Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00537 • VG ZH VB.2020.00537 KI-generiert

Supplier Lacks Standing to Challenge Tender Documents as Non-Bidder

Geschäftsnummer VB.2020.00537
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A supplier challenged tender documents, arguing that such documents, like the tender itself, are independently contestable. The court agreed that challenges to tender documents are permissible, partly for procedural efficiency, and that typically only potential bidders have standing to challenge a tender as they have a direct interest in being awarded the contract. However, in this specific case, the supplier lacked standing because they were not a potential bidder, and the procurement did not fundamentally reshape the market, thus the appeal was not admitted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Anfechtbarkeit von Ausschreibungsunterlagen durch Lieferanten. Die Ausschreibung eines Auftrags kann selbständig angefochten werden. Da sich oft keine klare Trennung zwischen Ausschreibung und Unterlagen ergibt, wird es - nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen – als zulässig erachtet, Rügen nicht nur gegen die Ausschreibung, sondern auch betreffend die Ausschreibungsunterlagen vorzubringen (E. 2). Zur Anfechtung von Ausschreibungen sind grundsätzlich nur die potenziellen Erbringer der ausgeschriebenen Leistung legitimiert, da nur sie ein Interesse am späteren Zuschlag haben. Keine eigenen Interessen haben in klassischen Submissionsverfahren demgegenüber Lieferanten oder Geschäftspartner von Anbieterinnen, da sie nur als mittelbar Betroffene angesehen werden (E. 3.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt eine weitergehende Legitimation bei Beschaffungsvorhaben, die einen Markt in grundsätzlicher Weise neu ordnen; ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben (E. 3.2 f.). Nichteintreten.

Schlagwörter

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fehlende Legitimation Ergebnislose Ausschreibung Antrag ohne Verbindlichkeit Ausschluss vom Vergabeverfahren Auftraggeber im öffentlichen Beschaffungswesen Warenpapier

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Abs. Ibis lit. a IVöB

Cited as the legal basis for the decision regarding the anfechtbarkeit (appealability) of tender documents by suppliers.

§ 2 Abs. II IVöB-BeitrittsG

Cited in relation to the legal framework governing public procurement, specifically the accession to the federal law.

§ 21 Abs. I VRG

Cited as the procedural rule governing the admission of appeals (Nichteintreten).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00537

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00537 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Anfechtbarkeit von Ausschreibungsunterlagen durch Lieferanten. Die Ausschreibung eines Auftrags kann selbständig angefochten werden. Da sich oft keine klare Trennung zwischen Ausschreibung und Unterlagen ergibt, wird es - nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen – als zulässig erachtet, Rügen nicht nur gegen die Ausschreibung, sondern auch betreffend die Ausschreibungsunterlagen vorzubringen (E. 2).

Zur Anfechtung von Ausschreibungen sind grundsätzlich nur die potenziellen Erbringer der ausgeschriebenen Leistung legitimiert, da nur sie ein Interesse am späteren Zuschlag haben. Keine eigenen Interessen haben in klassischen Submissionsverfahren demgegenüber Lieferanten oder Geschäftspartner von Anbieterinnen, da sie nur als mittelbar Betroffene angesehen werden (E. 3.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt eine weitergehende Legitimation bei Beschaffungsvorhaben, die einen Markt in grundsätzlicher Weise neu ordnen; ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben (E. 3.2 f.).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN LEGITIMATION LIEFERANT MARKT SUBMISSIONSBESCHWERDE · Rechtsnormen: · Art. 15 Abs. Ibis lit. a IVöB § 2 Abs. II IVöB-BeitrittsG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3