Parents' Unilateral Private School Enrollment and Reimbursement for Special Educational Needs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe parents of a student with autism spectrum disorder, acknowledged to have special educational needs, unilaterally enrolled their son in a private school after the responsible authority denied their request for special educational measures. The administrative court reviewed the administrative rejection of the parents' subsequent request for cost coverage, which the lower court had partially rejected, finding that the lower court should have fully addressed the parents' appeal regarding the authority's decision not to revise its initial ruling. However, the court ultimately determined that the private school placement was not necessary for the child's welfare, thus denying the claim for cost reimbursement, but did rule that the administrative and court proceedings must be covered by the public treasury due to the case involving disability equalization law.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenbeteiligung an privaten Schulkosten | [Der Sohn der Beschwerdeführenden hat eine Autismus-Spektrum-Störung und gilt unbestrittenermassen als Person mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen gemäss Volksschulgesetzgebung, weshalb er Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen hat. Die Beschwerdeführenden entschieden sich im April 2018 eigenmächtig dafür, ihren Sohn in einer Privatschule unterrichten zu lassen. Ihr Gesuch um Übernahme der Privatschulkosten lehnte die Beschwerdegegnerin ab.] Das erneute Gesuch der Beschwerdeführenden um Kostenübernahme für die Beschulung ihres Sohns ist teilweise als Revisionsgesuch zu qualifizieren, welches die Beschwerdegegnerin sinngemäss ablehnte. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, vollumfänglich auf den Rekurs der Beschwerdeführenden einzutreten und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Revision ihrer Verfügung verzichtet hatte (E. 2). Die Einschulung ihres Sohns an einer Privatschule war zur Wahrung seines Kindeswohls nicht notwendig, weshalb die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Kostenersatz haben (E. 5). Die Vorinstanz hat nicht berücksichtigt, dass das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BehiG unentgeltlich ist. Die Kosten des vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (E. 6+8). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court ruled that the administrative proceedings under this article are free of charge, leading to the state bearing the costs.
This provision was used to determine that the costs of the lower court and administrative court proceedings should be borne by the state treasury.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00542
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00542 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.02.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostenbeteiligung an privaten Schulkosten · [Der Sohn der Beschwerdeführenden hat eine Autismus-Spektrum-Störung und gilt unbestrittenermassen als Person mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen gemäss Volksschulgesetzgebung, weshalb er Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen hat. Die Beschwerdeführenden entschieden sich im April 2018 eigenmächtig dafür, ihren Sohn in einer Privatschule unterrichten zu lassen.
Ihr Gesuch um Übernahme der Privatschulkosten lehnte die Beschwerdegegnerin ab.] Das erneute Gesuch der Beschwerdeführenden um Kostenübernahme für die Beschulung ihres Sohns ist teilweise als Revisionsgesuch zu qualifizieren, welches die Beschwerdegegnerin sinngemäss ablehnte. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, vollumfänglich auf den Rekurs der Beschwerdeführenden einzutreten und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Revision ihrer Verfügung verzichtet hatte (E. 2). Die Einschulung ihres Sohns an einer Privatschule war zur Wahrung seines Kindeswohls nicht notwendig, weshalb die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Kostenersatz haben (E. 5).
Die Vorinstanz hat nicht berücksichtigt, dass das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BehiG unentgeltlich ist. Die Kosten des vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (E. 6+8). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEHINDERTENGLEICHSTELLUNG KOSTENÜBERNAHME PRIVATSCHULE SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN SONDERSCHULUNG · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. 1 BehiG Art. 19 BV § 86a VRG § 86b Abs. 2 VRG § 86c Abs. 1 VRG § 86d VRG § 33 VSG § 34 Abs. 1 VSG § 34 Abs. 6 VSG § 36 Abs. 1 VSG · Publikationen:
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