Procurement Exclusion for Substantive Deviations in Offer
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant was excluded from a procurement process for submitting an offer that included two pages of "Remarks and Clarifications" detailing deviations from various positions in the bill of quantities, despite the tender documents not explicitly prohibiting reservations. The court reasoned that while a request for declarations might prompt clarification duties, it did not implicitly permit substantive reservations that cause the offered service to deviate from the tender requirements, unless such reservations were explicitly allowed. The court found that the cumulative effect of the applicant's deviations was more than minor, was not financially negligible, and critically, destroyed the comparability of the offer with others, justifying the exclusion from the proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Unzulässige Abweichung von Ausschreibungsunterlagen. Ausschluss vom Verfahren. Die Beschwerdeführerin hatte ihrer Offerte ein zweiseitiges, mit «Bemerkungen und Präzisierungen» übertiteltes Papier beigelegt, welche zu verschiedenen Positionen des Leistungsverzeichnisses Anmerkungen enthielt (E.4). Die Aufforderung zur Deklaration von Vorbehalten kann zunächst dem Zweck dienen, die Bietenden zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten anzuhalten. Ob darin auch die vergaberechtliche Erlaubnis liegt, Vorbehalte anzubringen, ist hingegen eine andere Frage. Vorbehalte führen in der Regel dazu, dass die angebotene Leistung nicht dem entspricht, was in der Ausschreibung vorgesehen wurde. Sie stellen lediglich dann grundsätzlich keinen Mangel einer Offerte dar, wenn Vorbehalte in den Ausschreibungsunterlagen für zulässig erklärt wurden. Vorliegend findet sich in den Ausschreibungsunterlagen kein ausdrückliches Verbot von Vorbehalten. Entgegen der Beschwerdeführerin konnte die zitierte Aufforderung indes nicht als explizite Erlaubnis verstanden werden. Nach Treu und Glauben durften sie jedoch höchstens davon ausgehen, dass massvolle Vorbehalte nicht zum Ausschluss führen würden (E.5). Echte Lücken in den Ausschreibungsunterlagen sind der Ausfüllung zugänglich. Dies entbindet den Anbietenden indes nicht, die entdeckte Lücke unverzüglich der Vergabebehörde zu melden. Hat sich dieser nicht um Klärung bemüht, kann die Vergabebehörde sein Angebot ausschliessen, wenn dieses infolge der getroffenen Annahmen in nicht bloss unerheblichem Mass von ihren Vorgaben abweicht (E.6). Dies ist vorliegend der Fall: Es handelt sich - zumindest in ihrer Summe – nicht mehr um massvolle Vorbehalte. Sie sind auch finanziell nicht von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie vernachlässigbar wären. Zudem war das Angebot dadurch nicht mehr mit den anderen Offerten vergleichbar (E.7). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited in the section listing the legal norms relevant to the case outcome.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00516
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00516 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Unzulässige Abweichung von Ausschreibungsunterlagen. Ausschluss vom Verfahren. Die Beschwerdeführerin hatte ihrer Offerte ein zweiseitiges, mit «Bemerkungen und Präzisierungen» übertiteltes Papier beigelegt, welche zu verschiedenen Positionen des Leistungsverzeichnisses Anmerkungen enthielt (E.4).
Die Aufforderung zur Deklaration von Vorbehalten kann zunächst dem Zweck dienen, die Bietenden zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten anzuhalten. Ob darin auch die vergaberechtliche Erlaubnis liegt, Vorbehalte anzubringen, ist hingegen eine andere Frage. Vorbehalte führen in der Regel dazu, dass die angebotene Leistung nicht dem entspricht, was in der Ausschreibung vorgesehen wurde. Sie stellen lediglich dann grundsätzlich keinen Mangel einer Offerte dar, wenn Vorbehalte in den Ausschreibungsunterlagen für zulässig erklärt wurden. Vorliegend findet sich in den Ausschreibungsunterlagen kein ausdrückliches Verbot von Vorbehalten.
Entgegen der Beschwerdeführerin konnte die zitierte Aufforderung indes nicht als explizite Erlaubnis verstanden werden. Nach Treu und Glauben durften sie jedoch höchstens davon ausgehen, dass massvolle Vorbehalte nicht zum Ausschluss führen würden (E.5). Echte Lücken in den Ausschreibungsunterlagen sind der Ausfüllung zugänglich. Dies entbindet den Anbietenden indes nicht, die entdeckte Lücke unverzüglich der Vergabebehörde zu melden. Hat sich dieser nicht um Klärung bemüht, kann die Vergabebehörde sein Angebot ausschliessen, wenn dieses infolge der getroffenen Annahmen in nicht bloss unerheblichem Mass von ihren Vorgaben abweicht (E.6).
Dies ist vorliegend der Fall: Es handelt sich - zumindest in ihrer Summe – nicht mehr um massvolle Vorbehalte. Sie sind auch finanziell nicht von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie vernachlässigbar wären. Zudem war das Angebot dadurch nicht mehr mit den anderen Offerten vergleichbar (E.7). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABWEICHUNG AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN LEISTUNGSVERZEICHNIS SUBMISSIONSRECHT VERGLEICHBARKEIT DER ANGEBOTE VORBEHALT WESENTLICHER MANGEL · Rechtsnormen: · § 4a Abs. I lit. b IVöB-BeitrittsG § 4a Abs. I lit. c IVöB-BeitrittsG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3