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VB.2020.00539 • VG ZH VB.2020.00539 KI-generiert

Downgrade of Settlement Permit Due to Persistent Reliance on Social Assistance

Geschäftsnummer VB.2020.00539
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the decision to downgrade a long-term resident's settlement permit to a residence permit due to persistent dependency on social assistance and insufficient economic and linguistic integration. The court reasoned that while a complete withdrawal of the permit leading to expulsion was disproportionate given the length of stay and family ties, the documented long-term reliance on welfare justified the downgrade as a necessary measure to enforce integration obligations, confirming that past deficiencies in labor market participation and language acquisition warranted the less severe sanction of downgrading rather than outright removal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung) | Rückstufung. [Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden wurde aufgrund von deren Sozialhilfeabhängigkeit auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Parteistandpunkte (E. 1 und 2). Allgemeine Rückstufungsvoraussetzungen und Verhältnis zu den aufenthaltsbeendenden Widerrufsgründen (E. 3): Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs würden ausreichen, den aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit zu setzen, jedoch erscheint eine Wegweisung aus der Schweiz unabhängig von der Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs aufgrund der langjährigen Landesanwesenheit und der familiären Beziehungen der Beschwerdeführenden unstrittig unverhältnismässig (E. 3.3.4). Die Beschwerdeführenden haben nur mangelhaft am Wirtschaftsleben teilgenommen und sich sprachlich unzureichend integriert, weshalb ihnen die Vorinstanzen zu Recht ein Integrationsdefizit attestiert und die diesbezüglichen Rückstufungsgründe bejaht haben (E. 3.3.5 f.). Verhältnismässigkeit der Rückstufung (E. 4): Den Beschwerdeführenden ist ihre ungenügende wirtschaftliche und sprachliche Integration und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit bzw. erschwerte Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt überwiegend vorzuwerfen. Die Rückstufung stellt ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, die Beschwerdeführenden an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und sie (weiterhin) zur Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials und zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse anzuhalten (E. 4.2.4 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden stellt die Rückstufung keine Wegweisung in Raten dar und kann auch nicht ohne Weiteres als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung betrachtet werden. Zudem auferlegt sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung in der Überprüfung der angeordneten Integrationsanweisungen, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt lediglich zu prüfen ist, ob dieBedingungen nach einem objektiven Massstab grundsätzlich zumutbar und erreichbar sind, während die Einhaltung der entsprechenden Auflagen und die Schuldhaftigkeit einer entsprechenden Nichteinhaltung erst in einem zweiten Schritt retrospektiv zu beurteilen sind (E. 4.3.1). Im ausländerrechtlichen Verfahren darf dabei das Verhalten während der gesamten Aufenthaltsdauer gewürdigt werden, ansonsten diejenigen Ausländerinnen und Ausländer privilegiert würden, welche durch jahrelang unzureichende Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt ihre Vermittelbarkeit schuldhaft erschwert und deshalb heute kaum mehr eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt finden (E. 4.3.2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligungen Sozialhilfeabhängigkeit Amtshilfe Verwaltungssanktion Soziale Eingliederung Vollzugsstopp

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62a AIG

This provision appears to be the main legal ground supporting the court's decision regarding the status adjustment (Rückstufung) which was upheld.

Art. 5 Abs. II BV

This provision is mentioned in the context of the analysis of proportionality, which is part of the final determination.

Art. 96 AIG

This provision is cited in relation to the outcome regarding the appeal, which was dismissed.

Art. 62 Abs. II AIG

This provision is cited in relation to the outcome regarding the appeal, which was dismissed.

Art. 58a Abs. I lit. c AIG

This provision is cited in relation to the outcome regarding the appeal, which was dismissed.

Art. 58a Abs. I lit. d AIG

This provision is cited in relation to the outcome regarding the appeal, which was dismissed.

Art. 58a Abs. II AIG

This provision is cited in relation to the outcome regarding the appeal, which was dismissed.

Art. 63 Abs. II AIG

This provision is cited in relation to the outcome regarding the appeal, which was dismissed.

Art. 96 Abs. II AIG

This provision is cited in relation to the outcome regarding the appeal, which was dismissed.

Art. 77d Abs. I lit. d VZAE

This provision is cited in relation to the outcome regarding the appeal, which was dismissed.

