Custody Cost Liability After Mother's Death and Guardianship Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned the determination of the legally responsible municipality for costs related to a minor, born in 2005, whose custody was removed from the mother in 2008, leading to placement in a school facility in the canton of Zurich since 2013; following the mother's death in 2019, a guardianship was established, making the location of the legally relevant residence for special education support services disputed. The court reasoned that the minor's civil domicile was initially derived from the mother's residence in the canton of Bern until the guardianship was established on October 1, 2019, at the seat of the guardianship authority (which, due to the invalid establishment by a locally incompetent authority, resulted in a continuation of the Bern domicile until a new one was established in Zurich), creating an inter-cantonal situation where the canton of residence (Bern) was liable for costs under relevant inter-cantonal agreements until June 1, 2020, and thereafter, despite an intervening period of an intra-cantonal relationship established due to the procedural flaw, the municipality of the minor's civil residence was ultimately held responsible for the support costs under the relevant cantonal law, notwithstanding that the supporting municipality was not involved in the initial placement decision.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenablehnung | [Das Obhutsrecht über die 2005 geborene Beschwerdegegnerin wurde der sorgeberechtigten Mutter 2008 entzogen; die Beschwerdegegnerin ist seither fremdplatziert und lebt seit 2013 in einem Zürcher Schulheim. Der Kindsvater war und ist nicht sorgeberechtigt. Im Mai 2019 verstarb die Kindsmutter. Per 1. Oktober 2019 errichtete die KESB Pfäffikon eine Vormundschaft über die Beschwerdegegnerin. Umstritten ist die Frage des sonderschulrechtlichen Unterstützungswohnsitzes] Der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin leitete sich bis zum Tod ihrer Mutter vom (zuletzt im Kanton Bern befindlichen) Wohnsitz der Mutter ab (E. 2.1 f.). Weil bereits zum Zeitpunkt des Todes der Mutter feststand, dass die fremdplatzierte Beschwerdegegnerin innert absehbarer Frist einen neuen Wohnsitz nach Art. 25 ZGB begründen werde, bewirkte das Dahinfallen des (vom Wohnsitz der Mutter) abgeleiteten Wohnsitzes keine Begründung eines neuen Wohnsitzes am Anstaltsort. Vielmehr setzte die Beschwerdegegnerin ihren bisherigen abgeleiteten Wohnsitz (im Kanton Bern) fort, bis sie per 1. Oktober 2019 einen neuen am Sitz der Vormundschaftsbehörde bzw. nach § 41 EG KESR am Anstaltsort begründete (E. 2.3). Die Errichtung der Vormundschaft durch eine örtlich unzuständige Behörde führt vorliegend nicht zur Nichtigkeit (E. 2.4). Bis zur Errichtung der Vormundschaft lag ein interkantonales Verhältnis (zivilrechtlicher Wohnsitz im Kanton Bern und Anstaltsort im Kanton Zürich) vor, weshalb die IVSE anwendbar ist bzw. der Wohnkanton (BE) nach Art. 19 i.V.m. Art. 4 lit. d IVSE kostenpflichtig ist. Diese Kostenpflicht lebte mit Inkrafttreten des Art. 5 Abs. 1bis IVSE per 1. Juni 2020 wieder auf (E. 3.2.2. und 3.3). Vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Mai 2020 lag ein innerkantonales Verhältnis (zivilrechtlicher Wohnsitz und Anstaltsort im Kanton Zürich) vor, weshalb § 64 VSG anwendbar ist (E. 3.4.1). Vorliegend führte jedoch erst die Vormundschaftserrichtung durch eine unzuständige Behörde zu eineminnerkantonalen Verhältnis. Mit Blick auf die besonderen Umstände rechtfertigt sich die Annahme einer Kostenpflicht der zivilrechtlichen Wohngemeinde der Beschwerdegegnerin. Offengelassen, ob dies auch in Fällen gilt, in denen sich sowohl der letzte von einem sorgeberechtigten Elternteil abgeleitete Wohnsitz als auch der erste eigenständige Wohnsitz im Kanton Zürich befand bzw. befindet (E. 3.4.2 f.). Der Umstand, dass die sonderschulrechtliche Unterstützungsgemeinde nicht in das Zuweisungsverfahren nach § 37 VSG involviert war, entbindet die Gemeinde nicht von ihrer Kostenpflicht nach § 64 VSG (E. 3.6). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the cost obligation of the canton of civil residence (BE) during the intercantonal period.
