Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00541 • VG ZH VB.2020.00541 KI-generiert

Landlord Termination Leads to Voluntary Relocation Finding and Housing Cost Coverage

Geschäftsnummer VB.2020.00541
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found that a person's relocation was not voluntary due to the landlord terminating the lease, and the new rent was not excessively higher than the maximum allowed. The provided alternatives, such as a shelter or hotel, were not suitable, and the person had informed the social services about the chosen apartment before signing the lease, thus not acting in bad faith and entitling them to full housing cost coverage. Furthermore, conditions imposed before new legislation took effect were challengeable under old procedural law, requiring the lower court to address the requests regarding documentation and work program participation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe Angesichts der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin lag kein freiwilliger Umzug der Beschwerdeführerin vor. Der monatliche Mietzins der neuen Wohnung der Beschwerdeführerin liegt nicht geradezu krass über dem von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Maximalmietzins. Zudem hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zwar bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützt, eine wirkliche Alternative stellte das vorgeschlagene Unterkommen in einem Notzimmer oder einem Hotel aber nicht dar. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sodann vor Abschluss des Mietvertrags über die betreffende Wohnung informiert. Der Beschwerdeführerin kann deshalb kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, einstweilen die vollen Wohnkosten im Budget zu berücksichtigen (E. 3). Nachdem die Auflagen noch vor dem Inkrafttreten von § 21 Abs. 2 SHG erlassen wurden, bleiben sie nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxis mit Rekurs und Beschwerde nach kantonalem Recht anfechtbar. Die Vorinstanz hätte deshalb auf die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Auflagen zur Einreichung von Unterlagen sowie zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm eintreten und diese materiell behandeln müssen (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Kündigung durch den Vermieter Einstellung der Sozialhilfe Sozialwohnung Unterbringungspflicht Sozialamt Sozialvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. II SHG

The court used this provision to determine that the conditions imposed remained challengeable under old procedural law.

§ 14 SHG

This provision is mentioned as relevant to the case regarding social assistance.

§ 15 SHG

This provision is mentioned as relevant to the case regarding social assistance.

§ 19a Abs. II VRG

This provision is cited in relation to the procedural aspects of challenging the conditions.

Art. 93 Abs. I BGG

This is a procedural rule related to the appealability of decisions, mentioned in the context of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00541

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00541 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.01.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe Angesichts der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin lag kein freiwilliger Umzug der Beschwerdeführerin vor. Der monatliche Mietzins der neuen Wohnung der Beschwerdeführerin liegt nicht geradezu krass über dem von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Maximalmietzins.

Zudem hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zwar bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützt, eine wirkliche Alternative stellte das vorgeschlagene Unterkommen in einem Notzimmer oder einem Hotel aber nicht dar. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sodann vor Abschluss des Mietvertrags über die betreffende Wohnung informiert. Der Beschwerdeführerin kann deshalb kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, einstweilen die vollen Wohnkosten im Budget zu berücksichtigen (E. 3).

Nachdem die Auflagen noch vor dem Inkrafttreten von § 21 Abs. 2 SHG erlassen wurden, bleiben sie nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxis mit Rekurs und Beschwerde nach kantonalem Recht anfechtbar. Die Vorinstanz hätte deshalb auf die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Auflagen zur Einreichung von Unterlagen sowie zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm eintreten und diese materiell behandeln müssen (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT ANFECHTUNGSOBJEKT AUFLAGEN KÜNDIGUNG MIETKOSTEN MIETVERHÄLTNIS MIETZINS MIETZINSMAXIMUM SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN WOHNUNGSWECHSEL · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. I BGG § 14 SHG § 15 SHG § 21 SHG § 21 Abs. II SHG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4