Social Assistance Eligibility Based on Actual Means at Time of Disbursement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a dispute over the recovery of social assistance payments, affirming that eligibility for economic aid is determined by the period when an individual actually lacks sufficient means, meaning income is typically considered at the time of disbursement, not when it was earned or allocated. Specifically, the court reasoned that subsequently received third-party benefits lead to a reimbursement claim if they objectively cover the same time period for which assistance was previously granted, regardless of when those benefits were paid or booked, thereby validating the retroactive effect of the income against the prior aid period under relevant statutes.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung. Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist der Zeitraum massgeblich, in welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht genügende Mittel verfügt, und nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt sind. In der Regel werden deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung berücksichtigt (E. 3.1). Nachträglich eingehende Leistungen von Dritten führen zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die Leistung ausbezahlt wurde oder gar in welchem Zeitpunkt sie verbucht wurde, sondern ob sie objektiv für den gleichen Zeitraum geleistet wurde (E. 3.4). Die Vorinstanz stützte die Rückforderung auf § 26 lit. a SHG; die Motivsubstitution ist vorliegend zulässig (E. 3.5). Keine Vereinigung mit dem anderen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren (E. 5). Gewährung UP. Abweisung, soweit Eintreten.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited by the court to establish the basis for the refund of previously granted social assistance due to subsequently received third-party benefits.
The court confirmed the admissibility of the substitution of grounds for the original decision, which was based on this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00563
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00563 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.03.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung. Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist der Zeitraum massgeblich, in welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht genügende Mittel verfügt, und nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt sind. In der Regel werden deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung berücksichtigt (E. 3.1).
Nachträglich eingehende Leistungen von Dritten führen zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die Leistung ausbezahlt wurde oder gar in welchem Zeitpunkt sie verbucht wurde, sondern ob sie objektiv für den gleichen Zeitraum geleistet wurde (E. 3.4). Die Vorinstanz stützte die Rückforderung auf § 26 lit. a SHG; die Motivsubstitution ist vorliegend zulässig (E. 3.5). Keine Vereinigung mit dem anderen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren (E. 5).
Gewährung UP. Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG ANRECHENBARKEIT ANSCHLUSSBESCHWERDE ARBEITSLOSENENTSCHÄDIGUNG ARBEITSLOSENTAGGELD EINNAHMEN KONGRUENZ MELDEPFLICHTVERLETZUNG MOTIVSUBSTITUTION REFORMATIO IN PEIUS RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG SOZIALHILFE VEREINIGUNG VEREINIGUNG VON VERFAHREN VERGLEICH WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZEITLICHE KONGRUENZ · Rechtsnormen: · § 26 lit. a SHG § 27 Abs. I lit. a SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3