Officer's Legal Costs Reimbursement Limited to First Instance Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA police officer sought reimbursement for legal costs beyond the first instance of a criminal proceeding that was initiated by his report, after the prosecutor intended to drop the case. The court upheld the city's policy that legal protection is only granted for the first instance unless an employee is involuntarily involved in a second instance proceeding without their own action, finding this practice reasonable.
Legislator-Regeste
AmtlichRechtsschutzgesuch | [Der Beschwerdeführer steht als Polizist in einem Anstellungsverhältnis mit der Stadt Zürich. Diese gewährte ihm in seiner Rolle als Anzeiger eines Strafdelikts Rechtsschutz bzw. Kostenersatz für ein erstinstanzliches Verfahren. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer erfolglos um weiteren Rechtsschutz bzw. Übernahme weiterer Kosten, da der mit der Strafuntersuchung beauftragte Staatsanwalt beabsichtige, das Strafverfahren einzustellen.] Die Praxis der Beschwerdegegnerin, wonach Rechtsschutz gemäss städtischem Personalrecht nur für das erstinstanzliche Verfahren gewährt wird, es sei denn, eine Angestellte oder ein Angestellter werde ohne eigenes Zutun nach dem Vorliegen eines erstinstanzlichen Entscheids in ein zweitinstanzliches Verfahren involviert, ist nicht zu beanstanden (E. 3.3 ff.). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal norm applied in the decision regarding the interpretation of communal law on legal protection.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00607
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00607 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.07.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Rechtsschutzgesuch · [Der Beschwerdeführer steht als Polizist in einem Anstellungsverhältnis mit der Stadt Zürich. Diese gewährte ihm in seiner Rolle als Anzeiger eines Strafdelikts Rechtsschutz bzw. Kostenersatz für ein erstinstanzliches Verfahren. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer erfolglos um weiteren Rechtsschutz bzw. Übernahme weiterer Kosten, da der mit der Strafuntersuchung beauftragte Staatsanwalt beabsichtige, das Strafverfahren einzustellen.] Die Praxis der Beschwerdegegnerin, wonach Rechtsschutz gemäss städtischem Personalrecht nur für das erstinstanzliche Verfahren gewährt wird, es sei denn, eine Angestellte oder ein Angestellter werde ohne eigenes Zutun nach dem Vorliegen eines erstinstanzlichen Entscheids in ein zweitinstanzliches Verfahren involviert, ist nicht zu beanstanden (E. 3.3 ff.).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG VON KOMMUNALEM RECHT RECHTSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AB PR Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2