Appeal Regarding Residency Permit Extension Denial Due to Separate Registrations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal concerning the refusal by the migration authority to extend a residency permit for a foreign spouse, primarily because the Swiss citizen husband and his Serbian wife were not registered at the same municipality since at least November 2019, potentially violating the cohabitation condition under the relevant law. The court reasoned that although the permit could be revoked for non-compliance with residency conditions, the husband provided proof of re-registering at the same location as his wife as of September 1, 2020, making the revocation ground questionable. However, to rule definitively and avoid procedural loss for the appellant, the case was remanded to the lower authority for an interview with the husband to ascertain his true intentions for his prior lack of registration, thereby partially granting the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau [Der schweizerische Beschwerdeführer und seine serbische Ehefrau sind seit 2015 verheiratet, waren aber seit mindestens 1. November 2019 nicht in der gleichen Gemeinde angemeldet. Mangels gemeinsamen Wohnsitzes wies das Migrationsamt das Gesuch der Ehefrau um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab.] Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung – wie beispielsweise das Erfordernis des Zusammenwohnens – nicht einhält (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht mit einer Wohnsitzbestätigung nachgewiesen hat, dass er seit dem 1. September 2020 wieder am gleichen Ort wie seine Ehefrau gemeldet ist, ist fraglich, ob der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG noch erfüllt ist. Gleichzeitig gilt es auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer lediglich zur Sicherung des Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau in E angemeldet hat. Da der Beschwerdeführer bislang nicht befragt wurde, obwohl seine Ehefrau beantragte, man solle ihren Ehemann selbst fragen, weshalb er sich in D nicht angemeldet habe, ist die Sache zur Durchführung der Befragung des Beschwerdeführers und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
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KI-generiertThe provision was cited as the grounds for the potential revocation of the residence permit, which formed the basis of the initial administrative decision under review.
This provision is listed among the legal norms deemed relevant to the case, likely relating to the general conditions for the residence permit.
This provision is listed among the legal norms deemed relevant to the case, likely relating to the renewal or extension of the residence permit.
This provision is listed among the legal norms deemed relevant to the case, likely relating to family reunification or residence based on marriage.
This provision is listed among the legal norms deemed relevant to the case, likely relating to supplementary regulations concerning residence permits.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00609
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00609 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.10.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau [Der schweizerische Beschwerdeführer und seine serbische Ehefrau sind seit 2015 verheiratet, waren aber seit mindestens 1. November 2019 nicht in der gleichen Gemeinde angemeldet.
Mangels gemeinsamen Wohnsitzes wies das Migrationsamt das Gesuch der Ehefrau um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab.] Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung – wie beispielsweise das Erfordernis des Zusammenwohnens – nicht einhält (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht mit einer Wohnsitzbestätigung nachgewiesen hat, dass er seit dem 1. September 2020 wieder am gleichen Ort wie seine Ehefrau gemeldet ist, ist fraglich, ob der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG noch erfüllt ist.
Gleichzeitig gilt es auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer lediglich zur Sicherung des Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau in E angemeldet hat. Da der Beschwerdeführer bislang nicht befragt wurde, obwohl seine Ehefrau beantragte, man solle ihren Ehemann selbst fragen, weshalb er sich in D nicht angemeldet habe, ist die Sache zur Durchführung der Befragung des Beschwerdeführers und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · GEMEINSAMER WOHNSITZ RÜCKWEISUNG VERLÄNGERUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WOHNSITZBESTÄTIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 42 Abs. I AIG Art. 49 AIG Art. 50 Abs. I AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 76 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3