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VB.2020.00545 • VG ZH VB.2020.00545 KI-generiert

Appeal Against Denial of Grade Promotion Due to Dyscalculia

Geschäftsnummer VB.2020.00545
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the decision not to promote a student to the next grade level at a secondary school due to insufficient academic performance, where the student suffered from dyscalculia and claimed entitlement to accommodations. The court reasoned that while the student was entitled to accommodations due to the learning disability, the dyscalculia itself did not constitute a "special case" under the relevant regulations that would warrant deviation from standard promotion requirements, and even though the accommodations provided differed from those communicated by the school administration, this did not establish such a special case; furthermore, the repeated failure to meet promotion criteria over several semesters justified the school's unfavorable prognosis for the student, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Promotion | [Nichtpromotion und Ausschluss aus dem Gymnasium wegen ungenügender Leistungen] Liegt ein besonderer Fall vor, kann der Klassenkonvent gestützt auf § 13 PromotionsR zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen (E. 4). Die Beschwerdeführerin leidet an einer Dyskalkulie und hat demnach Anspruch auf Nachteilsausgleich (E. 5.1). Die Dyskalkulie an sich stellt keine Ausnahmesituation im Sinn von § 13 PromotionsR dar (E. 5.2.1). Die vorliegend gewährten Massnahmen weichen zwar von den durch die Schulleitung kommunizierten Nachteilsausgleichsmassnahmen ab; dieser Umstand vermag jedoch keinen besonderen Fall im Sinn von § 13 PromotionsR zu begründen (E. 5.3). Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Semester Mühe bekundete, die Promotionsvoraussetzungen zu erfüllen, ist der Schluss der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin könne keine günstige Prognose gestellt werden, nicht rechtsverletzend. Mithin würde die Beschwerdeführerin vorliegend selbst dann nicht durchdringen, wenn der Klassenkonvent von einer relevanten Ausnahmesituation hätte ausgehen müssen (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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endgültiges Nichtbestehen Beförderungsentscheidungen Sonderschulung ungünstige Prognose Beschwerdelegitimation begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 13 PromotionsR
The court's final order likely dismissed the appeal based on the assessment of whether a special case existed under this provision, as the case hinges on its application.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 PromotionsR

The court's final order likely dismissed the appeal based on the assessment of whether a special case existed under this provision, as the case hinges on its application.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00545

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00545 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.11.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Promotion · [Nichtpromotion und Ausschluss aus dem Gymnasium wegen ungenügender Leistungen] Liegt ein besonderer Fall vor, kann der Klassenkonvent gestützt auf § 13 PromotionsR zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen (E. 4). Die Beschwerdeführerin leidet an einer Dyskalkulie und hat demnach Anspruch auf Nachteilsausgleich (E. 5.1).

Die Dyskalkulie an sich stellt keine Ausnahmesituation im Sinn von § 13 PromotionsR dar (E. 5.2.1). Die vorliegend gewährten Massnahmen weichen zwar von den durch die Schulleitung kommunizierten Nachteilsausgleichsmassnahmen ab; dieser Umstand vermag jedoch keinen besonderen Fall im Sinn von § 13 PromotionsR zu begründen (E. 5.3). Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Semester Mühe bekundete, die Promotionsvoraussetzungen zu erfüllen, ist der Schluss der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin könne keine günstige Prognose gestellt werden, nicht rechtsverletzend.

Mithin würde die Beschwerdeführerin vorliegend selbst dann nicht durchdringen, wenn der Klassenkonvent von einer relevanten Ausnahmesituation hätte ausgehen müssen (E. 6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMESITUATION BELASTUNGSSITUATION BESONDERE UMSTÄNDE ERMESSENSSPIELRAUM NICHTPROMOTION · Rechtsnormen: · § 13 PromotionsR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2