Lebanese National Residence Permit Appeal Dismissed Due to Insufficient Family Ties and Conduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Lebanese national, having been in two short-lived marriages to Swiss citizens, one resulting in two children for whom he provided court-mandated support inconsistently, appealed a decision regarding his residence permit. The court reasoned that successive marriages lasting less than three years cannot be combined, the exercise of visitation rights was not smooth, and the mandatory, non-voluntary nature of child support payments, especially the failure to pass on child allowances, demonstrated a lack of the required "particularly close economic relationship" with his children, further compounded by a lack of "impeccable conduct," leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Libanons, war in erster Ehe mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, mit der er zwei Töchter hat. Von seiner zweiten Schweizer Ehefrau lebt er getrennt.] Beide Ehen dauerten weniger als drei Jahre. Mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer sind nicht zusammenzurechnen (E. 3). Der Beschwerdeführer hat zwar ein übliches Besuchsrecht für seine Kinder. Dieses wird jedoch nicht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt (E. 4.3). Die Unterhaltszahlungen für die Kinder werden durch eine Lohnpfändung sichergestellt. Damit werden sie zwar vom Einkommen des Beschwerdeführers geleistet; angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen bisher nicht freiwillig leistete, und insbesondere, weil er auch die jeweils erhaltenen Kinderzulagen nicht weiterleitete, kann nicht von einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu seinen Kindern gesprochen werden (E. 4.4). Der Beschwerdeführer hat sich zudem nicht "tadellos" verhalten (E. 4.5). Abweisung UP/URB. Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the section listing the applicable legal norms, indicating it was the primary basis for the final decision regarding the residence permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00548
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00548 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Libanons, war in erster Ehe mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, mit der er zwei Töchter hat. Von seiner zweiten Schweizer Ehefrau lebt er getrennt.] Beide Ehen dauerten weniger als drei Jahre. Mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer sind nicht zusammenzurechnen (E. 3).
Der Beschwerdeführer hat zwar ein übliches Besuchsrecht für seine Kinder. Dieses wird jedoch nicht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt (E. 4.3). Die Unterhaltszahlungen für die Kinder werden durch eine Lohnpfändung sichergestellt. Damit werden sie zwar vom Einkommen des Beschwerdeführers geleistet; angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen bisher nicht freiwillig leistete, und insbesondere, weil er auch die jeweils erhaltenen Kinderzulagen nicht weiterleitete, kann nicht von einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu seinen Kindern gesprochen werden (E. 4.4).
Der Beschwerdeführer hat sich zudem nicht "tadellos" verhalten (E. 4.5). Abweisung UP/URB. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DREIJAHRESFRIST EHELICHE GEMEINSCHAFT EHELICHES ZUSAMMENLEBEN KINDERALIMENTE KINDESUNTERHALT TADELLOSES VERHALTEN WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3