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VB.2020.00570 • VG ZH VB.2020.00570 KI-generiert

Foreign National Residence Permit Denial After Short Marriage Upheld

Geschäftsnummer VB.2020.00570
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the decision not to extend the residence permit of a 31-year-old foreign national whose marriage to a settled resident, lasting less than three years, had ended, finding that no subsequent hardship case existed to justify an extension under discretionary authority. The court reasoned that the decision to deny renewal of the permit based on the brief duration of the marriage was not legally flawed, and the appellant's arguments, including those related to the pandemic, did not justify granting a longer departure deadline.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 31-jährigen Vietnamesin nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe] Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem hier niedergelassenen Landsmann dauerte weniger als drei Jahre (E. 2.1.1). Ein nachehelicher Härtefall liegt nicht vor (E. 2.1.2). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft (E. 2.3). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe vermögen sodann keine längere Ausreisefrist zu rechtfertigen (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen kurze Ehedauer ausländischer Entscheid Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ausländischer Ehegatte schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 AIG

This article provides the basis for the decision to reject the appeal and uphold the non-renewal of the residence permit.

Art. 50 Abs. 1 AIG

This article is cited as part of the legal framework related to the residence permit in question.

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

This article is cited as part of the legal framework related to the residence permit in question.

Art. 64d Abs. 1 AIG

This article is cited as part of the legal framework related to the residence permit in question.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00570

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00570 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.11.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.01.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 31-jährigen Vietnamesin nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe] Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem hier niedergelassenen Landsmann dauerte weniger als drei Jahre (E. 2.1.1).

Ein nachehelicher Härtefall liegt nicht vor (E. 2.1.2). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft (E. 2.3). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe vermögen sodann keine längere Ausreisefrist zu rechtfertigen (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSREISEFRIST CORONA-PANDEMIE CORONAVIRUS ERMESSEN NACHEHELICHER HÄRTEFALL · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 64d Abs. 1 AIG Art. 96 AIG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4