Cited as the provision under which the cost obligation for the canton of civil residence (BE) resumed effective June 1, 2020.
Cited as the applicable rule for the period from October 1, 2019, to May 31, 2020, when an intra-cantonal relationship existed, leading to the cost liability of the municipality of civil residence.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00591
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00591 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.04.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kostenablehnung · [Das Obhutsrecht über die 2005 geborene Beschwerdegegnerin wurde der sorgeberechtigten Mutter 2008 entzogen; die Beschwerdegegnerin ist seither fremdplatziert und lebt seit 2013 in einem Zürcher Schulheim. Der Kindsvater war und ist nicht sorgeberechtigt. Im Mai 2019 verstarb die Kindsmutter.
Per 1. Oktober 2019 errichtete die KESB Pfäffikon eine Vormundschaft über die Beschwerdegegnerin. Umstritten ist die Frage des sonderschulrechtlichen Unterstützungswohnsitzes] Der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin leitete sich bis zum Tod ihrer Mutter vom (zuletzt im Kanton Bern befindlichen) Wohnsitz der Mutter ab (E. 2.1 f.). Weil bereits zum Zeitpunkt des Todes der Mutter feststand, dass die fremdplatzierte Beschwerdegegnerin innert absehbarer Frist einen neuen Wohnsitz nach Art. 25 ZGB begründen werde, bewirkte das Dahinfallen des (vom Wohnsitz der Mutter) abgeleiteten Wohnsitzes keine Begründung eines neuen Wohnsitzes am Anstaltsort.
Vielmehr setzte die Beschwerdegegnerin ihren bisherigen abgeleiteten Wohnsitz (im Kanton Bern) fort, bis sie per 1. Oktober 2019 einen neuen am Sitz der Vormundschaftsbehörde bzw. nach § 41 EG KESR am Anstaltsort begründete (E. 2.3). Die Errichtung der Vormundschaft durch eine örtlich unzuständige Behörde führt vorliegend nicht zur Nichtigkeit (E. 2.4). Bis zur Errichtung der Vormundschaft lag ein interkantonales Verhältnis (zivilrechtlicher Wohnsitz im Kanton Bern und Anstaltsort im Kanton Zürich) vor, weshalb die IVSE anwendbar ist bzw. der Wohnkanton (BE) nach Art. 19 i.V.m.
Art. 4 lit. d IVSE kostenpflichtig ist. Diese Kostenpflicht lebte mit Inkrafttreten des Art. 5 Abs. 1bis IVSE per 1. Juni 2020 wieder auf (E. 3.2.2. und 3.3). Vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Mai 2020 lag ein innerkantonales Verhältnis (zivilrechtlicher Wohnsitz und Anstaltsort im Kanton Zürich) vor, weshalb § 64 VSG anwendbar ist (E. 3.4.1). Vorliegend führte jedoch erst die Vormundschaftserrichtung durch eine unzuständige Behörde zu einem innerkantonalen Verhältnis. Mit Blick auf die besonderen Umstände rechtfertigt sich die Annahme einer Kostenpflicht der zivilrechtlichen Wohngemeinde der Beschwerdegegnerin.
Offengelassen, ob dies auch in Fällen gilt, in denen sich sowohl der letzte von einem sorgeberechtigten Elternteil abgeleitete Wohnsitz als auch der erste eigenständige Wohnsitz im Kanton Zürich befand bzw. befindet (E. 3.4.2 f.). Der Umstand, dass die sonderschulrechtliche Unterstützungsgemeinde nicht in das Zuweisungsverfahren nach § 37 VSG involviert war, entbindet die Gemeinde nicht von ihrer Kostenpflicht nach § 64 VSG (E. 3.6). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · INTERKANTONALER SACHVERHALT UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ · Rechtsnormen:
· Art./§ 4 lit. d IVSE Art./§ 5 Abs. Ibis IVSE Art./§ 19 Abs. II IVSE Art./§ 39bis Abs. I IVSE § 64 Abs. I VSG Art. 25 Abs. I ZGB Art. 25 Abs. II ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2