Art. 77e Abs. I VZAE

This provision is cited in relation to the outcome regarding the appeal, which was dismissed.

Art. 77f VZAE

This provision is cited in relation to the outcome regarding the appeal, which was dismissed.

Art. 62a Abs. II VZAE

This provision is cited in relation to the outcome regarding the appeal, which was dismissed.

§ 9 Abs. I GebV VGr neu

This provision is cited in relation to the cost decision made in the final order.

§ 16 VRG

This procedural provision is cited for the final decision on costs.

Art. 328 ZGB

This provision is cited in relation to the outcome regarding the appeal, which was dismissed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00539

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00539 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.12.2021 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung) · Rückstufung. [Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden wurde aufgrund von deren Sozialhilfeabhängigkeit auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Parteistandpunkte (E. 1 und 2).

Allgemeine Rückstufungsvoraussetzungen und Verhältnis zu den aufenthaltsbeendenden Widerrufsgründen (E. 3): Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs würden ausreichen, den aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit zu setzen, jedoch erscheint eine Wegweisung aus der Schweiz unabhängig von der Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs aufgrund der langjährigen Landesanwesenheit und der familiären Beziehungen der Beschwerdeführenden unstrittig unverhältnismässig (E. 3.3.4).

Die Beschwerdeführenden haben nur mangelhaft am Wirtschaftsleben teilgenommen und sich sprachlich unzureichend integriert, weshalb ihnen die Vorinstanzen zu Recht ein Integrationsdefizit attestiert und die diesbezüglichen Rückstufungsgründe bejaht haben (E. 3.3.5 f.). Verhältnismässigkeit der Rückstufung (E. 4): Den Beschwerdeführenden ist ihre ungenügende wirtschaftliche und sprachliche Integration und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit bzw. erschwerte Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt überwiegend vorzuwerfen.

Die Rückstufung stellt ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, die Beschwerdeführenden an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und sie (weiterhin) zur Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials und zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse anzuhalten (E. 4.2.4 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden stellt die Rückstufung keine Wegweisung in Raten dar und kann auch nicht ohne Weiteres als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung betrachtet werden. Zudem auferlegt sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung in der Überprüfung der angeordneten Integrationsanweisungen, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt lediglich zu prüfen ist, ob die Bedingungen nach einem objektiven Massstab grundsätzlich zumutbar und erreichbar sind, während die Einhaltung der entsprechenden Auflagen und die Schuldhaftigkeit einer entsprechenden Nichteinhaltung erst in einem zweiten Schritt retrospektiv zu beurteilen sind (E. 4.3.1).

Im ausländerrechtlichen Verfahren darf dabei das Verhalten während der gesamten Aufenthaltsdauer gewürdigt werden, ansonsten diejenigen Ausländerinnen und Ausländer privilegiert würden, welche durch jahrelang unzureichende Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt ihre Vermittelbarkeit schuldhaft erschwert und deshalb heute kaum mehr eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt finden (E. 4.3.2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

· --- · Stichworte: · ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN FRÜHPENSIONIERUNG INTEGRATIONSANWEISUNGEN INTEGRATIONSBEDINGUNGEN INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN INTEGRATIONSDEFIZIT INTEGRATIONSEMPFEHLUNG INTEGRATIONSFÄHIGKEIT INTEGRATIONSKRITERIEN INTEGRATIONSVEREINBARUNG KONTINUITÄTSVERTRAUEN RÜCKSTUFUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SPRACHDEFIZIT SPRACHKENNTNISSE SUCHBEMÜHUNGEN UNECHTE RÜCKWIRKUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERMITTLUNGSFÄHIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG VERWARNUNG WIRTSCHAFTLICHE INTEGRATION · Rechtsnormen: · Art. 58a Abs. I lit. c AIG Art. 58a Abs. I lit. d AIG Art. 58a Abs. II AIG Art. 62 Abs. II AIG Art. 62a AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 96 AIG Art. 96 Abs. II AIG Art. 5 Abs. II BV § 9 Abs. I GebV VGr neu § 16 VRG Art. 62a Abs. II VZAE Art. 77d Abs. I lit. d VZAE Art. 77e Abs. I VZAE Art. 77f VZAE Art. 328 ZGB · Publikationen:

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