Executor's Fee Clause Constituted Undue Pressure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld a disciplinary fine against a professional, acting as an executor, who included a clause in the draft division of inheritance stating he would increase his fee if beneficiaries contested his billing or demanded an accounting. The court reasoned that, similar to the general duty to exercise one's profession diligently, the executor has a duty of accountability towards heirs and legatees, and by threatening to increase the hourly rate if the fee was challenged or an accounting was requested, the professional exerted undue pressure on the beneficiaries to refrain from questioning the fee or demanding accountability, which constituted a breach of professional duty warranting the CHF 2,000 fine.
Legislator-Regeste
AmtlichVerletzung von Berufsregeln | Anwaltsaufsicht: Disziplinarbusse/Willensvollstreckermandat. [Im Entwurf des Erbteilungsvertrags hielt der Beschwerdeführer fest, dass er seinen Honoraransatz erhöhen würde, sollte ein Vermächtnisnehmer oder sollten die Erben gegen seine Rechnungsstellung remonstrieren und Rechenschaftsablegung verlangen.] Gehörsrügen; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweis in den Erwägungen der Vorinstanz auf einen unpublizierten Entscheid (E. 5). Für die Beziehung des anwaltlichen Willensvollstreckers zu den Erben und Vermächtnisnehmern gilt die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Berufs ebenso; insbesondere wird von ihm erwartet, dass er sich zurückhaltend und ohne (unsachliche) Drohungen äussert (E. 6.3). So bestand gegenüber den Erben, gegenüber welchen der Beschwerdeführer die angedrohte Erhöhung des Honorars ebenfalls äusserte, eine Rechenschaftspflicht. Mit der Äusserung, den Stundenansatz zu erhöhen, sollte gegen die Honorarforderung Widerstand aufkommen und Rechenschaftsablegung verlangt werden, übte der Beschwerdeführer unnötigen Druck auf die Erben und Vermächtnisnehmer aus, die Höhe seines Honorars nicht zu hinterfragen und auf Rechenschaftsablegung zu verzichten (E. 7.2 f.). Die ausgesprochene Sanktion, eine Busse von Fr. 2'000.-, erweist sich als rechtmässig (E. 8). Abweisung.
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KI-generiertThis provision likely forms the main basis for upholding the disciplinary sanction (busse) against the lawyer, as the case concerns a violation of professional rules (Berufsregeln).
This specific provision under Art. 12 BGFA was likely applied to justify the finding of misconduct related to the lawyer's professional duties.
This provision was likely cited as the specific legal basis for imposing the disciplinary fine (Busse).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00593
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00593 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.02.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.11.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Anwaltsaufsicht: Disziplinarbusse/Willensvollstreckermandat. [Im Entwurf des Erbteilungsvertrags hielt der Beschwerdeführer fest, dass er seinen Honoraransatz erhöhen würde, sollte ein Vermächtnisnehmer oder sollten die Erben gegen seine Rechnungsstellung remonstrieren und Rechenschaftsablegung verlangen.] Gehörsrügen; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweis in den Erwägungen der Vorinstanz auf einen unpublizierten Entscheid (E. 5).
Für die Beziehung des anwaltlichen Willensvollstreckers zu den Erben und Vermächtnisnehmern gilt die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Berufs ebenso; insbesondere wird von ihm erwartet, dass er sich zurückhaltend und ohne (unsachliche) Drohungen äussert (E. 6.3). So bestand gegenüber den Erben, gegenüber welchen der Beschwerdeführer die angedrohte Erhöhung des Honorars ebenfalls äusserte, eine Rechenschaftspflicht. Mit der Äusserung, den Stundenansatz zu erhöhen, sollte gegen die Honorarforderung Widerstand aufkommen und Rechenschaftsablegung verlangt werden, übte der Beschwerdeführer unnötigen Druck auf die Erben und Vermächtnisnehmer aus, die Höhe seines Honorars nicht zu hinterfragen und auf Rechenschaftsablegung zu verzichten (E. 7.2 f.).
Die ausgesprochene Sanktion, eine Busse von Fr. 2'000.-, erweist sich als rechtmässig (E. 8). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWALTSBERUF AUFSICHTSKOMMISSION BERUFS- UND GEWERBERECHT BERUFSPFLICHT BUSSE DISZIPLINARBUSSE DROHUNG ERBEN ERBTEILUNGSVERTRAG HONORAR HONORARRECHNUNG RECHENSCHAFTSPFLICHT VERMÄCHTNISNEHMER WILLENSVOLLSTRECKER WILLENSVOLLSTRECKERHONORAR WILLENSVOLLSTRECKERMANDAT · Rechtsnormen: · Art. 12 BGFA Art. 12 lit. a BGFA Art. 17 Abs. i lit. c BGFA Art. 29 Abs. II BV Art. 517 ZGB Art. 518 ZGB Art. 518 Abs. II ZGB · Publikationen:
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