Wrongful Termination Due to Illness and Procedural Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning the termination of a 51-year-old nursing professional following over 22 years of employment due to prolonged illness. The court found that the former employer violated the employee's right to be heard by informing her of the decision without prior opportunity to comment, and that there was no objective ground for termination because a medical expert opinion did not confirm the employee's inability to work and recommended reintegration measures. Given the circumstances, particularly the long duration of the employment, the court upheld the appeal in part, granting the employee compensation equivalent to five months' salary in addition to a prior award.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung | [Kündigung des Anstellungsverhältnisses einer 51-jährigen Pflegefachfrau nach über 22-jähriger Anstellung wegen lange dauernder Krankheit] Der Beschwerdegegner verletzte den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, weil er ihr keine Gelegenheit einräumte, sich im Vorfeld der Kündigung zu äussern, und sie lediglich über den Entscheid informiert wurde (E. 4). Überdies fehlte es an einem sachlichen Kündigungsgrund, da dem Beschwerdegegner ein vertrauensärztliches Gutachten vorlag, welches der Beschwerdeführerin gerade keine Berufsunfähigkeit attestierte und weitere Eingliederungsmassnahmen empfahl (zum Ganzen E. 5). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Dauer des Dienstverhältnisses ist es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen (zusätzlich zur Entschädigung von einem Monatslohn gemäss dem vorinstanzlichen Beschluss) zuzusprechen (E. 6.2). Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to the lack of a factual ground for termination, as the medical report contradicted inability to work.
Cited regarding the violation of the right to be heard (Gehörsanspruch) because the employee was not given an opportunity to comment before the termination decision.
This provision would typically govern court costs, but it is not explicitly cited in the dispositive orders provided in the text (which are only implicitly summarized in the 'Betreff' section).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00562
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00562 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Kündigung des Anstellungsverhältnisses einer 51-jährigen Pflegefachfrau nach über 22-jähriger Anstellung wegen lange dauernder Krankheit] Der Beschwerdegegner verletzte den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, weil er ihr keine Gelegenheit einräumte, sich im Vorfeld der Kündigung zu äussern, und sie lediglich über den Entscheid informiert wurde (E. 4).
Überdies fehlte es an einem sachlichen Kündigungsgrund, da dem Beschwerdegegner ein vertrauensärztliches Gutachten vorlag, welches der Beschwerdeführerin gerade keine Berufsunfähigkeit attestierte und weitere Eingliederungsmassnahmen empfahl (zum Ganzen E. 5). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Dauer des Dienstverhältnisses ist es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen (zusätzlich zur Entschädigung von einem Monatslohn gemäss dem vorinstanzlichen Beschluss) zuzusprechen (E. 6.2).
Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ARBEITSUNFÄHIGKEIT AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES ENTSCHÄDIGUNG KRANKHEIT WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV Art. 336a Abs. 2 OR Art. 336c OR § 20 Abs. 1 PG § 16 Abs. 1 lit. c VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3