Social Assistance Authority Funding Cessation for Nursing Home Costs Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a dispute regarding the continued assumption of nursing home costs by the social assistance authority, which had ceased funding based on the view that the claimant could reasonably transfer to a facility with an operating license, allowing costs to be covered by supplementary or complementary benefits. The court reasoned that generally, a facility with a license is presumed suitable, including for individuals with special care needs, and found no indication that a transfer was medically unreasonable or unduly burdensome for the claimant. Since the legally represented claimant failed to substantiate why an alternative, licensed home would be inadequate for her specific care difficulties, the authority was not obligated to conduct further factual investigations, leading to the rejection of the appeal against the cost cessation.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Übernahme der Heimkosten. [Die Beschwerdegegnerin lehnte die (weitere) Übernahme der Heimkosten ab, weil sie es als zumutbar erachtete, dass die Beschwerdeführerin in ein Heim mit Betriebsbewilligung wechselt, sodass die Heimkosten über die Zusatz- bzw. Ergänzungsleistungen gedeckt wären.] Soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass sich unter Institutionen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen, regelmässig auch eine für Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen geeignete finden lässt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein Wechsel der Pflegeinstitution nicht zugemutet werden kann, bzw. ein solcher – aus medizinischer Sicht – nicht vertretbar erscheine, zumal es Einrichtungen gibt, welche spezifisch für die Langzeitbetreuung von Personen mit psychischen Leiden eingerichtet sind (E. 3.3). Von der anwaltlich vertretenen sowie verbeiständeten Beschwerdeführerin konnte im Rahmen ihrer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht erwartet werden, dass sie darlegt, inwiefern ein anderes Pflegeheim für die von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten bei ihrer Pflege und Betreuung ungeeignet wäre. Da dafür keine Hinweise bestehen, war weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen (E. 3.4). Verzicht auf weitere Beweiserhebungen (E. 3.5). Keine Verletzung des (Gehörs-)Anspruchs, sich zur Sache zu äussern (E. 4). Gewährung UP / Abweisung URB. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is listed under 'Rechtsnormen' and is implicitly the basis for the decision regarding the refusal of continued coverage of care home costs, as the court upheld the original decision based on the principle of subsidiarity and the availability of suitable homes covered by supplementary benefits.
This procedural provision is listed under 'Rechtsnormen' and likely relates to the court's application or interpretation of administrative procedure rules relevant to the review.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00552
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00552 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.09.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Übernahme der Heimkosten. [Die Beschwerdegegnerin lehnte die (weitere) Übernahme der Heimkosten ab, weil sie es als zumutbar erachtete, dass die Beschwerdeführerin in ein Heim mit Betriebsbewilligung wechselt, sodass die Heimkosten über die Zusatz- bzw. Ergänzungsleistungen gedeckt wären.] Soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass sich unter Institutionen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen, regelmässig auch eine für Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen geeignete finden lässt.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein Wechsel der Pflegeinstitution nicht zugemutet werden kann, bzw. ein solcher – aus medizinischer Sicht – nicht vertretbar erscheine, zumal es Einrichtungen gibt, welche spezifisch für die Langzeitbetreuung von Personen mit psychischen Leiden eingerichtet sind (E. 3.3). Von der anwaltlich vertretenen sowie verbeiständeten Beschwerdeführerin konnte im Rahmen ihrer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht erwartet werden, dass sie darlegt, inwiefern ein anderes Pflegeheim für die von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten bei ihrer Pflege und Betreuung ungeeignet wäre.
Da dafür keine Hinweise bestehen, war weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen (E. 3.4). Verzicht auf weitere Beweiserhebungen (E. 3.5). Keine Verletzung des (Gehörs-)Anspruchs, sich zur Sache zu äussern (E. 4). Gewährung UP / Abweisung URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · ABKLÄRUNG ALTERS- UND/ODER PFLEGEHEIM ANHÖRUNG ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BETRIEBSBEWILLIGUNG ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN HEIM HEIMAUFENTHALT HEIMKOSTEN KOSTENGUTSPRACHE KOSTENÜBERNAHME MITWIRKUNGSPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSABKLÄRUNG SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄT SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARKEIT ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV) · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. II BV Art. 10 Abs. II ELG § 25a ELV § 2 SHG § 14 SHG § 7 Abs. I VRG § 16 VRG § 19a Abs. I ZLG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3