Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00546 • VG ZH VB.2020.00546 KI-generiert

School Assignment Dispute and Good Faith Reliance

Geschäftsnummer VB.2020.00546
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Parents of a child due to start kindergarten appealed a school district's assignment decision, which an intermediate authority partially overturned, ordering the district to either reassign the child to a closer kindergarten or secure the route with traffic assistants and provide midday transport in the second year. The school district subsequently notified the parents it would organize the safety measures, then appealed the intermediate decision, but the court found the initial alternative ruling ("either... or...") legally inadmissible due to lack of clarity and enforceability, and ruled that the district's subsequent communication creating a reliance interest for the parents constituted a breach of good faith and the prohibition of contradictory conduct, binding the district to the promised safety measures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kindergartenzuteilung | [Die Beschwerdegegnerschaft, Eltern eines im Sommer 2020 in den Kindergarten eintretenden Kindes, hatten gegen den Entscheid der Beschwerdeführerin (einer Schulgemeinde) betreffend Kindergartenzuteilung rekurriert. Dieser Rekurs wurde von der Vorinstanz gutgeheissen, wobei sie im Dispositiv die Beschwerdeführerin anwies, das Kind in einen näher gelegenen Kindergarten umzuteilen oder aber den Kindergartenweg ganzjährig durch Verkehrslotsen zu sichern und im zweiten Kindergartenjahr über den Mittag einen Transport einzurichten; einer allfälligen Beschwerde hiergegen entzog sie die aufschiebende Wirkung. Wenige Tage nach diesem Beschluss, am 12. August 2020, teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft mit, dass sie die Verkehrslotsen und den Transport organisieren werde. Am 17. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss.] Der hier angefochtene Beschluss weist ein Dispositiv mit zwei alternativen Anordnungen ("entweder... oder...") auf, was unzulässig ist; ein so formuliertes Dispositiv ist nicht klar und eindeutig formuliert und enthält keine vollstreckungsfähige Entscheidung über den Streitgegenstand (E. 3). Das Schreiben vom 12. August 2020 durch die Beschwerdeführerin stellt eine Vertrauensgrundlage dar, auf die sich die Beschwerdegegnerschaft verlassen hat und verlassen durfte. Hätte die Beschwerdeführerin sich eine gerichtliche Überprüfung vorbehalten wollen, hätte sie dies der Beschwerdegegnerschaft offenlegen müssen. Insgesamt erweist sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin als treuwidrig und verstösst gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Sie ist an die in ihrem Schreiben vom 12. August 2020 zugesicherten schulwegsichernden Massnahmen gebunden (zum Ganzen E. 4). Hälftige Kostenauflage an Vorinstanz wegen der unzulässigen Formulierung des Dispositivs (E. 6.2). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Zuweisung zum Schulkreis Zessionsverbot Verstoss gegen Treu und Glauben elterlicher Konflikt Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung Unterrichtsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 5 Abs. 3 BV

Cited in the context of the treuwidriges Verhalten (breach of good faith) that binds the appellant to the measures assured in their prior communication.

Art. 9 BV

Cited in the context of the treuwidriges Verhalten (breach of good faith) that binds the appellant to the measures assured in their prior communication.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00546

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00546 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kindergartenzuteilung · [Die Beschwerdegegnerschaft, Eltern eines im Sommer 2020 in den Kindergarten eintretenden Kindes, hatten gegen den Entscheid der Beschwerdeführerin (einer Schulgemeinde) betreffend Kindergartenzuteilung rekurriert. Dieser Rekurs wurde von der Vorinstanz gutgeheissen, wobei sie im Dispositiv die Beschwerdeführerin anwies, das Kind in einen näher gelegenen Kindergarten umzuteilen oder aber den Kindergartenweg ganzjährig durch Verkehrslotsen zu sichern und im zweiten Kindergartenjahr über den Mittag einen Transport einzurichten; einer allfälligen Beschwerde hiergegen entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Wenige Tage nach diesem Beschluss, am 12. August 2020, teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft mit, dass sie die Verkehrslotsen und den Transport organisieren werde. Am 17. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss.] Der hier angefochtene Beschluss weist ein Dispositiv mit zwei alternativen Anordnungen ("entweder... oder...") auf, was unzulässig ist; ein so formuliertes Dispositiv ist nicht klar und eindeutig formuliert und enthält keine vollstreckungsfähige Entscheidung über den Streitgegenstand (E. 3).

Das Schreiben vom 12. August 2020 durch die Beschwerdeführerin stellt eine Vertrauensgrundlage dar, auf die sich die Beschwerdegegnerschaft verlassen hat und verlassen durfte. Hätte die Beschwerdeführerin sich eine gerichtliche Überprüfung vorbehalten wollen, hätte sie dies der Beschwerdegegnerschaft offenlegen müssen. Insgesamt erweist sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin als treuwidrig und verstösst gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Sie ist an die in ihrem Schreiben vom 12. August 2020 zugesicherten schulwegsichernden Massnahmen gebunden (zum Ganzen E. 4).

Hälftige Kostenauflage an Vorinstanz wegen der unzulässigen Formulierung des Dispositivs (E. 6.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · KINDERGARTENZUTEILUNG SCHULWEG TREUWIDRIGKEIT ZUTEILUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 3 BV Art. 9 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3