung für die Begründung der Verfügungsmacht auch die blosse Zustimmung des Eigentümers zur Widmung genügen. Eine besondere Form dieser Zustimmung ist in keinem Fall erforderlich. So kann ein jahrelanger, widerspruchsloser Gebrauch durch die Öffentlichkeit eine entsprechende Widmung bewirken (E.4.1). Es liegt in casu weder eine explizite noch eine konkludente Widmung zum Gemeingebrauch vor (E.4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung Zutrittsrecht im Sachenrecht Gesuch an eine Behörde Zufahrtsstrasse öffentliches Gebäude Widmung für den Gemeingebrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 237 Abs. II PBG

This provision appears to be the main ground cited in the context of the appeal's outcome (Abweisung/dismissal) concerning the necessary prerequisites for the building permit application, specifically related to access rights/servitudes, as implied by the overall context and citation list.

§ 233 Abs. II PBG

This provision is cited, suggesting it formed part of the legal basis for the final decision regarding the building permit requirements.

§ 237 Abs. I PBG

This provision is cited, suggesting it formed part of the legal basis for the final decision regarding the building permit requirements.

Art. 19 Abs. I RPG

This provision is cited, suggesting it formed part of the legal basis for the final decision regarding land use planning requirements.

Art. 22 Abs. II lit. b RPG

This provision is cited, suggesting it formed part of the legal basis for the final decision regarding land use planning requirements.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00612

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00612 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nachträgliche Bewilligung für Umnutzung zu einem Bed & Breakfast: mangelnde Erschliessung. Zufahrten müssen für den bestimmungsgemässen Gebrauch einerseits tatsächlich genügend und andererseits rechtlich gesichert sein. Diese rechtliche Sicherung umfasst den Nachweis, dass der Bauherr über dauernde und für die vorgesehene Bewerbung einer Baute ausreichende Benützungsrechte an einer Zufahrt verfügt oder dass ihm für den Ausbau die nötigen dinglichen Rechte zustehen.

Dem Bauherrn steht in diesem Zusammenhang auch der Nachweis offen, dass die ihm dienende Zufahrt im fraglichen Bereich dem öffentlichen Gebrauch offensteht, das heisst, dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Damit dies der Fall ist, bedarf es im Kanton Zürich einer (in der Regel formlosen) Widmung zum Gemeingebrauch. Diese setzt voraus, dass dem Gemeinwesen die Verfügungsmacht über das betreffende Strassengebiet zukommt. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn das Gemeinwesen das Strassengebiet zu Eigentum erworben hat, sei es freihändig oder durch Expropriation.

Die Verfügungsmacht kann aber auch auf einer privatrechtlichen Dienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit oder einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung beruhen. Ferner lassen Lehre und Rechtsprechung für die Begründung der Verfügungsmacht auch die blosse Zustimmung des Eigentümers zur Widmung genügen. Eine besondere Form dieser Zustimmung ist in keinem Fall erforderlich. So kann ein jahrelanger, widerspruchsloser Gebrauch durch die Öffentlichkeit eine entsprechende Widmung bewirken (E.4.1). Es liegt in casu weder eine explizite noch eine konkludente Widmung zum Gemeingebrauch vor (E.4.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERMESSEN ERSCHLIESSUNG GEMEINGEBRAUCH NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG UMNUTZUNG WIDMUNG · Rechtsnormen: · § 233 Abs. II PBG § 237 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG Art. 19 Abs. I RPG Art. 22 Abs. II lit. b RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3