Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00585 • VG ZH VB.2020.00585 KI-generiert

Permanent Residency Revocation Overturned Based on Family Rights and Child's Best Interests

Geschäftsnummer VB.2020.00585
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An Italian national residing in Switzerland since 2002, who has been receiving social assistance since 2014 while his partner and daughter are Swiss citizens, had his permanent residency permit revocation challenged. The court confirmed that the dependency on social assistance met the criteria for revocation under relevant law, but ultimately ruled that the right to family life and the best interests of the child to grow up with both parents in Switzerland, combined with the appellant's long period of residence, outweighed the purely financial public interest in deportation, thus overturning the revocation and granting the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA | [Der 1962 geborene italienische Staatsangehörige lebt seit 2002 in der Schweiz. Seit dem 1. März 2014 bezieht er Sozialhilfe. Seine Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter verfügen beide über das Schweizer Bürgerrecht.] Der Fürsorgebezug des Beschwerdeführers erfüllt die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit im Sinn der Rechtsprechung. Sodann erscheint eine Ablösung von der Sozialhilfe derzeit nicht absehbar. Demzufolge ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (E. 5). Aufgrund des grossen Interesses der Tochter des Beschwerdeführers, mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, und der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz das rein pekuniäre öffentliche Interesse an seiner Wegweisung (E. 6). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familienwegweisung Aufenthaltsbewilligung Kindeswohl Recht auf Leben familienrechtliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

The court found that the ground for revocation of the residence permit under this article was met, though ultimately the appeal was allowed based on proportionality.

Art. 5 Abs. 2 BV

Cited in the section listing the legal norms used, indicating consideration in the proportionality assessment.

Art. 13 Abs. 1 BV

Cited in the section listing the legal norms used, indicating consideration in the proportionality assessment.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

Cited in the section listing the legal norms used, indicating consideration in the proportionality assessment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00585

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00585 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA · [Der 1962 geborene italienische Staatsangehörige lebt seit 2002 in der Schweiz. Seit dem 1. März 2014 bezieht er Sozialhilfe. Seine Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter verfügen beide über das Schweizer Bürgerrecht.] Der Fürsorgebezug des Beschwerdeführers erfüllt die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit im Sinn der Rechtsprechung.

Sodann erscheint eine Ablösung von der Sozialhilfe derzeit nicht absehbar. Demzufolge ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (E. 5). Aufgrund des grossen Interesses der Tochter des Beschwerdeführers, mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, und der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz das rein pekuniäre öffentliche Interesse an seiner Wegweisung (E. 6). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.

· --- · Stichworte: · FAMILIENLEBEN KINDESINTERESSE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG Art. 5 Abs. 2 BV Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3