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VB.2020.00529 • VG ZH VB.2020.00529 KI-generiert

Tax Office Employee Wrongful Deployment Extension Dismissal

Geschäftsnummer VB.2020.00529
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An employee of the cantonal tax office, engaged since 2018, had their employment terminated without notice due to several breaches of duty, primarily failing to inform the employer about planned civil service deployments as required, unilaterally extending a civil service deployment from three to nine months causing significant operational disruption, and repeatedly refusing to attend necessary personal meetings, which severely breached the duty of loyalty and rendered continued employment unreasonable for the employer. The court upheld the immediate and proportionate termination, reasoning that the employee's actions constituted a serious breach of trust justifying the summary dismissal under relevant labor law articles.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fristlose Entlassung | [Der Beschwerdeführer war seit 2018 beim kantonalen Steueramt angestellt; mit Verfügung vom 19. November 2019 wurde dieses Anstellungsverhältnis fristlos aufgelöst.] Zivildienstpflichtige Personen sind nach § 114 VVO verpflichtet, den geplanten Zeitpunkt ihrer Einsätze bereits während der Suche nach einem Einsatzbetrieb ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin zu melden. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen, weshalb er seine Informationspflicht verletzte (E. 4.2.1 f.). Die eigenmächtige Verlängerung des Zivildiensteinsatzes durch den Beschwerdeführer und die damit verbundene unvorhergesehene Ausdehnung seiner Abwesenheit von drei auf neun Monate stellte für den Beschwerdegegner eine erhebliche Störung seines Geschäftsgangs dar. Der Beschwerdeführer wäre deshalb gehalten gewesen, ein Gesuch um Verschiebung seiner zusätzlich vereinbarten Zivildiensteinsätze einzureichen (E. 4.2.3). Indem der Beschwerdeführer wiederholt ein persönliches Gespräch verweigerte, verletzte er seine Treuepflicht gegenüber dem Beschwerdegegner schwer (E. 4.3). Dem Beschwerdegegner war die Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar (E. 4.4). Die fristlose Kündigung ist unverzüglich erfolgt und verhältnismässig (E. 5 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Pflichtverletzung Warenumsatzsteuer öffentlicher Dienst Versäumnis des Steuerpflichtigen steuerrechtliche Fristwahrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 337 OR

This article likely forms the main ground for upholding the final decision regarding immediate termination (frislose Kündigung).

Art. 337c OR

This article is cited in relation to the immediate termination process or its consequences, which is the subject of the final decision.

Art. 336c Abs. 1 lit. a OR

This article is listed among the norms relevant to the final ruling concerning the termination of employment.

§ 20 PG

This provision of cantonal law is cited among the norms used in the final decision regarding employment.

§ 22 Abs. 1 PG

This provision of cantonal law is cited among the norms used in the final decision regarding employment.

§ 22 Abs. 2 PG

This provision of cantonal law is cited among the norms used in the final decision regarding employment.

§ 49 PG

This provision of cantonal law is cited among the norms used in the final decision regarding employment.

§ 114 VVPG

This specific provision concerning civil service duty reporting was used to establish a breach of duty leading to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00529

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00529 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.12.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Fristlose Entlassung · [Der Beschwerdeführer war seit 2018 beim kantonalen Steueramt angestellt; mit Verfügung vom 19. November 2019 wurde dieses Anstellungsverhältnis fristlos aufgelöst.] Zivildienstpflichtige Personen sind nach § 114 VVO verpflichtet, den geplanten Zeitpunkt ihrer Einsätze bereits während der Suche nach einem Einsatzbetrieb ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin zu melden.

Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen, weshalb er seine Informationspflicht verletzte (E. 4.2.1 f.). Die eigenmächtige Verlängerung des Zivildiensteinsatzes durch den Beschwerdeführer und die damit verbundene unvorhergesehene Ausdehnung seiner Abwesenheit von drei auf neun Monate stellte für den Beschwerdegegner eine erhebliche Störung seines Geschäftsgangs dar. Der Beschwerdeführer wäre deshalb gehalten gewesen, ein Gesuch um Verschiebung seiner zusätzlich vereinbarten Zivildiensteinsätze einzureichen (E. 4.2.3). Indem der Beschwerdeführer wiederholt ein persönliches Gespräch verweigerte, verletzte er seine Treuepflicht gegenüber dem Beschwerdegegner schwer (E. 4.3).

Dem Beschwerdegegner war die Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar (E. 4.4). Die fristlose Kündigung ist unverzüglich erfolgt und verhältnismässig (E. 5 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · FRISTLOSE KÜNDIGUNG TREUEPFLICHT VERTRAUENSVERHÄLTNIS ZIVILDIENST · Rechtsnormen: · Art. 336c Abs. 1 lit. a OR Art. 337 OR Art. 337c OR § 20 PG § 22 Abs. 1 PG § 22 Abs. 2 PG § 49 PG § 114 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3