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VB.2020.00557 • VG ZH VB.2020.00557 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Hardship Residence Permit

Geschäftsnummer VB.2020.00557
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the refusal to grant a hardship residence permit under relevant law, while noting that the termination of provisional admission was outside the scope of the judicial review. The appellant, who entered the jurisdiction in 2001, demonstrated a clear lack of integration, having never been employed, showing no job search efforts, relying on social assistance between 2012 and 2016, and currently receiving supplementary benefits, alongside poor linguistic integration. The court found that the appellant's cited difficulties, such as restricted travel, did not establish a hardship case, rendering the permit denial proportionate and not infringing upon protected rights under the European Convention on Human Rights or the Federal Constitution, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Verfahrensgegenstand bildet allein die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, während eine Beendigung der vorläufigen Aufnahme weder vom Streitgegenstand erfasst ist noch in die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts fallen würde (E. 1.2). Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise im Jahr 2001 nie erwerbstätig und kann auch keine Suchbemühungen vorweisen. Zwischen 2012 und 2016 musste sie von der Sozialhilfe unterstützt werden und bezieht seither Ergänzungsleistungen, weshalb in wirtschaftlicher Hinsicht keine Integration vorliegt. Auch in sprachlicher Hinsicht ist ihre Integration klar hinter den Erwartungen geblieben (E. 3.1-3.3). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eingeschränkte Reisetätigkeit wie auch die restlichen mit dem Aufenthaltsstatus verbundenen Nachteile vermögen keinen Härtefall zu begründen. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich damit auch als verhältnismässig und greift nicht in nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen ein (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen schwerer Härtefall Normenkontrolle sachliche Unzuständigkeit Verfassung Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. I lit. b AIG

This provision concerns the granting of a hardship permit, which was the central subject of the appeal that was rejected.

Art. 58a Abs. I AIG

This provision was cited in connection with the overall assessment regarding residence permits.

Art. 84 Abs. V AIG

This provision was cited in connection with the overall assessment regarding residence permits.

Art. 31 Abs. I VZAE

This provision was cited in connection with the overall assessment regarding residence permits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00557

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00557 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.10.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung der Aufenthaltsbewilligung · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Verfahrensgegenstand bildet allein die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, während eine Beendigung der vorläufigen Aufnahme weder vom Streitgegenstand erfasst ist noch in die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts fallen würde (E. 1.2).

Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise im Jahr 2001 nie erwerbstätig und kann auch keine Suchbemühungen vorweisen. Zwischen 2012 und 2016 musste sie von der Sozialhilfe unterstützt werden und bezieht seither Ergänzungsleistungen, weshalb in wirtschaftlicher Hinsicht keine Integration vorliegt. Auch in sprachlicher Hinsicht ist ihre Integration klar hinter den Erwartungen geblieben (E. 3.1-3.3). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eingeschränkte Reisetätigkeit wie auch die restlichen mit dem Aufenthaltsstatus verbundenen Nachteile vermögen keinen Härtefall zu begründen.

Die Bewilligungsverweigerung erweist sich damit auch als verhältnismässig und greift nicht in nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen ein (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AFGHANISTAN ANALPHABETISMUS AUFENTHALTSBEWILLIGUNG INTEGRATION REISEBESCHRÄNKUNG VORLÄUFIGE AUFNAHME · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 58a Abs. I AIG Art. 84 Abs. V AIG Art. 31 Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3