Compatibility Clause in Swiss Procurement Law: Subordinate Nature of Subsequent Procurement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled on the admissibility of a direct award procedure under Swiss procurement law. The case concerned a situation where a subsequent procurement was considered for replacing, supplementing, or extending previously provided services, with the justification that this was the only way to ensure compatibility with existing materials or services. The court stated that for such subsequent procurements to be permissible, the initial procurement must have followed the correct procedures, and there must be a sufficient factual and temporal connection between the initial and subsequent procurements. Furthermore, the significance of the already provided service must be reasonably proportionate to that of the subsequent service, meaning the subsequent service should be supplementary to a predominant main service. The court found that the subsequent procurement in this case was not of a subordinate nature, leading to the allowance of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Zulässigkeit des freihändigen Verfahrens; Anknüpfen am Vorhandensein einer bereits erbrachten Leistung. Gemäss § 10 Abs. 1 lit. f SubmV kann ein Auftrag unabhängig vom Auftragswert ausnahmsweise freihändig vergeben werden, wenn Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen der ursprünglichen Anbieterin oder dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist (E. 7). An die Zulässigkeit solcher Folgebeschaffungen sind zum einen gewisse Anforderungen hinsichtlich der zugrunde liegenden Erstbeschaffung geknüpft. So wird vorausgesetzt, dass bei der seinerzeitigen Vergabe die Regeln der Verfahrenswahl eingehalten wurden. (...) Ferner muss ein ausreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Erst- und Folgebeschaffung bestehen (E. 7.1). Wo die Ausnahmeregelung am Vorhandensein einer bereits erbrachten Leistung anknüpft, sei diese nun urheberrechtlich geschützt (lit. c) oder nicht (lit. f), muss deren Bedeutung sodann in einem vernünftigen Grössenverhältnis zu derjenigen der Folgeleistung stehen. Mit Bezug auf § 10 Abs. 1 lit. f SubmV ergibt sich dies aus der Beschränkung auf Leistungen zur "Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen". Abgesehen vom hier nicht interessierenden Ersatz einer Leistung geht es demnach um eine Zusatzleistung zu einer in ihrer Bedeutung überwiegenden Hauptleistung (E. 7.2). Von einer bloss untergeordneten Bedeutung der Folgebeschaffung kann keine Rede sein (E. 7.2.1). Gutheissung und Rückweisung.
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KI-generiertCited as the basis for granting a contract independently of its value under exceptional circumstances, specifically when services need to be awarded to the original provider for replacement, supplementation, or expansion of already rendered services, solely to ensure interchangeability with existing materials or services.
Referred to in relation to the requirements for awarding follow-up contracts, indicating that the initial procurement must have adhered to the rules of procedure selection.
Mentioned in the context of exceptions to submission rules, though not explicitly detailed in the provided snippet's core reasoning for this specific case, it is listed alongside other relevant provisions.
The general provision under which the specific exception in lit. f is applied, concerning the conditions for freehand awarding of contracts.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00596
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00596 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.12.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Zulässigkeit des freihändigen Verfahrens; Anknüpfen am Vorhandensein einer bereits erbrachten Leistung. Gemäss § 10 Abs. 1 lit. f SubmV kann ein Auftrag unabhängig vom Auftragswert ausnahmsweise freihändig vergeben werden, wenn Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen der ursprünglichen Anbieterin oder dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist (E. 7).
An die Zulässigkeit solcher Folgebeschaffungen sind zum einen gewisse Anforderungen hinsichtlich der zugrunde liegenden Erstbeschaffung geknüpft. So wird vorausgesetzt, dass bei der seinerzeitigen Vergabe die Regeln der Verfahrenswahl eingehalten wurden. (...) Ferner muss ein ausreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Erst- und Folgebeschaffung bestehen (E. 7.1). Wo die Ausnahmeregelung am Vorhandensein einer bereits erbrachten Leistung anknüpft, sei diese nun urheberrechtlich geschützt (lit.
c) oder nicht (lit. f), muss deren Bedeutung sodann in einem vernünftigen Grössenverhältnis zu derjenigen der Folgeleistung stehen. Mit Bezug auf § 10 Abs. 1 lit. f SubmV ergibt sich dies aus der Beschränkung auf Leistungen zur "Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen". Abgesehen vom hier nicht interessierenden Ersatz einer Leistung geht es demnach um eine Zusatzleistung zu einer in ihrer Bedeutung überwiegenden Hauptleistung (E. 7.2). Von einer bloss untergeordneten Bedeutung der Folgebeschaffung kann keine Rede sein (E. 7.2.1). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEGRUND ERGÄNZUNG ETAPPIERUNG FREIHÄNDIGE VERGABE FREIHÄNDIGES VERFAHREN SUBMISSIONSRECHT SUBMISSIONSVERFAHREN · Rechtsnormen: · Art. 12 Abs. 1 IVöB § 10 Abs. 1 SubmV § 10 Abs. 1 lit. d SubmV § 10 Abs. 1 lit. f SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3