Revocation of Residence Permit for Reliance on Social Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Brazilian national who entered Switzerland in 2003 married to a Swiss citizen and resided there without employment, relying on social assistance from 2003 to 2020, had her residence permit revoked due to prolonged reliance on social welfare, which was deemed significant and potentially persistent despite temporary financial support from her adult daughters. The court found that her dependence on social welfare constituted a ground for revocation under immigration law, that this dependence was culpable, and that the non-renewal of her permit was proportionate, although an exceptional departure deadline was granted.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Brasiliens, reiste zuletzt im Jahr 2003 nach der Heirat mit einem Schweizer mit den beiden gemeinsamen Kindern (geboren 1997 und 1999) in die Schweiz ein; sie ging hier noch nie einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach und bezog von August 2003 bis August 2020 Sozialhilfe.] Es erscheint fraglich, ob die Beziehung zu ihren volljährigen Töchtern der - seit Jahren vom Ehemann getrennt lebenden - Beschwerdeführerin ein (weiteres) Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen vermöchte; die Frage kann allerdings letztlich offenbleiben (E. 2). Der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin ist als erheblich einzustufen; obschon sie derzeit von ihren Töchtern finanziell unterstützt wird und seit Ende August 2020 keine Sozialhilfe mehr bezieht, besteht überdies – auf lange Sicht hin – die konkrete Gefahr einer erneuten Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe, sodass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu bejahen ist (E. 3). Der Sozialhilfebezug erscheint im Weiteren auch als verschuldet und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig (E. 4). (Ausnahmsweise) Ansetzung einer Ausreisefrist bis Ende Mai 2021 (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to justify the revocation of the residence permit due to the applicant's reliance on social assistance.
This provision was cited in relation to the setting of an exceptional departure deadline.
This provision was likely used as the general basis for the administrative court's decision on residence permits.
This provision, concerning the right to respect for private and family life, was considered in the context of the applicant's relationship with her daughters.
This provision, allowing for interference with the right to family life in cases such as the prevention of disorder or crime, was implicitly considered in relation to the revocation of the residence permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00610
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00610 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.02.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.09.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Brasiliens, reiste zuletzt im Jahr 2003 nach der Heirat mit einem Schweizer mit den beiden gemeinsamen Kindern (geboren 1997 und 1999) in die Schweiz ein; sie ging hier noch nie einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach und bezog von August 2003 bis August 2020 Sozialhilfe.] Es erscheint fraglich, ob die Beziehung zu ihren volljährigen Töchtern der - seit Jahren vom Ehemann getrennt lebenden - Beschwerdeführerin ein (weiteres) Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen vermöchte; die Frage kann allerdings letztlich offenbleiben (E. 2).
Der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin ist als erheblich einzustufen; obschon sie derzeit von ihren Töchtern finanziell unterstützt wird und seit Ende August 2020 keine Sozialhilfe mehr bezieht, besteht überdies – auf lange Sicht hin – die konkrete Gefahr einer erneuten Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe, sodass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu bejahen ist (E. 3). Der Sozialhilfebezug erscheint im Weiteren auch als verschuldet und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig (E. 4). (Ausnahmsweise) Ansetzung einer Ausreisefrist bis Ende Mai 2021 (E. 5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERWACHSENE TOCHTER FAMILIENLEBEN GETRENNTLEBEN NICHTVERLÄNGERUNG SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERSCHULDEN WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Art. 64d Abs. 1 AIG Art. 96 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3