Supplier Lacks Standing to Challenge Tender Documents as Non-Bidder
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA supplier challenged tender documents, arguing that such documents, like the tender itself, are independently contestable. The court agreed that challenges to tender documents are permissible, partly for procedural efficiency, and that typically only potential bidders have standing to challenge a tender as they have a direct interest in being awarded the contract. However, in this specific case, the supplier lacked standing because they were not a potential bidder, and the procurement did not fundamentally reshape the market, thus the appeal was not admitted.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Anfechtbarkeit von Ausschreibungsunterlagen durch Lieferanten. Die Ausschreibung eines Auftrags kann selbständig angefochten werden. Da sich oft keine klare Trennung zwischen Ausschreibung und Unterlagen ergibt, wird es - nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen – als zulässig erachtet, Rügen nicht nur gegen die Ausschreibung, sondern auch betreffend die Ausschreibungsunterlagen vorzubringen (E. 2). Zur Anfechtung von Ausschreibungen sind grundsätzlich nur die potenziellen Erbringer der ausgeschriebenen Leistung legitimiert, da nur sie ein Interesse am späteren Zuschlag haben. Keine eigenen Interessen haben in klassischen Submissionsverfahren demgegenüber Lieferanten oder Geschäftspartner von Anbieterinnen, da sie nur als mittelbar Betroffene angesehen werden (E. 3.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt eine weitergehende Legitimation bei Beschaffungsvorhaben, die einen Markt in grundsätzlicher Weise neu ordnen; ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben (E. 3.2 f.). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the decision regarding the anfechtbarkeit (appealability) of tender documents by suppliers.
Cited in relation to the legal framework governing public procurement, specifically the accession to the federal law.
Cited as the procedural rule governing the admission of appeals (Nichteintreten).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00537
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00537 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Anfechtbarkeit von Ausschreibungsunterlagen durch Lieferanten. Die Ausschreibung eines Auftrags kann selbständig angefochten werden. Da sich oft keine klare Trennung zwischen Ausschreibung und Unterlagen ergibt, wird es - nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen – als zulässig erachtet, Rügen nicht nur gegen die Ausschreibung, sondern auch betreffend die Ausschreibungsunterlagen vorzubringen (E. 2).
Zur Anfechtung von Ausschreibungen sind grundsätzlich nur die potenziellen Erbringer der ausgeschriebenen Leistung legitimiert, da nur sie ein Interesse am späteren Zuschlag haben. Keine eigenen Interessen haben in klassischen Submissionsverfahren demgegenüber Lieferanten oder Geschäftspartner von Anbieterinnen, da sie nur als mittelbar Betroffene angesehen werden (E. 3.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt eine weitergehende Legitimation bei Beschaffungsvorhaben, die einen Markt in grundsätzlicher Weise neu ordnen; ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben (E. 3.2 f.).
Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN LEGITIMATION LIEFERANT MARKT SUBMISSIONSBESCHWERDE · Rechtsnormen: · Art. 15 Abs. Ibis lit. a IVöB § 2 Abs. II IVöB-BeitrittsG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3