Bidder excluded for failing to meet operational and traffic concept in public procurement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn administrative court ruled on a public procurement case where a bidder was excluded for failing to fully and timely meet an eligibility criterion regarding their operational and traffic concept. While an unusually low bid can lead to exclusion if the bidder cannot demonstrate compliance with participation and contract conditions, the court noted that a bid not covering self-costs alone does not typically warrant exclusion. The court also acknowledged the contracting authority's discretion in allowing the submission of missing documents but emphasized the need to avoid unequal treatment. Ultimately, the bidder's failure to meet the operational and traffic concept criterion led to their exclusion from the proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Ungewöhnlich tiefes Angebot; Nachreichen von Unterlagen. Ein Anbieter kann ausgeschlossen werden, wenn er ein ungewöhnlich niedriges Angebot einreicht, ohne nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden und die Auftragsbedingungen erfüllt werden können. Allerdings führt der Umstand allein, dass der offerierte Preis die Selbstkosten des Anbieters nicht deckt, in aller Regel nicht zum Ausschluss des Angebots (E. 3.2). Die Kalkulation der Mitbeteiligten erweist sich als nachvollziehbar, es ist nicht von einem Unterangebot auszugehen (E. 3.4). Grundsätzlich besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe von vornherein ausschliessen oder aber die fehlenden Angaben und Unterlagen nachträglich noch einholen will. Die Vergabebehörde muss jedoch vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbietender entsteht. Die Tendenz in Lehre und Rechtsprechung geht denn auch dahin, in Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in solchen Fällen eine strenge Haltung einzunehmen und auch in nur geringem Masse unvollständige Angebote konsequent von der Vergabe auszuschliessen (E. 4.3). Die Mitbeteiligte ist dem Eignungskriterium Betriebs- und Verkehrskonzept nicht vollumfänglich und fristgerecht nachgekommen. Dies führt zu ihrem Ausschluss (E. 4.7). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a basis for excluding the participant due to not fully and timely meeting the operational and traffic concept suitability criterion.
Cited as a basis for excluding the participant due to not fully and timely meeting the operational and traffic concept suitability criterion.
Cited as a basis for excluding the participant due to not fully and timely meeting the operational and traffic concept suitability criterion.
Cited in relation to the exclusion of an offer due to insufficient compliance with requirements, allowing for the possibility of rectifying deficiencies.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00611
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00611 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ungewöhnlich tiefes Angebot; Nachreichen von Unterlagen. Ein Anbieter kann ausgeschlossen werden, wenn er ein ungewöhnlich niedriges Angebot einreicht, ohne nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden und die Auftragsbedingungen erfüllt werden können.
Allerdings führt der Umstand allein, dass der offerierte Preis die Selbstkosten des Anbieters nicht deckt, in aller Regel nicht zum Ausschluss des Angebots (E. 3.2). Die Kalkulation der Mitbeteiligten erweist sich als nachvollziehbar, es ist nicht von einem Unterangebot auszugehen (E. 3.4). Grundsätzlich besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe von vornherein ausschliessen oder aber die fehlenden Angaben und Unterlagen nachträglich noch einholen will. Die Vergabebehörde muss jedoch vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbietender entsteht.
Die Tendenz in Lehre und Rechtsprechung geht denn auch dahin, in Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in solchen Fällen eine strenge Haltung einzunehmen und auch in nur geringem Masse unvollständige Angebote konsequent von der Vergabe auszuschliessen (E. 4.3). Die Mitbeteiligte ist dem Eignungskriterium Betriebs- und Verkehrskonzept nicht vollumfänglich und fristgerecht nachgekommen. Dies führt zu ihrem Ausschluss (E. 4.7). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN EIGNUNGSKRITERIEN UNTERANGEBOT VOLLSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:
· § 4a Abs. I lit. a IVöB-BeitrittsG § 4a Abs. I lit. d IVöB-BeitrittsG § 24 Abs. I SubmV § 32 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3