Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00580 • VG ZH VB.2020.00580 KI-generiert

Social Assistance Recipient Denied Residency Permit Extension

Geschäftsnummer VB.2020.00580
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the non-extension of a residency permit for a person who had received substantial social assistance due to a work-related injury. The court found that the grounds for revocation under Article 62(1)(e) of the Swiss Federal Act on Foreign Nationals and Integration were met, as the individual was unable to work and had received approximately CHF 227,000 in social assistance with no apparent prospect of self-sufficiency. The court concluded that the applicant's private interests in remaining in Switzerland did not outweigh the public interest in their removal and that their return to their home country would not jeopardize their therapy to the extent of creating an exceptional hardship or an insurmountable obstacle to expulsion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs. [Der nordmazedonische Beschwerdeführer reichte 2003 und 2006 je ein Asylgesuch ein, welche beide abgelehnt wurden. Nachdem er 2007 einen schweren Berufsunfall erlitt, wurde ihm eine Härtefallbewilligung erteilt. Seit dem Berufsunfall im Jahr 2007 war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig und bezog ab 2012 Sozialhilfe.] Aufgrund des Sozialhilfebezugs von rund Fr. 227'000 und da eine Ablösung nicht ersichtlich ist, ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben (E. 2.3). Ob dem Beschwerdeführer der Sozialhilfebezug vorgeworfen werden kann, kann vorliegend offenbleiben (E. 3.3). Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vermögen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht zu überwiegen (E. 3.5). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien gefährdet dessen Therapieerfolg nicht dermassen, dass eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE zu erteilen oder ein dauerhaftes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG gegeben ist (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Aufenthaltsbewilligungen Bewilligungsentzug Härtefallgründe Ausländergesetz Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

Cited as the ground for withdrawing the residence permit due to social assistance claims.

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

Referenced in relation to granting a hardship permit.

Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE

Referenced in relation to granting a hardship permit.

Art. 83 AIG

Referenced as the legal basis for a permanent enforcement obstacle.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00580

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00580 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.02.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs. [Der nordmazedonische Beschwerdeführer reichte 2003 und 2006 je ein Asylgesuch ein, welche beide abgelehnt wurden.

Nachdem er 2007 einen schweren Berufsunfall erlitt, wurde ihm eine Härtefallbewilligung erteilt. Seit dem Berufsunfall im Jahr 2007 war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig und bezog ab 2012 Sozialhilfe.] Aufgrund des Sozialhilfebezugs von rund Fr. 227'000 und da eine Ablösung nicht ersichtlich ist, ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben (E. 2.3). Ob dem Beschwerdeführer der Sozialhilfebezug vorgeworfen werden kann, kann vorliegend offenbleiben (E. 3.3). Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vermögen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht zu überwiegen (E. 3.5).

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien gefährdet dessen Therapieerfolg nicht dermassen, dass eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE zu erteilen oder ein dauerhaftes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG gegeben ist (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARZTZEUGNIS BERUFSUNFALL HÄRTEFALLBEWILLIGUNG IV-GUTACHTEN PRIVATE INTERESSEN SOZIALHILFEBEZUG SUIZIDALITÄT VERSCHULDEN · Rechtsnormen: · Art. 29ter AHVG Art. 33 AIG Art. 51 Abs. II lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 5 Abs. II BV Art. 13 BV Art. 36 Abs. III BV Art. 8 EMRK Art. 28 Abs. I Ziff. b IVG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3