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VB.2020.00521 • VG ZH VB.2020.00521 KI-generiert

Foreign National's Appeal for Cantonal Change of Residence Granted Upon Son Reaching Majority

Geschäftsnummer VB.2020.00521
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed the denial of a cantonal change of residence for a foreign national and her now 18-year-old son, who had pursued the matter through appeals even after reaching majority. The court reasoned that the lower instance erred by directing the son to file a new application instead of deciding on the pending appeal concerning his request for a cantonal change, especially since he explicitly maintained the request via power of attorney after turning eighteen. The court ultimately granted the appeal because the applicants met the requirements under Art. 37 Abs. 2 of the Foreign Nationals Act, possessing valid residence permits and having no grounds for revocation, thus finding the denial of the cantonal change to have been unlawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantonswechsel | [Kantonswechsel einer 42-jährigen kongolesischen Staatsangehörigen und ihres heute 18-jährigen kongolesischen Sohns] Der Beschwerdegegner beurteilte auch den Kantonswechsel des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers; in der Folge erhob dieser – vertreten durch seine Mutter – Rekurs bei der Vorinstanz. Schliesslich hielt er auch nach seinem 18. Geburtstag mittels Vollmacht ausdrücklich an seinem Rekurs bzw. dem Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels fest. Die Vorinstanz hätte sich demnach nicht damit begnügen dürfen, den Beschwerdeführer auf ein neues Gesuchsverfahren zu verweisen (E. 3). Ein Kantonswechsel ist gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG zu bewilligen, wenn die ausländische Person über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, nicht arbeitslos ist und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Von einer gültigen Aufenthaltsbewilligung kann nur abgesehen werden, wenn von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (E. 4.1). Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG (E. 4.2 ff.); ihnen wurde der Kantonswechsel zu Unrecht verweigert (E. 4.5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Aufenthaltswechsel Ausländergesetz Aufenthaltsbewilligung Bewilligungsentzug Erwerb des Bürgerrechts Wohnsitz des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. 2 AIG

The court ruled that the appeal applicants fulfilled the requirements of this article for granting a change of canton, leading to the rightness of the reversal.

Art. 62 Abs. 1 AIG

The court confirmed that no grounds for revocation according to this article were present, which is a prerequisite for granting the change of canton.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00521

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00521 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.02.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kantonswechsel · [Kantonswechsel einer 42-jährigen kongolesischen Staatsangehörigen und ihres heute 18-jährigen kongolesischen Sohns] Der Beschwerdegegner beurteilte auch den Kantonswechsel des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers; in der Folge erhob dieser – vertreten durch seine Mutter – Rekurs bei der Vorinstanz.

Schliesslich hielt er auch nach seinem 18. Geburtstag mittels Vollmacht ausdrücklich an seinem Rekurs bzw. dem Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels fest. Die Vorinstanz hätte sich demnach nicht damit begnügen dürfen, den Beschwerdeführer auf ein neues Gesuchsverfahren zu verweisen (E. 3). Ein Kantonswechsel ist gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG zu bewilligen, wenn die ausländische Person über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, nicht arbeitslos ist und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Von einer gültigen Aufenthaltsbewilligung kann nur abgesehen werden, wenn von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (E. 4.1).

Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG (E. 4.2 ff.); ihnen wurde der Kantonswechsel zu Unrecht verweigert (E. 4.5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · KANTONSWECHSEL SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 37 Abs. 2 AIG Art. 62 Abs. 1 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3