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VB.2020.00588 • VG ZH VB.2020.00588 KI-generiert

Pretrial Detainee Challenge to Special Security Unit Confinement Upheld

Geschäftsnummer VB.2020.00588
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, held in pretrial detention, challenged the decision regarding his placement and continued confinement in a special security unit, arguing that his detention conditions violated regulations and that he should be transferred, despite expressing a desire not to be moved. The court determined that, under a temporary jurisdictional arrangement set by a higher federal court, the executing authority was competent to decide on transfer requests for individuals in pre-trial or security detention, and that the administrative appeal process was the correct avenue for challenging such decisions. Despite the applicant's stated desire not to be transferred, the court reviewed the substance of the claim, ultimately finding that the alleged regulatory violations, even if credible, did not demonstrate that humane detention was impossible in the current facility, and upheld the decision to keep the highly aggressive and recalcitrant detainee in the specialized security level created for him.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlegung/Verbleib in Sicherheitsabteilung Wiederaufnahme von VB.2019.00300 | Keine Anpassung der Haftbedingungen eines strafprozessual Inhaftierten. Aufgrund der vom Bundesgericht übergangsweise und unpräjudiziell angeordneten Zuständigkeitsregelung liegt die Zuständigkeit zur Behandlung von Verlegungsgesuchen von Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft einstweilen bei der Vollzugsbehörde, deren Entscheid im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug angefochten werden kann (E. 1.2 und 4.1). Unter den Umständen des Einzelfalls ist die Beschwerde trotz Willensbekundungen des Beschwerdeführers, keine Verlegung zu wünschen, in der Sache zu behandeln (E. 2). Unerheblichkeit einer möglichen Mangelhaftigkeit des Entscheids über die Zuteilung in eine bestimmte Haftanstalt (E. 3). Nachdem die Haft als solche vom zuständigen Gericht angeordnet worden ist, bedarf es keines zusätzlichen Einweisungstitels in eine bestimmte Haftanstalt (E. 4.1). Aus den behaupteten Verletzungen der JVV, gegen welche sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzen könnte, folgt kein Anspruch auf Verlegung, da sie - soweit überhaupt glaubhaft - selbst in der Summe nicht nahezulegen vermögen, dass eine menschenwürdige Inhaftierung in der betreffenden JVA grundsätzlich ausgeschlossen erschiene (E. 4.3). Eine Verlegung würde nicht zu einer Verhaltensänderung des Beschwerdeführers führen, was allerdings auch nicht Zweck der Sicherheitshaft ist (E. 4.4). Der Beschwerdeführer legt ein sehr aggressives, bedrohliches und renitentes Verhalten an den Tag. Die Auffassung, dass eine weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in der eigens für ihn geschaffenen Sicherheitsstufe notwendig ist, erscheint nicht als rechtsfehlerhaft (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Bedingungen der Untersuchungshaft Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Isolationshaft Vollzugsstopp Franktireur Obhutsübertragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 VRG

This provision is cited in the section detailing the applicable legal norms, indicating its relevance to the court's jurisdiction or the administrative procedure, which underlies the appeal decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00588

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00588 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 24.03.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Verlegung/Verbleib in Sicherheitsabteilung Wiederaufnahme von VB.2019.00300 · Keine Anpassung der Haftbedingungen eines strafprozessual Inhaftierten. Aufgrund der vom Bundesgericht übergangsweise und unpräjudiziell angeordneten Zuständigkeitsregelung liegt die Zuständigkeit zur Behandlung von Verlegungsgesuchen von Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft einstweilen bei der Vollzugsbehörde, deren Entscheid im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug angefochten werden kann (E. 1.2 und 4.1).

Unter den Umständen des Einzelfalls ist die Beschwerde trotz Willensbekundungen des Beschwerdeführers, keine Verlegung zu wünschen, in der Sache zu behandeln (E. 2). Unerheblichkeit einer möglichen Mangelhaftigkeit des Entscheids über die Zuteilung in eine bestimmte Haftanstalt (E. 3). Nachdem die Haft als solche vom zuständigen Gericht angeordnet worden ist, bedarf es keines zusätzlichen Einweisungstitels in eine bestimmte Haftanstalt (E. 4.1). Aus den behaupteten Verletzungen der JVV, gegen welche sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzen könnte, folgt kein Anspruch auf Verlegung, da sie - soweit überhaupt glaubhaft - selbst in der Summe nicht nahezulegen vermögen, dass eine menschenwürdige Inhaftierung in der betreffenden JVA grundsätzlich ausgeschlossen erschiene (E. 4.3).

Eine Verlegung würde nicht zu einer Verhaltensänderung des Beschwerdeführers führen, was allerdings auch nicht Zweck der Sicherheitshaft ist (E. 4.4). Der Beschwerdeführer legt ein sehr aggressives, bedrohliches und renitentes Verhalten an den Tag. Die Auffassung, dass eine weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in der eigens für ihn geschaffenen Sicherheitsstufe notwendig ist, erscheint nicht als rechtsfehlerhaft (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BESCHLEUNIGUNGSGEBOT BUNDESGERICHTSENTSCHEID EINZELHAFT GEFÄHRLICHKEIT GEFÄNGNIS HAFTBEDINGUNGEN HAFTREGIME JUSTIZVOLLZUGSANSTALT MENSCHENWÜRDE RENITENTES VERHALTEN SICHERHEITSABTEILUNG SICHERHEITSHAFT ÜBERGANGSPERIODE VERLEGUNG VOLLZUGSORT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:

· § 6 JVV § 10 Abs. III JVV § 51 Abs. I JVV § 5 Abs. II StPO § 235 StPO § 235 Abs. I StPO § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3