Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00607 • VG ZH VB.2020.00607 KI-generiert

Officer's Legal Costs Reimbursement Limited to First Instance Proceedings

Geschäftsnummer VB.2020.00607
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A police officer sought reimbursement for legal costs beyond the first instance of a criminal proceeding that was initiated by his report, after the prosecutor intended to drop the case. The court upheld the city's policy that legal protection is only granted for the first instance unless an employee is involuntarily involved in a second instance proceeding without their own action, finding this practice reasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsschutzgesuch | [Der Beschwerdeführer steht als Polizist in einem Anstellungsverhältnis mit der Stadt Zürich. Diese gewährte ihm in seiner Rolle als Anzeiger eines Strafdelikts Rechtsschutz bzw. Kostenersatz für ein erstinstanzliches Verfahren. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer erfolglos um weiteren Rechtsschutz bzw. Übernahme weiterer Kosten, da der mit der Strafuntersuchung beauftragte Staatsanwalt beabsichtige, das Strafverfahren einzustellen.] Die Praxis der Beschwerdegegnerin, wonach Rechtsschutz gemäss städtischem Personalrecht nur für das erstinstanzliche Verfahren gewährt wird, es sei denn, eine Angestellte oder ein Angestellter werde ohne eigenes Zutun nach dem Vorliegen eines erstinstanzlichen Entscheids in ein zweitinstanzliches Verfahren involviert, ist nicht zu beanstanden (E. 3.3 ff.). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenersatz Polizeibeamter Gesetzlicher Schutz Kostenvorschuss Ertrag Verfahrenspartei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 Abs. I AB
· --- · Stichworte: · AUSLEGUNG VON KOMMUNALEM RECHT RECHTSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AB PR Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
Art. 42 Abs. I AB PR Zürich
This provision is cited as the legal norm applied in the decision regarding the interpretation of communal law on legal protection.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 42 Abs. I AB PR Zürich

This provision is cited as the legal norm applied in the decision regarding the interpretation of communal law on legal protection.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00607

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221473&W10_KEY=13317036&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00607 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.07.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Rechtsschutzgesuch · [Der Beschwerdeführer steht als Polizist in einem Anstellungsverhältnis mit der Stadt Zürich. Diese gewährte ihm in seiner Rolle als Anzeiger eines Strafdelikts Rechtsschutz bzw. Kostenersatz für ein erstinstanzliches Verfahren. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer erfolglos um weiteren Rechtsschutz bzw. Übernahme weiterer Kosten, da der mit der Strafuntersuchung beauftragte Staatsanwalt beabsichtige, das Strafverfahren einzustellen.] Die Praxis der Beschwerdegegnerin, wonach Rechtsschutz gemäss städtischem Personalrecht nur für das erstinstanzliche Verfahren gewährt wird, es sei denn, eine Angestellte oder ein Angestellter werde ohne eigenes Zutun nach dem Vorliegen eines erstinstanzlichen Entscheids in ein zweitinstanzliches Verfahren involviert, ist nicht zu beanstanden (E. 3.3 ff.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG VON KOMMUNALEM RECHT RECHTSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AB PR Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2