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VB.2020.00606 • VG ZH VB.2020.00606 KI-generiert

Woman's Residency Permit Non-Renewal Overturned Due to Family Ties and Integration Efforts

Geschäftsnummer VB.2020.00606
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the case of a woman married to a Swiss citizen with four Swiss children who had been reliant on social assistance for nearly twelve years. While her dependency on social assistance met the criteria for revoking her residency permit, the court found that her child-rearing responsibilities and efforts at integration somewhat mitigated her fault and the public interest in her expulsion. Furthermore, her departure would likely necessitate that of her youngest son, which was deemed undue hardship. Consequently, the court ruled that non-renewal of her residency permit was disproportionate at this time, granting her appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1968 geborenen Staatsangehörigen Pakistans, die mit einem Schweizer verheiratet ist und mit ihm vier Schweizer Kinder (geboren 1998, 2000, 2004 und 2011) hat, wegen Sozialhilfeabhängigkeit] Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise in die Schweiz vor bald zwölf Jahren auf Sozialhilfe angewiesen, und ihr und ihrem Ehemann lässt sich auch keine günstige Prognose hinsichtlich der Loslösung von der Sozialhilfe stellen, sodass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist (E. 2.2 f.). Aufgrund ihrer Betreuungspflichten und ihrer Bemühungen, sich zumindest in sprachlicher Hinsicht in der Schweiz zu integrieren, ist das Verschulden der Beschwerdeführerin am Sozialhilfebezug der Familie und damit das sich hieraus ergebende öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung allerdings etwas zu relativieren (E. 3.2.1 f.). Für den jüngsten Sohn der Beschwerdeführerin hätte deren Ausreise zudem mit grosser Wahrscheinlichkeit die Mitausreise nach Pakistan zur Folge, was ihm nicht zugemutet werden kann (E. 3.2.3). Unter diesen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig (E. 3.3). Gutheissung UP/URB. Gutheissung.

Schlagwörter

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Familienbewilligung familiärer Härtefall Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ausländischer Ehegatte Sozialhilfe Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

Cited as the ground for revoking the residence permit due to dependency on social assistance.

Art. 96 AIG

Cited in relation to the proportionality of the decision not to extend the residence permit.

Art. 13 BV

Cited in relation to the proportionality of the decision not to extend the residence permit.

Art. 8 EMRK

Cited in relation to the proportionality of the decision not to extend the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00606

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00606 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1968 geborenen Staatsangehörigen Pakistans, die mit einem Schweizer verheiratet ist und mit ihm vier Schweizer Kinder (geboren 1998, 2000, 2004 und 2011) hat, wegen Sozialhilfeabhängigkeit] Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise in die Schweiz vor bald zwölf Jahren auf Sozialhilfe angewiesen, und ihr und ihrem Ehemann lässt sich auch keine günstige Prognose hinsichtlich der Loslösung von der Sozialhilfe stellen, sodass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist (E. 2.2 f.).

Aufgrund ihrer Betreuungspflichten und ihrer Bemühungen, sich zumindest in sprachlicher Hinsicht in der Schweiz zu integrieren, ist das Verschulden der Beschwerdeführerin am Sozialhilfebezug der Familie und damit das sich hieraus ergebende öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung allerdings etwas zu relativieren (E. 3.2.1 f.). Für den jüngsten Sohn der Beschwerdeführerin hätte deren Ausreise zudem mit grosser Wahrscheinlichkeit die Mitausreise nach Pakistan zur Folge, was ihm nicht zugemutet werden kann (E. 3.2.3). Unter diesen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig (E. 3.3).

Gutheissung UP/URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · BETREUUNGSBEDÜRFTIG HÄNGIGES STRAFVERFAHREN MINDERJÄHRIGE KINDER SCHWEIZER KINDER SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SOZIALHILFEBEZUG UNSCHULDSVERMUTUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP VERSCHULDEN WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG Art. 96 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3