Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00554 • VG ZH VB.2020.00554 KI-generiert

School Authority Reassignment Dispute and Reliance Interest

Geschäftsnummer VB.2020.00554
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Parents of a child initially assigned to a kindergarten appealed the school authority's decision, leading the lower court to order the authority to reassign the child to a nearer kindergarten or arrange transport, and the authority subsequently complied by reassigning the child, who then started attending the nearer school. The reviewing court dismissed the authority's appeal against the reassignment order, reasoning that the authority's subsequent action of reassigning the child created a legitimate reliance interest for the parents, upon which the child had already begun attending the new school, and since the authority failed to assert any significant public interest justifying a further change back to the original assignment, the reliance interest of the parents and the child's interest in remaining in the current class must be protected.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kindergartenzuteilung | [Die Beschwerdegegner, Eltern eines im Sommer 2020 in den Kindergarten eintretenden Kindes, hatten gegen den Entscheid der Beschwerdeführerin (einer Schulgemeinde) betreffend Kindergartenzuteilung rekurriert. Dieser Rekurs wurde von der Vorinstanz gutgeheissen, wobei sie im Dispositiv die Beschwerdeführerin anwies, das Kind in einen näher gelegenen Kindergarten umzuteilen oder aber einen Schulbus oder Begleitdienst für den Kindergartenweg zu organisieren; einer allfälligen Beschwerde hiergegen entzog sie die aufschiebende Wirkung. Wenige Tage nach diesem Beschluss, mit den Beschwerdegegnern zugestellter Anordnung vom 10. August 2020, teilte die Beschwerdeführerin das Kind in den näher gelegenen Kindergarten um. Das Kind besucht seit Beginn des Schuljahrs diesen Kindergarten. Am 20. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss, wobei sie die Bestätigung ihrer ursprünglichen Zuteilung und die entsprechende Umteilung des Kindes beantragte.] Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (E. 1.2). Insbesondere angesichts ihrer Anordnung vom 10. August 2020 erscheint das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses fraglich. Dies kann jedoch letztlich offengelassen werden (E. 1.2.2). Die Um- bzw. Neuzuteilung vom 10. August 2020 durch die Beschwerdeführerin stellt eine Vertrauensgrundlage dar, auf die sich die Beschwerdegegner verlassen haben und verlassen durften. Ihr Sohn besucht seit Beginn des Schuljahrs den entsprechenden Kindergarten. Das Kindsinteresse am Verbleib in der betreffenden Klasse ist sehr hoch. Es müsste daher ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliegen, um einen Eingriff zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin macht jedoch kein öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der von ihr gewünschten (erneuten) Umteilung geltend (E. 2). Die Beschwerdegegner sind folglich in ihrem Vertrauen auf die Umteilung vom 10. August 2020 zu schützen, und die Beschwerdeführerin ist an diese Vertrauensgrundlagegebunden (E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Zuweisung zum Schulkreis Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung elterlicher Konflikt Sammelklage Staatsorgane Wechsel des Kindesaufenthaltsorts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed based on this article as the appeal was dismissed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00554

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00554 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kindergartenzuteilung · [Die Beschwerdegegner, Eltern eines im Sommer 2020 in den Kindergarten eintretenden Kindes, hatten gegen den Entscheid der Beschwerdeführerin (einer Schulgemeinde) betreffend Kindergartenzuteilung rekurriert. Dieser Rekurs wurde von der Vorinstanz gutgeheissen, wobei sie im Dispositiv die Beschwerdeführerin anwies, das Kind in einen näher gelegenen Kindergarten umzuteilen oder aber einen Schulbus oder Begleitdienst für den Kindergartenweg zu organisieren; einer allfälligen Beschwerde hiergegen entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Wenige Tage nach diesem Beschluss, mit den Beschwerdegegnern zugestellter Anordnung vom 10. August 2020, teilte die Beschwerdeführerin das Kind in den näher gelegenen Kindergarten um. Das Kind besucht seit Beginn des Schuljahrs diesen Kindergarten. Am 20. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss, wobei sie die Bestätigung ihrer ursprünglichen Zuteilung und die entsprechende Umteilung des Kindes beantragte.] Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (E. 1.2). Insbesondere angesichts ihrer Anordnung vom 10.

August 2020 erscheint das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses fraglich. Dies kann jedoch letztlich offengelassen werden (E. 1.2.2). Die Um- bzw. Neuzuteilung vom 10. August 2020 durch die Beschwerdeführerin stellt eine Vertrauensgrundlage dar, auf die sich die Beschwerdegegner verlassen haben und verlassen durften. Ihr Sohn besucht seit Beginn des Schuljahrs den entsprechenden Kindergarten. Das Kindsinteresse am Verbleib in der betreffenden Klasse ist sehr hoch. Es müsste daher ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliegen, um einen Eingriff zu rechtfertigen.

Die Beschwerdeführerin macht jedoch kein öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der von ihr gewünschten (erneuten) Umteilung geltend (E. 2). Die Beschwerdegegner sind folglich in ihrem Vertrauen auf die Umteilung vom 10. August 2020 zu schützen, und die Beschwerdeführerin ist an diese Vertrauensgrundlagegebunden (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3