Appeal Regarding Building Permit for Mobile Radio Antenna Due to Inadequate Radiation Prognosis for Adaptive Antennas
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against a building permit for a mobile radio antenna installation, specifically challenging the required radiation prognosis in the site data sheets due to the use of adaptive antennas employing beamforming technology. The court reasoned that the site data sheet, mandated by regulation, must accurately reflect the antenna's radiation characteristics, including the vertical dimension, especially for adaptive antennas whose beams dynamically shift direction and may cause higher localized exposure in the immediate vicinity below the installation than static antennas. Because the submitted antenna diagrams apparently used a fixed $0^\circ$ tilt angle despite the antenna's noted tilt capability, the court could not confirm that the assessment was conducted based on the necessary worst-case scenario covering all possible vertical beam angles, leading to a partial acceptance of the appeal and a remand.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage | Rechnerische Prognose in den Standortblättern, Sachverhaltsfeststellung. Art. 11 Abs. 1 NISV bestimmt, dass der Anlageinhaber ein Standortdatenblatt einzureichen hat. Dieses muss gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d) (E. 4.1). Grundlage für die Berechnung sind gemäss der Vollzugshilfe des BAFU zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramm), die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt. Dem Standortdatenblatt ist ein Antennendiagramm beizulegen, das quantitativ Auskunft über die Richtwirkung einer Antenne gibt; verlangt ist jeweils ein horizontales und ein vertikales Antennendiagramm (E. 4.2.1). Das BAFU hat in den Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 dargelegt, dass adaptive Antennen das Signal gezielt in die Richtung des Nutzers bzw. Mobilfunkgeräts (sog. beamforming) zu senden vermögen. Schon aus Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV folgt, dass adaptive Antennen jeweils automatisch die Senderichtung ändern; dies gilt auch in vertikaler Hinsicht. Zwar hat die Vorinstanz ausgeführt, die maximal erlaubte Leistung einer adaptiven Antenne werde bei mehreren Nutzern auf die einzelnen Beams aufgeteilt. Dies schliesst aber nicht aus, dass einzelne Beams in die Nahumgebung unterhalb der Anlage unter Umständen eine höhere Strahlenbelastung als jene bei einer statischen Antenne bewirken, weil sie direkt dorthin senden. Bis zu welchen Sendewinkeln die adaptiven Antennen eine dynamischeSenderichtung aufweisen und wie sich das auf die gesamte Strahlenbelastung auswirkt, geht aus den Ausführungen des BAFU nicht klar hervor. Zur Gewährleistung der Einhaltung der Grenzwerte bei der rechnerischen Prognose muss dies jedenfalls zur Folge haben, dass dem Standortdatenblatt einstweilen eine Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist, welche die strahlungstechnischen Eigenschaften der adaptiven Antennen gerade in vertikaler Hinsicht adäquat umhüllend abdeckt (E. 4.4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch bei adaptiven Antennenanlagen die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen berechnet wird. Im Falle adaptiver Sendeanlagen setzt dies voraus, dass insbesondere auch die vertikale Antennenneigung mitberücksichtigt wird (Worst-Case-Szenario). Vorliegend basieren sämtliche Antennendiagramme offenbar auf einem Neigungswinkel von 0°. Dies widerspricht aber der in den Standortdatenblättern verzeichneten Neigbarkeit. Somit bliebt unklar, ob die Beurteilung tatsächlich nach dem Worst-Case-Szenario erfolgt ist (E. 4.7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision references this article in the context of the required content for the site data sheet regarding radiation-relevant technical and operational data.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00544
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00544 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.01.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage · Rechnerische Prognose in den Standortblättern, Sachverhaltsfeststellung. Art. 11 Abs. 1 NISV bestimmt, dass der Anlageinhaber ein Standortdatenblatt einzureichen hat. Dieses muss gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit.
c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d) (E. 4.1). Grundlage für die Berechnung sind gemäss der Vollzugshilfe des BAFU zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramm), die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt. Dem Standortdatenblatt ist ein Antennendiagramm beizulegen, das quantitativ Auskunft über die Richtwirkung einer Antenne gibt; verlangt ist jeweils ein horizontales und ein vertikales Antennendiagramm (E. 4.2.1).
Das BAFU hat in den Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 dargelegt, dass adaptive Antennen das Signal gezielt in die Richtung des Nutzers bzw. Mobilfunkgeräts (sog. beamforming) zu senden vermögen. Schon aus Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV folgt, dass adaptive Antennen jeweils automatisch die Senderichtung ändern; dies gilt auch in vertikaler Hinsicht. Zwar hat die Vorinstanz ausgeführt, die maximal erlaubte Leistung einer adaptiven Antenne werde bei mehreren Nutzern auf die einzelnen Beams aufgeteilt. Dies schliesst aber nicht aus, dass einzelne Beams in die Nahumgebung unterhalb der Anlage unter Umständen eine höhere Strahlenbelastung als jene bei einer statischen Antenne bewirken, weil sie direkt dorthin senden.
Bis zu welchen Sendewinkeln die adaptiven Antennen eine dynamische Senderichtung aufweisen und wie sich das auf die gesamte Strahlenbelastung auswirkt, geht aus den Ausführungen des BAFU nicht klar hervor. Zur Gewährleistung der Einhaltung der Grenzwerte bei der rechnerischen Prognose muss dies jedenfalls zur Folge haben, dass dem Standortdatenblatt einstweilen eine Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist, welche die strahlungstechnischen Eigenschaften der adaptiven Antennen gerade in vertikaler Hinsicht adäquat umhüllend abdeckt (E. 4.4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch bei adaptiven Antennenanlagen die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen berechnet wird.
Im Falle adaptiver Sendeanlagen setzt dies voraus, dass insbesondere auch die vertikale Antennenneigung mitberücksichtigt wird (Worst-Case-Szenario). Vorliegend basieren sämtliche Antennendiagramme offenbar auf einem Neigungswinkel von 0°. Dies widerspricht aber der in den Standortdatenblättern verzeichneten Neigbarkeit. Somit bliebt unklar, ob die Beurteilung tatsächlich nach dem Worst-Case-Szenario erfolgt ist (E. 4.7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ADAPTIVE ANTENNE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEAMFORMING NEIGUNGSWINKEL STANDORTDATENBLATT 5G · Rechtsnormen:
· Art. 11 Abs. 1 NISV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2